{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-12-14_4_StR_419_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-12-14","aktenzeichen":"4 StR 419/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Ermittlung der Höhe des Schadens bei betrügerischer\n\nkassenärztlicher Abrechnung.","text_plain":"BGHR: ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 § 261\n\nZur Ermittlung der Höhe des Schadens bei betrügerischer\n\nkassenärztlicher Abrechnung.\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89 - LG Frankenthal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 419/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Habib Ullah KB aus MEER, geboren am\nEEE 1937 in ca,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nwıIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nvizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin DB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 7. Oktober 1988 mit den Feststellungen - ausgenommen die zum äußeren\nTatgeschehen der Abrechnungszeiträume\n1984 und 1985 - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die\nAusübung des Berufes eines Kassenarztes für die Dauer von\nvier Jahren verboten. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel ist nur teilweise begründet.\n\nI. Ohne Erfolg bleibt die Verfahrensbeschwerde, die\ngeltend macht, am 35. Verhandlungstag sei die Öffentlichkeit\n\nfaktisch ausgeschlossen gewesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift begab sich das Gericht lediglich während einer\nZeugenvernehmung in das neben dem Gerichtssaal gelegene Zimmer, in dem die datengeschützten Patientenunterlagen als\nBeiakten verwahrt wurden, und erörterte mit den Beteiligten\nverschiedene Aktenstücke. Angesichts des nicht abgenommenen\nTerminszettels und des im Sitzungssaal verbliebenen Wachtmeisters war es jedem Interessierten unschwer möglich, den\nwenige Schritte entfernten Verhandlungsraum zu erfahren und\n\netwaige Zweifel über seine Befugnis zum Zutritt zu klären.\nII. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch Erfolg.\n\nl. Dem Angeklagten, einem Arzt, wird Abrechnungsbetrug\ngegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Last gelegt.\nNach den Feststellungen trug er auf den Abrechnungsunterlagen - den Krankenscheinen - Leistungen ein, welche er\nnicht oder nicht in dem behaupteten Umfang erbracht hatte,\n\noder er veranlaßte sein Personal zu solchen Eintragungen.\n\nDas Landgericht hat eine fortgesetzte Tat bejaht. Zu\ndem eine einzige fortgesetzte Handlung begründenden Gesamtvorsatz führt es aber lediglich aus: \"Der Angeklagte verschaffte sich in der Zeit von 1973 bis Ende 1985 aufgrund\neinheitlichen, auf wiederholte Begehung gerichteten Tatentschlusses unberechtigt Kassenarzthonorare\" (UA 24). Damit\nist ein Gesamtvorsatz schon deshalb nicht dargetan, weil das\nLandgericht strafbare Handlungen des Angeklagten erst für\ndie Zeit ab 1981 festgestellt hat (UA 45, 55, 64, 70, 75,\n87, 94). Der Angeklagte konnte nicht 1973 planen, wie er\n1981 die gesetzlichen Krankenkassen schädigen würde.\n\nDaß der Angeklagte zu Beginn der vom Landgericht angenommenen Tatserie 1981 einen Gesamtvorsatz (dazu BGHSt 15,\n268, 271) gefaßt hätte, ergeben die Feststellungen auch in\nihrem Zusammenhang nicht. Nach ihnen nahm der Angeklagte\nvielmehr die bei ihm angefallenen Krankenscheine vor jedem\nQuartalsende nach Hause mit und brachte sie am nächsten Tage\nwieder in die Praxis zur Absendung. Sodann wurden sie gesammelt der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht (UA 33,\n74). Ab 1983/1984 verglich er ferner einen Monat vor Quartalsende anhand eines Computerausdrucks die Gebühreneintragungen