{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-11-09_4_StR_342_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-11-09","aktenzeichen":"4 StR 342/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 342/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelge M EEE aus LEE, dort geboren am MEEEEEEB\n\nGEB 1963, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr u.a.\n\nwıIl\n\n66\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl.\n\nHinsichtlich der Tat vom 5. Mai 1988\n(Nr. II. 2 der Urteilsgründe) wird die\nStrafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2\nStPO auf die Vorwürfe des vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n23. März 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, schuldig ist,\n\nb) mit den Festellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nce\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen,\njeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie in einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Maßnahme nach den SS 69, 69 a\n\nStGB angeordnet.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hat Bestand.\n\na) Die Feststellungen sind zwar unübersichtlich und für\ndie rechtliche Würdigung des Landgerichts schwer einzuordnen. Ihnen kann jedoch mit ausreichender Sicherheit jedenfalls folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Angeklagte, der die Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin\nDiana Stolte nicht überwunden hatte, fuhr am 5. Mai 1988 aus\nEifersucht zunächst vor dem 4. Polizeirevier in Lübeck be-\n\nwußt gegen den dort abgestellten Pkw des Michael Po,\ndes neuen Freundes der Diana SB. Dies geschah im Beisein\ndes Geschädigten und von Polizeibeamten, die dieser wegen\nvorangegangener Übergriffe des Angeklagten herbeigeholt\nhatte. Daraufhin wurde der Angeklagte von den Polizisten\nzunächst in das Polizeirevier verbracht. Später verfolgte er\nmit seinem Fahrzeug die Fahrzeuge von Michael DB und\nDiana SB in die HEilBstraße in Lübeck. Als diese\ndort anhielten, fuhr der Angeklagte erneut auf den Pkw des\nMichael BED auf, der zuvor vergeblich versucht hatte,\neinen Zusammenstoß durch Zurücksetzen zu verhindern. Der\nAngeklagte fuhr daraufhin weg, kehrte jedoch nach kurzer\nZeit zurück und rammte aus Wut und Enttäuschung vor den\nAugen von Diana se die beiden geparkten Pkws. An den\nFahrzeugen entstand nicht unerheblicher Sachschaden. Anschließend entfernte sich der Angeklagte erneut, rief aber\nnach kurzer Zeit bei Diana SWEEWB an und teilte ihr mit, er\nwerde nochmals zurückkommen. Dies geschah auch, der Angeklagte wurde aber bereits von der herbeigerufenen Polizei\nerwartet. Der Festnahme widersetzte er sich durch wiederholten Einsatz seines Fahrzeugs gegen die ihn verfolgenden\n\nPolizeibeamten.\n\nAm 10. Juli 1988 fuhr der Angeklagte mit geöffneter\nFahrertür mit Vollgas rückwärts auf den etwa 5 m hinter\ndem Pkw stehenden Polizeibeamten WB zu, der sich nur\ndurch einen Sprung zur Seite retten konnte, wobei er zu\nFall kam. Der Angeklagte fuhr einige Meter vorwärts, um dann\nerneut mit Vollgas rückwärts auf WEB zuzufahren. Diesem\ngelang es erneut, zur Seite zu springen. Anschließend fuhr\n\n6b\n\nder Angeklagte in der Absicht, sich der Festnahme zu entziehen, wiederum mit Vollgas rückwärts auf einen etwa\n\n10 m hinter seinem Fahrzeug stehenden Streifenwagen der\nPolizei zu, dessen Fahrer jedoch noch auszuweichen vermochte, so daß ein Schaden nicht entstand.