{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-11-28_4_StR_572_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-11-28","aktenzeichen":"4 StR 572/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"of BR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 572/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Penbe K EB seborene AB = us\n\nEEE. <eboren ar EEE 1551\nin SB (Türkei),\n\n2. Yakup KO ou:\ngeboren am EB 1955 in ru (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıIıI\n\nSr\n“\n\nC N\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts - am 28. November 1989 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Die Revision der Angeklagten Penbe\nKO gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Juni 1989\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Yakup\nKO „ira das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Rüge, das Landgericht habe den Zeugen CB entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, greift zugunsten des Angeklagten Yakub KB durch. Das Landgericht\nhält es für denkbar, daß der Zeuge die Tatwaffe in Kenntnis\n\nihres Verwendungszwecks besorgt hat und meint, dadurch erhielten verschiedene sonst unerklärliche Umstände einen Sinn\n(UA 18). Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Landgericht hiermit einen gegen den Zeugen bestehenden erheblichen Verdacht der Beihilfe zur versuchten Tötung zum Ausdruck\ngebracht hat, welcher das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2\nStPO auslöste. Das Urteil gegen Yakub KEEEEEEEB beruht auch\nauf der eidlichen Aussage des Zeugen CB denn das Landgericht ist seinen Angaben über die beabsichtigte Anbahnung\ndes Waffengeschäfts gefolgt (UA 20), hat daraus auf den Hintergrund der Tat geschlossen und aus ihm wiederum den Anstiftervorsatz hergeleitet. Der Rechtsverstoß nötigt daher zur\nAufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Penbe KB beruht\nim wesentlichen auf den Bekundungen des Tatopfers (UA 14);\ndie Aussage des rechtsfehlerhaft vereidigten Zeugen war für\nihre Überführung ohne Bedeutung. Auch im übrigen hat die\nrechtliche Nachprüfung des gegen diese Beschwerdeführerin\n\n73\n\nergangenen Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Ihr Rechtsmittel ist daher unbegründet.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/4-str-572-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/4-str-572-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.232930+00:00"}}