auf den Krankenscheinen mit dem Durchschnitt der Eintragungen seiner Fachgruppe; zuvor hatte er solche Überprüfungen in unregelmäßigen Abständen vorgenommen oder vornehmen lassen (UA 13, 74). Hiernach deutet alles darauf hin,\ndaß er an jedem Quartalsende entschieden hat, wie er sich\nverhalten sollte. Einen auf einen Gesamterfolg gerichteten,\nalle folgenden Einzelakte im wesentlichen vorweg begreifenden Gesamtvorsatz ergeben die bisherigen Feststellungen\ndaher nicht; er liegt eher fern. Hierdurch kann der Angeklagte beschwert sein, weil einem solchen Gesamtvorsatz eine\nso wesentlich erhöhte kriminelle Energie anhaftet, daß diese\nfast zwangsläufig zur Begründung eines besonders schweren\nFalles des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) führen muß und hier\nauch geführt hat.\n\n2. Das Urteil beruht auf weiteren Rechtsfehlern.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte\ndie gesetzlichen Krankenkassen zwar über viele Jahre hinweg\nbetrügerisch geschädigt. Die Tathandlungen hat er aber nur\n\nan den Quartalsenden begangen, indem er die im Kalendervierteljahr angefallenen Krankenscheine gesammelt bei der Kassenärztlichen Vereinigung einreichte. Das Landgericht war\ngehalten, zu jeder der Tathandlungen ausreichende Feststellungen zu treffen; dazu gehörte auch die Höhe des jeweils\n\nverursachten Schadens.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß sich der Tatrichter in\nFällen der vorliegenden Art besonderen Schwierigkeiten bei\nder Ermittlung des Sachverhalts ausgesetzt sieht. Art und\nzahl der Manipulationen auf den Krankenscheinen sind oftmals\nnur schwer oder nur mit außerordentlichem Aufwand feststellbar. Jedoch kann sich der Tatrichter mit Mindestfeststellungen begnügen. So wird es häufig ausreichen, wenn er zu der\nÜberzeugung gelangt, bestimmte Gebührenziffern seien pro\nQuartal mindestens auf einer bestimmten Anzahl von Krankenscheinen zu Unrecht eingetragen worden. Als Beweisgrundlagen\nwerden dafür in der Regel die Bekundungen des Praxispersonals zur Verfügung stehen. Zwar obliegt es dem Ermessen des\nTatrichters, ob er die Beweisaufnahme auch auf Punkte ausdehnt, zu deren Erforschung das Praxispersonal aus eigener\nWahrnehmung nichts beitragen kann, wie etwa die Abrechnung\nvon Hausbesuchen. Der Tatrichter darf sich dabei jedoch von\nder Erwägung leiten lassen, daß für die Erfassung des\nSchuldgehalts von Betrugstaten eines Arztes nicht allein die\nSchadenshöhe maßgebend ist, sondern in erster Linie die\naufgewandte kriminelle Energie, das Ausmaß des Vertrauensbruchs und die Dauer des Verhaltens.\n\nHier hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte von 1981 bis 1983 unberechtigt Kassenarzthonorare in\n\nHöhe von 128.042,-- DM sowie in den Jahren 1984 und 1985 in\nHöhe von 100.469,54 DM bezogen habe (UA 673). Diese Fest-\n\nstellungen sind wie folgt zustandegekommen:\n\nAus der Zahl der Patienten, welche der Angeklagte in\nden Jahren 1984 und 1985 behandelt hat, waren bereits im\nErmittlungsverfahren nach dem Zufallsprinzip 62 Patienten\nausgewählt worden. Durch Vernehmung dieser Patienten und des\nPraxispersonals hat das Landgericht ermittelt, wie oft der\nAngeklagte bei diesen Patienten bestimmte Leistungen zu Unrecht auf den Behandlungsausweisen eingetragen und abgerechnet hat (UA 98 ff). Hieraus hat es bei diesen Patienten die\n\"Beanstandungsquote\" für die einzelnen Leistungen errechnet,\ndas heißt es hat - getrennt nach Einzelleistungen - das Verhältnis bestimmt, in dem die unrichtigen Eintragungen zur\nSumme aller Eintragungen bei den vernommenen Patienten\nstehen. Diese Quote hat es sodann unter Beachtung einer\nStreuungsbreite in einem mathematisch-statistischen Verfahren hochgerechnet auf alle Patienten, welche der Angeklagte\n1984 und 1985 behandelt.hat (UA 678 bis 693). Unter Berücksichtigung von Besonderheiten, welche sich aus unterschiedlichen Kassenzugehörigkeiten der Patienten ergeben und von\nEinzelfällen, die eine Hochrechnung nicht gestatteten, ist\nes zu der dargelegten Schadenssumme gelangt. Diese bewertet\nes mit einer als \"Vertrauensuntergrenze\" bezeichneten Wahrscheinlichkeit von 99,5 % als mathematisch-statistisch rich-\n\ntig.