{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-11-09_4_StR_542_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-11-09","aktenzeichen":"4 StR 542/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _,,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 542/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIno B WEB aus EEE, geboren am m 1955\n\nin SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwımIlI\n\n[72\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n19. Juni 1989 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Die Ausführungen der\nStrafkammer zur Frage der alkoholischen Beeinflussung des\nAngeklagten zur Tatzeit leiden zwar daran, daß sie ihre\nBerechnungsmethode nicht mitgeteilt hat. Sie hat aber die\nTrinkmenge (96 g Alkohol) errechnet, die Zeit, in welcher\nder Angeklagte den Alkohol zu sich genommen hat (10. April\n1988, 19,30 Uhr bis 11. April 1988, 1 Uhr) und die Tatzeit\nangegeben (11. April 1988, 3,30 Uhr) sowie Angaben zum\n\nGewicht des Angeklagten gemacht (72 kg). Der Senat kann\ndeshalb das vom Landgericht mitgeteilte Ergebnis (max.\nAlkoholwert zur Tatzeit 1,1 %0) bei Berücksichtigung der\nMenge des im Blut sich auswirkenden Alkohols (vgl.\nMühlhaus/Janischewski, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 316\nStGB Rdn. 8) - nicht mehr als 2 %o -, des Resorptionsdefizits von wenigstens 10 % - etwa 0,2 %0o - und des stündlichen\nAbbaus seit Beginn der Alkoholaufnahme von wenigstens 0,1 %o\n- insgesamt nicht weniger als 0,7 %0o - (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; § 21 Blutalkoholkonzentration 7,\n8, 12, 15; BGH, Beschluß vom 12. September 1989 - 1 StR\n398/89) überprüfen.\n\nDer Strafausspruch hält aber, wie der Verteidiger mit\nseiner \"allgemein\" erhobenen Sachrüge im Ergebnis zu Recht\ngeltend macht, rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nEs ist zu beanstanden, daß das Landgericht das Nachtatverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt\nhat. Dies wäre nur zulässig, wenn das dem Angeklagten angelastete Verhalten Rückschlüsse auf die innere Einstellung\ndes Täters zur Tat zuließe oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hätte (BGH StV 1982, 20). Hier hat die\nStrafkammer im Zusammenhang mit den Strafschärfungsgründen\nausgeführt, die \"Kaltblütigkeit des Vorgehens des Angeklagten\" komme auch dadurch \"zum Ausdruck, daß er nach dem Ende\nder Tat die von ihm verwendeten Mullbinden und Klebebänder\nsowie das von ihm zerschnittene T-Shirt in einer Plastiktasche mitnahm und auf diese Weise Spuren der Tat beseitigte\" (UA 15). Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der\n\n68\n\nAngeklagte seine Überführung verhindern oder erschweren\nwollt. (UA 8). Es ist aber einem Täter unbenommen, sich der\nStrafverfolgung zu entziehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 16). Ein solches Verhalten kann ihm deshalb\ngrundsätzlich ebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht\n(BGH StV 1984, 508; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1985 - 3 StR\n91/85 - und vom 6. September 1989 - 3 StR 281/89). Entsprechende:s gilt für die Beseitigung von Tatwerkzeugen, wenn\ndies ausschließlich dem Ziel dient, nicht als Täter überführt zu werden. Davon ist hier aber auszugehen, da ein an-\n\nderer Sachverhalt nicht festgestellt ist.\n\nDer Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da\nder Senat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei\nrechtsfehlerfreier Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß\nein nachweislich schwer erkrankter Angeklagter, der nur noch\neine geringe Lebenserwartung hat, besonders strafempfindlich\nsein und die Tat deshalb durch eine geringere als die sonst\nschuldangemessene Strafe ausgeglichen werden könne (BGHR\nStGB $S 46 Abs. 1, Schuldausgleich 3, 7, 13). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist dem Urteil nicht eindeutig\nzu entnehmen. Die Erwägung des Tatrichters, die Krebserkrankung des Angeklagten stelle keinen \"entscheidend ins\nGewicht\" fallenden Strafmilderungsgrund dar, kann bedeuten,\n\ndaß er die Möglichkeit der Verhängung einer geringeren als\nder sonst schuldangemessenen Strafe bedacht und die Erkrankung - wenn auch nicht entscheidend - zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der zusätzliche Hinweis des Tatrichters, auf die bereits eingetretene Verschlechterung des\nGesundheitszustandes müsse der Strafvollzug reagieren, kann\ndemgegenüber dafür sprechen, daß er die Erkrankung bei der\nStrafzumessung nicht ins Gewicht hat fallen lassen, weil\nNachteile für den Angeklagten im Strafvollzug ausgeglichen\nwerden könnten. Dies wäre fehlerhaft, weil bereits die Strafe gerechter Schuldausgleich zu sein hat und deshalb bei der\nStrafzumessung nicht auf spätere den Schuldausgleich herstellende Maßnahmen des Strafvollzuges verwiesen werden\ndarf.\n\nSalger Knoblich | Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-09/4-str-542-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-09/4-str-542-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.671635+00:00"}}