{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-11-14_4_StR_575_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"4 StR 575/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\nRi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 575/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian G HB aus DE seboren an\n@ 1961 in OR,\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\nwIIl\n\nAR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n28. April 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe |\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung\nder gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen ist, sowie\nüber die Kosten des Rechtsmittels an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Meineides in\nTateinheit mit versuchtem Betrug unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe im Urteil des Landgerichts Bochum vom\n15.10.1987 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen sowie der bereits zuvor in demselben Verfahren KLs\n4 Js 124/85 Landgericht Bochum rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 19.09.1986\" zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuldund Strafausspruch des angefochtenen Urteils betrifft ($S 349\nAbs. 2 StPO). Es führt aber zur Aufhebung der Gesamtstrafe\n(s 349 Abs. 4 StPO):\n\nDie Tat des Angeklagten ist in der Zeit vom 10. April\n1985 bis zum 19. Dezember 1986 begangen worden. Die letzte\ntatrichterliche Verhandlung im Verfahren KLs 4 Js 124/85 des\nLandgerichts Bochum hat - mit Ausnahme der Verurteilung wegen\nKennzeichenmißbrauchs in zwei Fällen - jedoch am 19. Septenber 1986 stattgefunden. Mit den in dieser Verhandlung verhängten Strafen durfte daher hier gemäß § 55 Abs. 1 StGB\nkeine Gesamtstrafe gebildet werden, weil die im vorliegenden\nVerfahren abgeurteilte Straftat erst nach dieser Verurteilung\nvollendet worden ist (vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl.\n§ 55 Rdn. 4). Die Verurteilung wegen Kennzeichenmißbrauchs\nin zwei Fällen ist zwar erst am 15. Oktober 1987 - also nach\nBegehung der hier vorliegenden Straftat - erfolgt. Auch mit\nden wegen Kennzeichenmißbrauchs verhängten Einzelstrafen von\nzweimal zwei Monaten und der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durfte aber keine Gesamtstrafe gebildet werden, weil diese beiden Einzelstrafen\nmit den übrigen im Verfahren KLs 4 Js 124/85 ausgesprochenen\nStrafen gesamtstrafenfähig sind und daher aus allen diesen\nEinzelstrafen zu Recht eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet\nworden ist, da es insoweit auf den Zeitpunkt der früheren\nVerurteilung ankommt (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5).\n\nDurch die hier erfolgte Bildung der Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von drei Jahren kann der Angeklagte beschwert sein. Die im\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 15. Oktober 1987 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren war zur Bewährung ausgesetzt worden. Wegen der jetzt verhängten über zwei\nJahre Freiheitsstrafe liegenden Gesamtfreiheitsstrafe war\neinerseits die Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren entfallen und andererseits nicht zu\nprüfen, ob die hier ausgesprochene Strafe von einem Jahr und\nsechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es kann\nauch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die\ngewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf die\nhier erfolgte Verurteilung widerrufen werden oder mit Rücksicht auf die Vorverurteilung von einer Strafaussetzung zur\nBewährung hinsichtlich der Strafe von einem Jahr und sechs\nMonaten abgesehen werden wird. Denn die Strafkammer hat ausgeführt, daß die (nach Auffassung des Landgerichts) \"erforderliche Einbeziehung dieser Verurteilung ... den Angeklagten\n\n.. besonders hart\" trifft und zum Verlust seiner neuen Exi-\n\nstenzgrundlage führt (UA 40).\n\nDie Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Über die Frage,\nob die Strafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung\nauszusetzen ist, hat nicht das Revisionsgericht sondern der\nTatrichter zu befinden. Daher war die Sache zur Prüfung dieser Frage an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Sollte die neu entscheidende Strafkammer entgegen der bisher angenommenen günstigen Prognose die Strafe\nnicht zur Bewährung aussetzen und sollte ferner die Bewährung\nhinsichtlich der im Urteil des Landgerichts Bochum vom\n15. Oktober 1987 ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren\n\nwiderrufen werden, so müßte der Angeklagte zwar insgesamt\ndrei Jahre und sechs Monate statt der im vorliegenden Urteil\nverhängten Gesamtstrafe von drei Jahren verbüßen. Hierin\nwürde aber kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot\n\n(s 358 Abs. 2 StPO) liegen; denn das wäre die alleinige Folge\ndes Bewährungswiderrufs nach § 56 f StGB.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/4-str-575-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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