\n\nPatienten aus der Zeit von 1981 bis 1983 hat das Landgericht nicht vernommen. Die von ihm gehörten Sachverständigen haben ihm jedoch dargelegt, daß die Hochrechnung unter\n\nder Voraussetzung gleichartigen Fehlverhaltens des Angeklagten auch für diesen Zeitraum durchgeführt werden könne (UA\n683). Das Landgericht hat daher die für 1984/85 ermittelte\nBeanstandungsquote auf die Jahre 1981/83 erstreckt und mit\nihrer Hilfe den Schaden aus den Summen der abgerechneten\neinzelnen Leistungen dieser Jahre ermittelt. Daß der Angeklagte sein Abrechnungsverhalten in der gesamten Zeit beibehalten hat, hat das Landgericht den Bekundungen des vernommenen Praxispersonals entnommen (UA 24, 55 £).\n\na) Die für die Abrechnungszeiträume 1981 bis 1983 getroffenen Feststellungen beruhen - abgesehen davon, daß sie\nnicht für jedes Quartal aufgeschlüsselt sind - auf einer\n\nunzureichenden Beweisgrundlage.\n\nIn seinem Urteil vom 17. Mai 1978 - 2 StR 18/78 - (bei\nHoltz MDR 1978, 803) hat der Bundesgerichtshof Bedenken dagegen erhoben, daß der Tatrichter Schuldfeststellungen im\nWege der Hochrechnung auf die Tatsache gründet, daß sich der\nTäter schon einmal so verhalten hat. Diese Bedenken bestehen\nfort. Früheres strafbares Verhalten kann ein Indiz dafür\nsein, daß die vorgeworfene Tat nicht persönlichkeitsfremd\nist. Als alleiniger Tatnachweis ist dieser Umstand ungeeignet; er würde zu einer Verdachtsstrafe führen. Dagegen ist\nes zulässig, Hochrechnungen zur Überprüfung eines Geständnisses und damit zur Absicherung eines anderweit gewonnenen\nBeweisergebnisses zu verwenden (vgl. BGHR StPO § 261 Geständnis 1).\n\nHier hat das Landgericht Beweismittel, welche einen unmittelbaren Beweis des Tatgeschehens in den Jahren 1981 bis\n\n1983 ermöglicht hätten, nicht benutzt. Auch die Hochrechnung\nist eine \"Extrapolation\", eine Schlußfolgerung aus der Beanstandungsquote, die es für die nachfolgenden Jahre 1984/85\nermittelt hat. Die Hochrechnung ist ferner nur unter der\nVoraussetzung einwandfrei, daß sich der Angeklagte von 1981\nbis 1983 ebenso verhalten hat wie danach. Daher stand dem\nLandgericht nicht etwa eine durch andere Beweismittel überprüfte Hochrechnung oder umgekehrt ein durch Hochrechnung\nuntermauertes Ergebnis von Zeugenvernehmungen zur Verfügung.\nDie aus der Vernehmung des Praxispersonals erlangte Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich stets gleichartig verhalten habe, konnte als Voraussetzung der Hochrechnung nicht zugleich ihrer Bestätigung dienen. Dem Landgericht blieben für seine Überzeugungsbildung somit lediglich\ndie 1984/85 begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten\nund die Zeugenbekundungen, aus denen sich nach seiner Meinung ergab, daß dieser zuvor in gleicher Weise tätig geworden war. Darauf konnte die Feststellung, daß der Angeklagte\nan jedem Quartalsende von Anfang 1981 bis Ende 1983 betrügerisch Schäden in bestimmter Höhe verursacht hat, jedoch\n\nnicht gestützt werden.