{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-12-12_4_StR_626_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-12-12","aktenzeichen":"4 StR 626/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 626/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. Volker Gerhard W mE aus Bad roll.\ngeboren am EINES 19:3 in zo,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIil\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 20. Juli 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit\nzwei Kilogramm Rohopium Handel getrieben. Das Landgericht\ngeht dabei - wie es in der rechtlichen Würdigung der Tat darlegt -davon aus, daß es sich um einen Stoff gehandelt habe,\nder \"nach entsprechender Verarbeitung etwa 1 Kilogramm reinem\nHeroin entspricht\". Das begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nRohopium ist das Ausgangsprodukt für die Heroinherstellung; reines Heroinhydrochlorid kann aus ihm erst nach\nmehreren Verarbeitungsstufen erzeugt werden, von denen die\nerste der Morphingewinnung (Morphinbase, Morphinhydrochlorid)\ndient (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. Anhang\nC1Nr. 2abisc, Nr. 3abis c, $S 29 Rdn. 47 sowie Skizze\nS. 103). Der Morphingehalt des Rohopiums macht jedoch regelmäßig nur einen verhältnismäßig geringen - je nach Herkunftsland unterschiedlichen - Prozentsatz aus (vgl. Körner aaO\nAnhang C 1 Nr. 1 d). Schon dies begründet Zweifel daran, daß\nes sich bei dem Betäubungsmittel, das Gegenstand des Handeltreibens war, um diesen Stoff gehandelt hat. Hinzu kommt, daß\ndas Betäubungsmittel nach den Feststellungen \"an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer\" weiterverkauft worden ist. Auch\nhieraus ergeben sich Zweifel, daß es sich um Rohopium, also\num einen Stoff gehandelt hat, aus dem erst in einem aufwendigen Verarbeitungsverfahren Heroin zu gewinnen war.\n\nDa sonach nicht zweifelsfrei feststeht, mit welchem Betäubungsmittel und in welchem Umfang der Angeklagte Handel\ngetrieben hat, muß das Urteil im vollen Umfang aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nDer Senat macht hierfür von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2\nStPO) Gebrauch. Er weist zugleich darauf hin, daß es sich\nangesichts der Besonderheiten dieses Falles empfehlen wird,\nim neuen Urteil nähere Ausführungen zur Person des einzigen\n\nBelastungszeugen sowie darüber zu machen, auf welche Weise\ndessen den Angeklagten belastende Angaben im Ermittlungsverfahren zustande gekommen sind.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/4-str-626-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/4-str-626-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.963816+00:00"}}