\n\nb) Das Landgericht hat in den Vorfällen vom 5. Mai und\n10. Juli 1988 je einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß S$S 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung\nmit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB gesehen. Dies läßt keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NStZ\n1985, 267 m.w.Nachw.) erfaßt § 315 b StGB nicht nur Eingriffe von außen in das Verkehrsgeschehen, sondern findet\nauch auf Kraftfahrer Anwendung, die die Sicherheit des\nStraßenverkehrs dadurch beeinträchtigen, daß sie ihr Fahrzeug in verkehrsfeindiicher Einstellung bewußt zweckwidrig\neinsetzen, einen Verkehrsvorgang mithin zu einem Eingriff\n\"pervertieren\" (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1989 - 4 StR\n321/89 - m.w.Nachw.; vgl. auch BGH NSt2Z 1985, 267). Das ist\nin der Regel der Fall, wenn ein Kraftfahrzeugführer durch\ngezieltes Zufahren ein anderes Fahrzeug beschädigt (BGH VRS\n65, 359, 361). Ein derartiges Verhalten fällt unter § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB, nicht unter Nr. 1 dieser Vorschrift:\n\nAus dem Tatbestandsaufbau des Gesetzes ergibt sich, daß\ndie Tathandlungen des § 315 b Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StGB\nsowohl eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenver-\n\nkehrs als auch eine Gefahr für Leib oder Leben anderer oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert verursachen muß (Rüth in\nLK StGB 10. Aufl. § 315 b Rdn. 5). Das Wort \"dadurch\" bringt\nfür S 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB unmißverständlich zum Ausdruck, daß zwischen der Beschädigung eines Fahrzeugs im\nSinne dieser Tatalternative und der Gefahr ein ursächlicher\nZusammenhang bestehen, die Gefahr also die Folge der vorausgegangenen Beschädigung sein muß (vgl. BGHSt 5, 297, 298 £\nzu $S 315 a Abs.1 Nr. 1 a.F. StGB; Horn in SK StGB S 315 b\nRdn. 19; Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 315 b\nRdn. 5; a.A. für den Fall des absichtlichen Anfahrens eines\nFahrzeugs, um einen Unfall herbeizuführen: Rüth aaO Rdn.\n14).\n\nHat erst die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des\n§ 315 b Abs. 1 StGB begründet, wie etwa bei der Zerstörung\nder Bremsleitungen eines Fahrzeuges (BGH NStZ 1985, 263; BGH\nNZV 1989, 119) oder dem Einwerfen der Scheiben eines fahrenden Pkws durch Steinwürfe (OLG Schleswig VerkMitt 1967, 21),\ngreift S$S 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Stellt dagegen die Beschädigung des Fahrzeuges - wie hier - schon die Realisierung einer durch eine Tathandlung nach S$S 315 b Abs. 1\nNrn. 2 oder 3 StGB verursachten Gefahr dar, so sind allein\n\ndiese Tatbestandsalternativen anzuwenden.\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Rechtsauffassung des\nLandgerichts nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorgänge vom 5. Mai 1988, da sich jedenfalls bei\ndem zweiten Vorfall an diesem Tag der Geschädigte Bein»\n\nAG\n\nnoch in seinem Fahrzeug befand und dem Pkw des Angeklagten\nauszuweichen versuchte. Daher sind zumindest in diesem Teil\ndes Tatgeschehens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des\nStraßenverkehrs und eine konkrete Gefahr eingetreten. Die\nVerurteilung des Angeklagten wegen eines am 5. Mai 1988\nbegangenen Verstoßes gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3\nin Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist daher rechts-\n\nfehlerfrei.\n\nc) Soweit der Angeklagte wegen des Tatgeschehens vom\n5. Mai 1988 auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\n(s 142 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, hat der Senat das\nVerfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\n$S 154 a Abs. 2 StPO beschränkt, da es bisher an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehlt.\n\nd) Auch im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Daß der Urteilsspruch die festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten strafrechtlich nicht erschöpfend würdigt, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die\nAnnahme von Tateinheit zwischen dem gefährlichen Eingriff in\nden Straßenverkehr und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hinsichtlich des Tatkomplexes vom 5. Mai 1988. Der\nSenat hat daher lediglich im Hinblick auf die vorgenommene\nVerfahrensbeschränkung den Schuldspruch neu gefaßt.\n\n2. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Die Verfahrensbeschränkung nötigt nicht zu\n\ndessen Aufhebung. Der Senat vermag im Hinblick auf die\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen,\ndaß dieses bei Nichtverurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine niedrigere\n\nStrafe erkannt hätte.\n\n3. Der Maßregelausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft.\n\nDagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB)\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat sich zwar rechtsfehlerfrei die\nÜberzeugung verschafft, daß der Angeklagte die Taten vom 5.\nMai und 10. Juli 1988 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Die Ausführungen des Landgerichts machen\nauch hinreichend deutlich, daß die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt beruht.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer ist aber auch\nzu der Auffassung gelangt, daß infolge der mangelnden\nImpulskontrolle beim Angeklagten \"hohe Konfliktgefährdung\"\nvorliege, die \"schnell zu weiteren Fehlhandlungen\" in Form\nvon \"Aggressionsdelikten\" führen könne (UA 33), von dem\nAngeklagten also infolge seines Zustandes weitere erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\n66\n\n- 10 -\n\nDas ist durch die bisherigen Feststellungen nicht\nhinreichend belegt.\n\nDie Gefährlichkeitsprognose setzt grundsätzlich eine\nGesamtwürdigung der Person und des Vorlebens des Angeklagten voraus, insbesondere auch seiner bisherigen Straftaten\n(BGHSt 27, 246, 248). Hier konnten nur die Anlaßtaten des\nvorliegenden Verfahrens die Grundlage für die Prognoseentscheidung des Landgerichts in bezug auf die zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten sein; denn früheres Aggressionsverhalten des Angeklagten ist nicht festgestellt,\nauch in den Vorstrafen des Angeklagten nicht zutage getreten. Der \"auslösende Faktor\" der Aggressionstaten des Angeklagten war \"die Trennung von der Zeugin Diana SB\"\n\n(UA 33). Das spricht dafür, daß der Angeklagte vor diesem\nEreignis offenbar in der Lage gewesen ist, eine möglicherweise latent vorhandene Aggressivität auch in Konfliktsituationen Dritten gegenüber weitgehend zu zügeln. Es würde\ndaher der Annahme der Gefährlichkeit entgegenstehen, wenn\nder Angeklagte die Trennung von seiner früheren Freundin\ninzwischen psychisch bewältigt hätte. Dies ist nach den\nFeststellungen allerdings noch nicht der Fall (UA 34). Es\nist aber nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, daß\nallein schon der Zeitablauf oder eine mögliche räumliche\nTrennung eine Verringerung der Spannungen zwischen den\nbeiden Personen mit sich bringt. Die Befürchtung der Strafkammer, daß der Angeklagte auch allgemein weiterhin \"Aggressionsdelikte begeht\" (UA 33), ist nicht im einzelnen mit\nTatsachen belegt. Soweit der Tatrichter in diesem Zusammenhang ausführt, der Angeklagte habe noch immer Schwierigkeiten, mit seinen Impulsen umzugehen und sie zu kontrol-\n\n- 11 -\n\nlieren, was sich \"auch durch das Verhalten des Angeklagten\nzu seinen Mitpatienten und zu Pflegern während der Untersuchung im Landeskrankenhaus gezeigt\" habe (UA 33), ist diese\nallgemein gehaltene Mitteilung als Tatsachengrundlage unzureichend. Richten sich die Straftaten, aufgrund deren die\nUnterbringung angeordnet wird, nur gegen eine bestimmte Person oder haben sie doch in der Beziehung zu dieser Person\nihre alleinige Ursache, so bedarf die Annahme, daß der Betreffende für die Allgemeinheit tatsächlich gefährlich ist,\njeweils ins einzelne gehender Feststellungen (vgl. Beschluß\ndes Senats vom 21. September 1989 - 4 StR 489/89; BGHR StGB\nS 63 Gefährlichkeit 2, 3 und 5). Da solche bisher nicht getroffen worden sind, kann der Maßregelausspruch insoweit\n\nkeinen Bestand haben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-09/4-str-342-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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