{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-11-14_4_StR_568_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"4 StR 568/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 568/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred D EEE aus DEE, geboren am GE 1940\nin N zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge\n\nwIII\n\nH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 19. Mai 1989\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge schul-\n\ndig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte\n\nrügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde\nzur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs.\n\nl. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, \"sich unter Einsatz der von ihm mitgeführten\nSchußwaffe in den Besitz des in der Geschäftskasse (einer\nGaststätte) befindlichen Geldes und der Barschaft der Gäste\nzu bringen\" (UA 11). Für die Wirtin und die vier anwesenden\nGäste völlig unerwartet zog er seine Pistole, richtete sie\n\"auf die schräg links in einer Entfernung von etwa 2 bis 3m\nstehende Wirtin\" und feuerte einen Schuß ab. Der Schuß traf\ndie Wirtin unterhalb des rechten Auges; sie fiel bewußtlos zu\nBoden und verstarb am nächsten Tag an den Folgen des Schusses. Der Angeklagte gab kurz darauf noch einen weiteren\nSchuß ab, der niemand traf.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe den ersten Schuß gezielt auf den Kopf der Wirtin\nabgegeben und billigend in Kauf genommen, sie tödlich zu\ntreffen. Der zweite Schuß sei hingegen \"möglicherweise ungezielt\" abgegeben worden (UA 12). Die Einlassung des Angeklagten, er habe auch mit dem ersten Schuß der Wirtin nur einen\nSchrecken einjagen und sie nicht treffen wollen, hält die\nStrafkammer für widerlegt; sie stützt ihre Auffassung auf die\nAussagen von drei Tatzeugen, die übereinstimmend bekundet\nhatten, der Angeklagte habe \"mit der Waffe direkt auf den\nKopf der Wirtin gezielt\" (UA 32). Die Strafkammer führt dazu\nferner aus: \"Den Vorsatz, nur erschrecken zu wollen, kann bei\neinem solchen Inanschlagbringen der Waffe allenfalls ein Prä-\n\n7\n\nzisionsschütze für sich in Anspruch nehmen, der sich auf die\nKunst versteht, haarscharf an einem Ziel vorbeizuschießen,\nnicht aber ein erheblich alkoholisierter und äußerst nervöser\nMann, der mit hochkarätiger krimineller Energie einen Raubüberfall ausführt\" (UA 33/34).\n\n2. Dieser Bewertung vermag der Senat nicht zuzustimmen.\nSie ist nicht mehr als eine Vermutung und verstößt damit gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten\nzu entscheiden ist. Zunächst ist schon widersprüchlich, daß\nder Angeklagte auf die Person, die er nach seinem Tatplan zur\nHerausgabe der Geschäftskasse auffordern wollte, gezielt mit\n(bedingtem) Tötungsvorsatz geschossen haben soll; denn wenn\ner sie tödlich getroffen hatte, konnte er seinen Tatplan\nnicht weiter ausführen. Es läßt sich auch nur schwerlich miteinander vereinbaren, daß der Angeklagte den ersten Schuß gezielt, den zweiten jedoch nur als Warnschuß abgegeben haben\nsoll. Vor allem ist aber die Behauptung der Strafkammer fragwürdig, nur ein \"Präzisionsschütze\" könne in dieser Situation haarscharf am Ziel vorbeischießen. Viel näherliegender\nist es demgegenüber, daß der Angeklagte - wie er behauptet\nhat - zur Einschüchterung einen Warnschuß abgeben wollte, auf\nGrund seiner \"erheblichen Alkoholisierung\" und seiner \"äußersten Nervosität\" mit der verhältnismäßig kleinen Pistole\n(Kaliber 6,35 mm) aus der Entfernung von (wovon zugunsten des\nAngeklagten auszugehen ist) drei Metern aber versehentlich\ndie Wirtin getroffen hat. Allein daraus, daß er in Richtung\ndes Kopfes der Wirtin gezielt hatte - wie die Zeugen bekundeten - konnte unter diesen Umständen nicht geschlossen werden,\nder Angeklagte habe die Frau treffen wollen und sei mit dem\nEintritt einer tödlichen Verletzung einverstanden gewesen.\n\nDa es für die Annahme eines gezielten Schusses mit möglicher\nTodesfolge somit an hinreichenden Anhaltspunkten fehlte,\nmußte nach dem Zweifelsgrundsatz davon ausgegangen werden,\ndaß der Angeklagte die Frau nur erschrecken, nicht aber tref-\n\nfen und möglicherweise gar erschießen wollte.\n\n3. Die Verurteilung wegen Mordes kann daher keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten jedoch\nleichtfertig den Tod der Person verursacht, die er unter Einsatz einer Schußwaffe räuberisch erpressen wollte. Er hat\nsich daher, weil die Erpressung vollendet worden ist, indem\ndie anwesenden Gäste zur Geldhergabe gezwungen wurden, einer\nschweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge gemäß § 251\nStGB in Verbindung mit §§ 253, 250 Abs. 1 Nr. 1, 255 StGB\nschuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ngegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Zwar droht auch § 251 StGB lebenslange Freiheitsstrafe an; es kann danach aber auch Freiheitsstrafe\nnicht unter zehn Jahren verhängt werden. Der Tatrichter hat\n\nH\n\nzu entscheiden, von welchem - nach $S§ 21, 49 StGB zu mildern-\n\nden - Strafrahmen auszugehen ist.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/4-str-568-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/4-str-568-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.835209+00:00"}}