\n\nDas Praxispersonal war zwar teilweise selbst in das\nTatgeschehen verstrickt und auch sonst waren die Vorgänge in\nder Praxis dergestalt, daß sie in der Erinnerung von Zeugen\nhaften bleiben mußten. Das Landgericht führt jedoch selbst\naus, daß die gehörten Beweispersonen dem Tatzeitraum nunmehr\nweit entrückt sind. Seine Annahme, ihre Erinnerung sei für\ndie Zeit ab 1981 zuverlässig (UA 56), entbehrt einer näheren\nBegründung. Das Landgericht verkennt hierbei, daß die zuletzt beobachtete Gleichförmigkeit der Handlungsweise des\n\n-10-\n\nAngeklagten eine Unterscheidung und zeitliche Zuordnung\neinzelner Tatphasen in der Erinnerung kaum gestattete. Darüber, ob und inwieweit der Angeklagte selbst unrichtige Eintragungen in den Krankenscheinen vornahm, konnten die Zeugen\nverläßliche Angaben ohnehin nicht machen. Die Ermittlung von\nEinzelheiten des Tatverhaltens war jedoch von besonderer Bedeutung, weil die Serie nach den Feststellungen Anfang 1981\nbegonnen hat. Es wäre nicht ungewöhnlich, wenn der Angeklagte zunächst zögernd, mit Unterbrechungen und Modifizierungen\nvorgegangen wäre und die von den Zeugen beobachtete Gleichförmigkeit seines Verhaltens erst allmählich entwickelt\nhätte. Daß er nicht immer in derselben Weise tätig geworden\nist, ergibt sich im übrigen auch aus den Feststellungen.\nHiernach hat er die Krankenscheine zunächst unregelmäßig, ab\n1983/84 aber stets einen Monat vor Quartalsende überprüfen\nlassen, um sein Abrechnungsverhalten entsprechend anzupassen. Bei dieser Sachlage bedurfte es tatnäherer Beweismittel, damit sich das Landgericht seine Überzeugung auf einer\n\nausreichenden Grundlage bilden konnte.\n\nb) Für die Abrechnungszeiträume 1984 und 1985 ist der\nSchuldspruch - sieht man von der unzutreffenden Annahme\neiner fortgesetzten Tat ab - an sich nicht zu beanstanden.\nDie auf der Vernehmung von 62 Patienten beruhenden Einzelfeststellungen des Urteils (UA 108 ff) ergeben, daß der\nAngeklagte in diesen Jahren an jedem Quartalsende manipulierte Abrechnungsunterlagen. eingereicht und damit jeweils\nden Tatbestand des Betruges verwirklicht hat.\n\nBedenken ergeben sich hier auch nicht daraus, daß sich\ndas Landgericht zur Ermittlung der Schadenshöhe, mithin des\n\n- 11 -\n\nSchuldumfangs, mathematisch-statistischer Methoden bedient\n\nhat.\n\nÜber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet der\nTatrichter gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur in engen Grenzen\nnachprüfen, so etwa darauf, ob sie auf einer Verletzung von\nErfahrungssätzen beruht oder sich letztlich auf Vermutungen\ngründet (BGH NStZ 1983, 277; 1981, 33). Von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen gehören zu den Mitteln der logischen Schlußfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden. Das hat die Rechtsprechung vielfach anerkannt. So kann im Zivilprozeß der Beweis der Vaterschaft mit Hilfe einer biostatistischen Wahrscheinlichkeitsrechnung geführt werden, welche sich auf die\nbei den Beteiligten vorhandenen Blutmerkmale stützt (3GH2\n61, 165, 172; BGH NJW 1987, 2286). Ebenso ist im Strafverfahren anerkannt, daß der Richter ein erbkundliches Gutachten nicht als unbrauchbares Erkenntnismittel ablehnen darf,\nweil es auch auf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung\nberuht (BGHSt 5, 34, 35). Statistische Berechnungen sind\nferner in die Bestimmung der Grenze der allgemeinen Fahruntüchtigkeit eingeflossen (BGHSt 21, 157, 160) und haben maßgebendes Gewicht für die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration aus einer Blutprobe oder aus einer festgestellten\nTrinkmenge auf den Tatzeitwert (Gerchow u.a., Blutalkohol\n1985, 77).\n\n- 12 -\n\nIn jenen Fällen waren freilich jeweils bestimmte äußere\nUmstände oder Wirkungszusammenhänge zu ermitteln. Der vorliegende Fall liegt anders.