{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-24_4_StR_527_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-24","aktenzeichen":"4 StR 527/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Yu p2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 527/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar L EB aus LE, geboren am EEE 1953 in\nTO DDR,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIII\n\nBA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n10. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung\ndes § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO Erfolg.\n\nDas Landgericht hat angesichts der Besonderheiten des\nvorliegenden Falles zu Unrecht die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin bejaht und\ndie Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ab-\n\ngelehnt.\n\nDie Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen\nrichterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem\nTatrichter anvertraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen\nZeugen, sondern regelmäßig auch für die Aussage eines Kindes\noder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist (BGHSt 3, 52; BGH NSt2\n1981, 400). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber\ndann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt\nausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel\ndaran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch\nzur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 7, 82, 85; 8, 130, 131;\n23, 8, 12; Urteil des Senats vom 11. Oktober 1979 - 4 StR\n469/79 m. w. Nachw.).\n\nDerartige besondere Umstände lagen hier vor allem darin,\ndaß die Jugendkammer nicht nur die gegenwärtige Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der Hauptverhandlung - 13 1/2 Jahre\nalten Mädchens zu beurteilen hatte, vielmehr waren außerdem\ndie Wahrnehmungsfähigkeit, das Gedächtnis und die persönliche\nZuverlässigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt, also im Alter von\n7 bis 12 Jahren, zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421).\nHinzu kommt, daß das Mädchen erstmals von den Vorfällen berichtet hat, als die Mutter erzählte, sie habe soeben eine\nRechtsanwältin mit der Erhebung der Scheidungsklage beauftragt, und daß während des gesamten vier- bis fünfjährigen\nTatzeitraums die Mutter nur einmal - Ende 1987 - Verdacht geschöpft hatte, obwohl der Angeklagte sich seit 1984 mehrmals\nwöchentlich und seit 1985 \"fast täglich\" an seiner Tochter\nvergangen haben soll. Bei dieser Sachlage hätte sich die\nJugendkammer nicht mit ihrer eigenen Sachkunde begnügen dür-\n\n0\n\nfen, sondern hätte dem Beweisamtrag entsprechen und einen\nSachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der\nZeugin - auch im Hinblick auf die wenig detailliert wiedergegebenen Vorfälle und den Schuldumfang - hinzuziehen müssen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/4-str-527-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/4-str-527-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:43.839600+00:00"}}