{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-24_4_StR_529_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-24","aktenzeichen":"4 StR 529/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 529/89 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nFriedhelm H EEE zu: SCHE, geboren am ME\n\nGEB 19:7 in WE, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\nwıIIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Oktober 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n31. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Maßregel\nnicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit sie sich gegen diese Anordnung richtet.\nSie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Beschuldigte an Schizophrenie,\neiner dauernden krankhaften seelischen Störung leidet, die im\nTatzeitpunkt zur Schuldunfähigkeit geführt hat, und daß er in\ndiesem Zustand mit natürlichem Vorsatz handelnd eine schwere\nBrandstiftung begangen hat. Sie hat sich auch die Überzeugung\nverschafft, daß von ihm infolge seines Zustandes erneut erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere neue Brandstiftungen zu erwarten sind, weil er \"in seinem pathologischen Gedankengang nunmehr erfahren habe, welche Macht er mit derartigen Handlungen ausüben und wie er hierdurch seine Umgebung\nin Schrecken versetzen könne\" (UA 9). Bei dieser Sachlage ist\ndie Anordnung, den Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen (§ 63 StGB), nicht zu beanstanden.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Frage, ob die\nVollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden\nkann, geben jedoch zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDas Landgericht hat nicht übersehen, daß der entmündigte Beschuldigte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund\nrichterlich genehmigter Entscheidung seines Vormundes in der\npsychiatrischen Abteilung des Krankenhauses LIEB untergebracht gewesen ist. Eine solche anderweitige Unterbringung\nkann ein besonderer Umstand sein, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung der Maßregel auszusetzen (BGHSt 34,\n313, 316). Dies hat die Strafkammer trotz des Wunsches des\nBeschuldigten, in LIEBE verbleiben zu dürfen, mit der Begründung abgelehnt, daß an seinem jetzigen Aufenthaltsort\nkeine \"gezieltere oder günstiger erscheinende Krankenhausbehandlungsmethoden\" als in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus zur Verfügung stünden (UA 10). Dies ist\n\n63\n\nan sich nicht zu beanstanden. Es ist aber zu besorgen, daß\ndie Überzeugungsbildung des Tatrichters von bedenklichen\nErwägungen beeinflußt ist. Er hat bei der Ablehnung der\nAussetzung erwogen, daß ein \"Unterbringungsbedürfnis\" auch\nwegen der \"schweren Aggressionsneigungen des Beschuldigten\ngegenüber seiner Mutter\" gegeben sei (UA 11). Dies ist aber\ndurch die Feststellungen nicht belegt. Nach diesen hatte der\nBeschuldigte sich vor Begehung der Symptomtat, die auf \"Verärgerung über die tags zuvor erfolgte Fixierung\" (UA 4) zurückzuführen ist, noch nicht strafbar gemacht. Die Aggressionen gegenüber der Mutter sind ebensowenig durch Angaben\nüber Einzelfälle konkretisiert wie der Hinweis des Landgerichts, der Beschuldigte sei seit dem 20. Januar 1988 \"zunehmend aggressiv\" gewesen (UA 4). Unabhängig davon ist nicht\nersichtlich, inwieweit \"Aggressionsneigungen\" des Beschuldigten im Kreiskrankenhaus LED weniger entgegengewirkt\nwerden könnte als in dem für den Maßregelvollzug zuständigen\nKrankenhaus. Der Hinweis der Ärzte des Kreiskrankenhauses\nLUD, sie seien durch die Behandlung des Beschuldigten\n\"auf Dauer überfordert\" (UA 10), kann nicht dazu führen, den\nPatienten, der auch in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus für Ärzte und Pflegepersonal besonders belastend sein könnte, die Vergünstigung des § 67 b StGB zu\n\nversagen und ihn dem Vollzug der Maßregel zuzuführen, wenn\nbei einer Aussetzung der Vollstreckung mittel- oder längerfristig bessere Heilungschancen zu prognostizieren oder bessere Pflemöglichkeiten gegeben sind.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/4-str-529-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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