\n\nDas Landgericht hat mit Hilfe einer mathematischstatistischen Methode das über einen längeren Zeitraum hinweg andauernde Verhalten eines einzelnen Menschen festgestellt. Das ist nicht deshalb unzulässig, weil der Angeklagte die strafrechtlich erheblichen Tathandlungen nur an den\nQuartalsenden durch die gebündelte Einreichung der Abrechnungsunterlagen beging. Grundlage des Taterfolges waren\nnämlich die zahlreichen unrichtigen Eintragungen auf den\n\nKrankenscheinen.\n\nEin derartiges Verhalten ist einer mengenmäßigen Erfassung durch statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen\nzugänglich. Hier waren die unrichtigen Eintragungen auf den\nKrankenscheinen nicht Ausfluß singulärer Willensentscheidungen, denen ein unverwechselbares persönliches Gepräge\nanhaftete. Sie erhielten ihren Sinn vielmehr durch massenhafte Wiederholung, weil allein dadurch ein nennenswerter\nErtrag zu erzielen war; die einzelne Leistung wird von den\nKassen jeweils nur mit geringfügigen Beträgen honoriert.\nDabei lag es von vornherein nahe, daß der Angeklagte typisierte Verhaltensmuster entwickelte, welche ihm selbst oder\nseinem Personal die schematisierte Wiederholung erleichterten. So hat er sich bei seinen Manipulationen auf wenige\nGebührenziffern konzentriert (UA 99) und dabei bestimmte,\nwiederkehrende Verschleierungsformen gewählt, etwa das\n\"Splitting\" (Verteilung an sich nur einmal abrechenbarer\n\n- 13 -\n\nLeistungen auf mehrere Tage oder Patienten, UA 27). Ein solches Verhalten ist für Zwecke der Schadensberechnung mit\neiner statistischen Hochrechnung quantitativ erfaßbar, wenn\ngesichert ist, daß der Täter sein Verhalten über den untersuchten Zeitraum hinweg gleichmäßig beibehalten hat oder\nwenn Veränderungen zuverlässigen Eingang in die Rechnung\nfinden. Ist dies gesichert, gelten für die Erfassung von\nHandlungen eines einzelnen Menschen nach den Gesetzen der\nLogik keine Besonderheiten. Daß dies naturwissenschaftlicher\nErkenntnis entspricht, haben dem Landgericht die gehörten\nSachverständigen dargetan. An den Beweis, daß der Täter sein\nVerhalten nicht verändert hat, sind aber hohe Anforderungen\nzu stellen, weil geringe Abweichungen bei einer Hochrechnung\n\nerhebliche Auswirkungen haben können.\n\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei zunächst eine\nnähere Untersuchung der gezogenen Stichprobe. Ergeben sich\nbereits aus ihr Auffälligkeiten, etwa Unterbrechungen der\nHandlungsreihe oder Häufungen in bestimmten Zeiträumen, wird\neine Hochrechnung problematisch. Das Landgericht hat dies\nbeachtet. Der Sachverständige Prof. Dr. BB hat ihm ausdrücklich bestätigt, daß die Werte der Stichprobe über\nden langen Zeitraum von acht Quartalen auf gleichartiges\nFehlverhalten deuten (UA 719, 720). Auch für den Senat ergeben sich aus den bei den 62 Patienten getroffenen Einzelfeststellungen (UA 108 ff) keine Auffälligkeiten. Zusätzlich\nhat das Landgericht auf die Bekundungen der vernommenen\nArzthelferinnen abgehoben, die mit vielen Einzelheiten geschildert haben, wie der Angeklagte über die Jahre hinweg\nverfahren ist. Die tatrichterlichen Feststellungen sind damit hinreichend durch Tatsachen belegt und durch sachverständige Beratung untermauert. Der sachverständig beratenen\n\n- 14 -\n\nStrafkammer oblag auch die Entscheidung, daß die Stichprobe\nfür eine Hochrechnung ausreichend groß bemessen war, und ihr\noblag ferner die Beurteilung der von den Sachverständigen\nangewandten Methode. Diesen Aufgaben hat sich die Strafkammer ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\n\nunterzogen.