{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-11-14_4_StR_550_89_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"4 StR 550/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 550/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hartmut Egon S MED zus SCHE. seboren am\nEEE 1945 in Behrenhoff£,\n\n2. Reinhard Heinrich W EB aus FO EEE seboren am\nGERNE 1953 in EEE,\n\nwegen Untreue\n\nwIII\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n14. November 1989 beschlossen:\n\nII.\n\n1.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Essen vom\n3. August 1989 wird aufgehoben.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n20. März 1989 in den Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden\nverworfen.\nGründe:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Essen vom 3. April 1989,\n\ndurch den die Revision des Angeklagten WEB wegen verspäteter\nBegründung als unzulässig verworfen wurde, ist auf den formund fristgerecht gestellten Antrag des Beschwerdeführers gemäß S 346 Abs. 2 StPO aufzuheben; die Revision ist rechtzeitig begründet worden, da sich die Frist gemäß S$S 37 Abs. 2\nStPO nach der zuletzt bewirkten (hier erst am 21. Juni 1989\n\nerfolgten) Zustellung bemißt.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO). Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 20. und 26. Oktober 1989\nBezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend:\n\na) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt\nsich, daß schriftliche Honorarvereinbarungen nach § 4 Abs. 1\nHOAI nicht bestanden haben. Hierauf haben sich ersichtlich\nauch die Angeklagten nicht berufen, denn sonst wären die\nBeweisamträge vom 13. März 1989 unverständlich und die Beweiserhebung durch Vernehmung des Sachverständigen SED\nüberflüssig gewesen.\n\nb) Durch die (fehlerhafte) Anwendung des Mittelsatzes im\n\nFall \"GE 211ce Bauteil B sind die Angeklagten nicht\nbeschwert, sondern begünstigt worden.\n\nc) Nach Nr. 3 des Beweisamtrages vom 13. März 1983 waren\ndie sachverständigen Zeugen N und PO dafür benannt, daß es üblich oder zumindest nicht unüblich ist, daß\n... die Architektenleistungen nach dem Mittelsatz \"vereinbart\" ... werden. Hier ging es aber nicht um die Höhe einer\nvereinbarten Leistung, sondern gerade um die Berechnung des\nHonorars bei Fehlen einer Vereinbarung. Damit wären die Aussagen dieser sachverständigen Zeugen für die Entscheidung\n\nauch ohne Bedeutung gewesen.\n\n3. Die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils haben\nhingegen keinen Bestand. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht,\n\ndaß ihnen strafschärfend zur Last gelegt worden ist, \"eine\nWiedergutmachung des Schadens ... (habe) ... nicht stattgefunden\" (UA 61). Die Angeklagten hatten aber jegliches strafbares Verhalten ihrerseits bestritten und sogar erklärt,\nnicht die GmbH habe gegen sie, sondern sie hätten gegen die\nGmbH erhebliche Forderungen. Einem leugnenden Angeklagten\ndarf jedoch die fehlende Schadenswiedergutmachung nicht angelastet werden; denn wenn er sich hierzu bereit erklären wollte, würde er seine Verteidigungsposition gefährden. Ein Verhalten nach der Tat, das dazu geeignet ist, kann deshalb von\nihm nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen\nbloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (st. Rspr.,\nvgl. nur BGH NStZ 1981, 343 Nr. 4 mit weit. Nachw.; BGHR StGB\n$S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8 und 12).\n\n4. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf\nhin, daß diese beanstandete Erwägung (UA 63: \"Keinerlei Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung unternommen\") auch\nbei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu unterbleiben hat (vgi. BGHR StGB § 56 Abs. i Sozialiprognose 4, § 56\nAbs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6 und Umstände, besondere 4). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird bezüglich des Angeklagten SB auch zu berücksichtigen sein,\ndaß seine Ehefrau querschnittsgelähmt und damit auf besondere\n\nHilfe für sich und bei der Versorgung der beiden erst elf\nJahre alten Kinder angewiesen ist.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/4-str-550-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/4-str-550-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.815903+00:00"}}