{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-17_4_StR_513_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-17","aktenzeichen":"4 StR 513/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 513/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno P MB zus SCHE PB, geboren am\nGER 1953 in TEE De TEE (Kalabrien),\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\nwIII\n\n62\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 15. Juni 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er wegen \"Verstoßes gegen das\nWaffengesetz\" verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch wegen Beihilfe zum\n\nschweren Raub,\nc) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raub und wegen \"Verstoßes gegen das Waffengesetz\" zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der\n\nAngeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist es,\nsoweit es den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub\nbetrifft. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift zutreffend dargelegt.\n\n2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen des Waffendelikts\nkeinen Bestand haben. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. September 1989 - 4- StR 461/89 - ausgeführt\nhat, reicht der Urteilsspruch \"wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\" zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4\nSatz 1 StPO) nicht aus (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 529,\n530). Falls der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die\nPistole ausgeübt und die Waffe geführt hat, hätte er sich\neines Vergehens gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a a) in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG schuldig\ngemacht (BGH NStZ 1984, 171, 172). Hinsichtlich der Munition\nwäre durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) zusätzlich\n.§ 53 Abs. 3 Nr. la WaffG verletzt. Soweit es das \"Führen\" der\nWaffe anbetrifft, sind indessen die bisherigen Feststellungen\nunzureichend, so daß es dem Senat verwehrt ist, den Schuldspruch von sich aus umzustellen. Die Strafkammer führt hierzu\nlediglich aus: \"An Silvester 1988 schoß er mit der Waffe\" (UA\n10). Nach S 4 Abs. 4 WaffG liegt ein \"Führen\" der Waffe nur\nvor, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über sie\n\"außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums\" ausübt. Ob dies der Fall ist, kann den Ur-\n\n00?\n\nteilsausführungen nicht entnommen werden. Ergänzende Feststellungen zu diesem im Rahmen der Waffendelikte schwersten\nTatvorwurf erscheinen jedoch möglich, so daß eine Zurückver-\n\nweisung angezeigt ist.\n\n3. Keinen Bestand hat auch der Strafausspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub. Die Strafkammer leitet aus der Tatsache, daß es sich bei der Raubtat selbst nicht um einen minder schweren Fall gehandelt habe, ab, es sei \"auch bei der\nBewertung seiner Beihilfetat davon auszugehen, daß sie sich\nnach seinen subjektiven Vorstellungen nicht auf eine Tat minder schweren Falles richtete\" (UA 16). Diese Betrachtungsweise ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach feststehender\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Urteil im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung erkennen lassen, ob sich\ndas erkennende Gericht bewußt war, daß allein ein gesetzlich\n\"vertypter\" Milderungsgrund - hier § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB -\nAnlaß sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR\nStGB vor $ l/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 und Strafrahmenwahl 3, jeweils m.weit.Nachw.). Das\ngilt insbesondere, wenn die Annahme eines minder schweren\nFalles - wie hier - zu einem für den Angeklagten günstigeren\nStrafrahmen führen würde (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989\n- 3 StR 299/88; Beschluß vom 3. Februar 1989 - 3 StR 588/88;\nvgl. auch Detter NStZ 1989, 465, 466). Im übrigen lassen die\n‘Ausführungen der Strafkammer nicht eindeutig erkennen, ob sie\ndie Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der\nBeihilfe ohne Rücksicht darauf, ob die Haupttat ein minder\nschwerer Fall ist, beurteilt hat (vgl. BGHR StGB vor $S 1.\nminder schwerer Fall, Gehilfe 1).\n\nDies hat die Strafkammer möglicherweise außer Betracht\ngelassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dessen\nBerücksichtigung zu einer für den Angeklagten günstigeren\nStrafbemessung geführt hätte. Das führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs wegen Beihilfe zum schweren Raub und des Ge.\nsamtstrafenausspruchs.\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/4-str-513-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/4-str-513-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.433806+00:00"}}