\n\nDiese Feststellungen genügen rechtlich für die Bestimmung des Schuldumfangs. Daß es sich um Wahrscheinlichkeitsaussagen handelt, welche begrifflich völlige Gewißheit\ndes Tatrichters ausschließen, steht dem nicht entgegen. Das\nLandgericht hat die der Hochrechnung innewohnende Streuung\nberücksichtigt und die ermittelte Vertrauensuntergrenze als\nmit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % zutreffend festgestellt. Die so bestimmte Schadenshöhe hat hier keine Bedeutung für die Grenzen der Rechtskraft des Urteils, sondern\ndient allein der Rechtsfolgenbemessung. Diese ist auch dann\nrechtlich einwandfrei möglich, wenn ihre tatsächliche Grundlage eine gewisse Bandbreite aufweist. So sieht § 40 Abs. 3\nStGB ausdrücklich vor, daß bei der Geldstrafe die Grundlagen\nfür die Bemessung des Tagessatzes geschätzt werden dürfen.\nÄhnliche Vorschriften enthalten §§ 73 b, 74 c Abs. 3 StGB\nfür Verfall und Einziehung (dazu BGH NStZ 1989, 361). Der\nBundesgerichtshof läßt unter bestimmten Voraussetzungen bei\nder Steuerhinterziehung nach § 370 AO die Schätzung der hinterzogenen Beträge zu (BGHR AO § 370 I Nr. 2 Steuerschätzung\n1-3), und er hat auch im Rahmen von Betrugsverfahren die\nSchätzung des Schadens nicht beanstandet, wenn die Sachlage\nseine genaue Ermittlung nicht gestattete (BGH NJW 1958,\n1244). So verhält es sich auch hier. Die Vernehmung aller\n\n- 15 -\n\nPatienten des Angeklagten hätte im Ermittlungsverfahren zu\ngroßen Verzögerungen geführt und die wenigstens zeitweise\nBeschlagnahme der Patientenkartei des Angeklagten erfordert.\nDen zeitlichen und personellen Rahmen einer dem Gewicht des\nAnklagevorwurfs entsprechenden Hauptverhandlung hätte die\nVernehmung gesprengt. Daher wäre eine Schätzung zulässig gewesen und auch eine ihr insoweit vergleichbare Hochrechnung\nist als Grundlage der Rechtsfolgenbemessung rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nIII. Die dargelegten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs in seinem ganzen Umfang. Jedoch sind die\nrechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nfür die Abrechnungszeiträume 1984 und 1985 hiervon nicht\nbetroffen, als Grundlage für das weitere Verfahren geeignet\nund können daher bestehenbleiben. Sofern der neue Tatrichter\ndas Verhalten des Angeklagten in diesem Zeitraum als Abfolge\nselbständiger Betrugstaten würdigt, ist er nicht gehindert,\ndurch ergänzende Feststellungen aus der Gesamtschadenssumme\n\nbestimmte Einzelbeträge den jeweiligen Taten zuzuordnen.\n\nIV. Die Strafzumessungserwägungen lassen für sich genommen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen. Selbst bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263\nAbs. 1 - statt Abs. 3 - StGB ist die ausgeworfene Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht schuldunangemessen. Sie entspricht der kriminellen Energie des Angeklagten, die die\nStrafkammer unabhängig von dem eingetretenen Gesamtschaden\nzutreffend beschrieben hat (UA 724). Daß finanzielle Verluste bei der spekulativen Geldanlage in Bauherrenmodellen\n\n- 16 -\n\n(UA 6) in den Jahren nach 1980 keinen beachtlichen Strafmilderungsgrund für die begangenen Vermögensdelikte des Angeklagten in dieser Zeit und auch später (UA 725) sein können, hat die Strafkammer zwar verkannt, dies beschwert den\nAngeklagten jedoch nicht. Für die neue Hauptverhandlung ist\nzu beachten, daß eine mögliche Gesamtstrafe drei Jahre nicht\nübersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO). Zu der schuldangemes-:\nsenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S$S 46 I\nBeurteilungsrahmen 7.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-14/4-str-419-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-14/4-str-419-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.150017+00:00"}}