{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-31_4_StR_538_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"4 StR 538/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 538/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul 7 u aus PER, geboren am EEE 1945 in\n\nSCHE (Österreich), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIıl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nPassau vom 27. Juni 1989 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Trunkenheit im\nVerkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt\n\nworden ist,\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\nDie Maßregelanordnung bleibt bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n6\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nGefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\nund eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis\nvon vier Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich\ndie Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das\n‚Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung und gegen die insoweit verhängte Einzelstrafe sowie die Anordnung der Maßregel richtet, ist- sie\nunbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags (durch Unterlassen) kann jedoch keinen Bestand\nhaben. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei\ndavon ausgegangen, \"jemanden totgefahren\" zu haben, als er\nnach dem Zusammenstoß seines Lkw mit einem Mofa etwa 800 m\nweitergefahren und die letzten 250 m zu Fuß zu seinem Haus\ngegangen sei. Das Landgericht ist, ohne sich mit dieser. Einlassung auseinanderzusetzen und eine solche Möglichkeit zu\nerörtern, ohne nähere Begründung davon ausgegangen,. der An-\n\ngeklagte habe angenommen, der andere Verkehrsteilnehmer sei\n\"schwer verletzt\" und befinde sich \"in Lebensgefahr\", und der\nAngeklagte habe \"den Tod des angefahrenen Menschen billigend\nin Kauf\" genommen, als er sich von der Unfallstelle entfern-\n\nte (UA 5, 15, 18, 20).\n\nDas genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Nach dem Ablauf des Unfalls, bei dem\nder Angeklagte mit seinem Lkw, ohne zu bremsen, mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80/km auf eine erheblich langsamere\nMofa-Fahrerin (20 bis 30 km/h) direkt von hinten auffuhr, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Unfallbeteiligter in der Situation des Angeklagten die Fahrerin\ndes Mofas für. tot hielt. Jedenfalls ist die Einlassung des\nAngeklagten, er sei von deren Tod ausgegangen, nicht allein\naufgrund der Tatumstände widerlegt. Auch das von seinen Angehörigen bestätigte und vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten bei seinem Eintreffen zuhause, als er\n\"schrie\": \"Helft‘s mir, ich habe eine zusammengefahren!\": (UA\n5), spricht eher für als gegen die Richtigkeit seiner Einlassung. Dieser Äußerung des Angeklagten läßt sich jedenfalls\nnichts dafür entnehmen, daß er davon ausging, das Opfer lebe\nnoch und könne durch ärztliche Hilfe gerettet werden. Im\nübrigen spricht dieses Verhalten auch gegen die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen,\ndaß das Opfer ohne Hilfe blieb. Denn es lag nahe, daß seine\nErklärung die Angehörigen veranlaßte, umgehend die Unfallstelle aufzusuchen, wie es dann auch tatsächlich geschehen\nist (UA 15, 16).\n\nc#\n\nDas Landgericht hätte sich demnach eingehend mit der\nEinlassung des Angeklagten auseinandersetzen und darlegen\nmüssen, aufgrund welcher Umstände es diese als widerlegt angesehen hat und zu anderen Feststellungen gelangt ist. Dieser\nMangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags und der tateinheitlich begangenen - insoweit\nrechtsfehlerfrei festgestellten - Vergehen nach § 142 und\n§ 316 StGB. Das führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die\nEinzelstrafe nach SS 222, 315 c, 73 StGB und die Anordnung\nder Maßregel sind nicht berührt und können bestehenbleiben.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/4-str-538-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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