{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-12-05_4_StR_537_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-12-05","aktenzeichen":"4 StR 537/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Nr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 537/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Martin KB aus SCHE seboren an GE\n1967 in Bad Ki.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıII\n\n75\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. Dezember 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom\n24. April 1989 wird auf seine Kosten verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten gemäß § 44 Abs. 1 StPO nur gewährt werden, wenn er\nohne Verschulden gehindert war, die versäunmte Frist einzuhalten. Das war hier jedoch nicht der Fall:\n\nWie sich aus dem Schriftsatz des früheren Verteidigers\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. E@EEEEEB, vom i4. November\n1989 ergibt, hatte dieser in Absprache mit dem Angeklagten\nlediglich \"zur Fristwahrung\" Revision eingelegt (vgl. auch\nden Revisionseinlegungsschriftsatz vom 25. April 1989); die\nEntscheidung darüber, ob die Revision begründet - und damit\ndurchgeführt - werden sollte, hatte nach dieser Absprache der\nAngeklagte seinem Verteidiger überlassen. Da dieser die Revision \"für wenig aussichtsreich\" hielt und weitere Kosten vermeiden wollte, sah er von einer Begründung der Revision in\ndem Bewußtsein ab, daß diese deswegen als unzulässig verworfen werden würde; hiervon machte er dem Beschwerdeführer auch\nmit Schreiben vom 7. August 1989 Mitteilung.\n\nWenn der Angeklagte entgegen der mit seinem damaligen\nVerteidiger getroffenen Absprache die Revision in jedem Fall\ndurchführen wollte, hätte er dies seinem damaligen Verteidiger mitteilen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen\nbzw. die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle\nbegründen müssen. Da der Angeklagte statt dessen untätig\nblieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen\nließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden\n(vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1984 - 4 StR 56/84).\n\nDamit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts\nvom 4. August 1989, durch die die Revision des Angeklagten zu\nRecht als unzulässig verworfen worden ist.\n\nDer Senat bemerkt jedoch abschließend, daß die Revision\ndes Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt\nhätte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-05/4-str-537-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-05/4-str-537-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.645191+00:00"}}