{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-11-09_4_StR_491_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-11-09","aktenzeichen":"4 StR 491/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 491/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilli N EB zus HOEB, dort geboren am\nEEE 1535,\n\nwegen Betrugs\n\nwıIllI\n\n67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nII.\n\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n13. Juni 1989\n\n1. im Fall II 7 der Urteilsgründe aufgehohoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer neuen Gesanmtstrafe aus den in den Fällen II, 2, 3, 4, 5,\n\n6 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n(übrigen) Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n67\n\nGründe:\n\n1. Im Fall II 7 der Urteilsgründe (Verfahren 104 b Js\n2 184/89) ist die Verurteilung erfolgt, ohne daß die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Das Fehlen\ndes Eröffnungsbeschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Fall (BGHSt 33, 167, 169; BGH NStZ 1981, 448);\nder Verbindungsbeschluß vom 28. Februar 1989 vermag den Eröffnungsbeschluß nicht zu ersetzen (BGH NStZ 1987, 239).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II 7 der\nUrteilsgründe hat jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge; der Senat\nvermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht ohne diese\nEinzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nDie weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wird hin-\n\ngegen durch die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 7 nicht\nberührt; sie kann daher bestehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-09/4-str-491-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-09/4-str-491-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.628200+00:00"}}