{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-17_4_StR_487_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-17","aktenzeichen":"4 StR 487/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u A mr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 487/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Georg H ER aus DB, seboren am\nEEE 1951 ir vg,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwıll\n\n56\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 17.\n\nOktober 1989 beschlossen:\n\nDie Strafverfolgung des Angeklagten\nRudolf Henze wird mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO im Fall II, 16 der Urteilsgründe (Nr. II, 13 der Anklageschrift) auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 24. Mai 1989 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in fünfzehn Fällen, davon in\nfünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung\n\nverurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSe\n\n‘ \"Gründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im Fall II, 16 der’\nUrteilsgründe (Trinkhalle TED) wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung hätte aufgrund der bisherigen\nFeststellungen nicht aufrechterhalten werden können. Allein\ndurch die Angabe des unrichtigen Empfängerkontos in dem\nÜberweisungsauftrag an die Bank ist der Tatbestand des § 267\nStGB nicht erfüllt (schriftliche Lüge). Ob der Angeklagte\ndarüber hinaus etwas unternommen hat, um die quittierte\nDurchschrift des Überweisungsauftrags zu verfälschen, ergeben\ndie Urteilsgründe nicht. Um eine Zurückverweisung der Sache\nzur weiteren Aufklärung in diesem - neben den weiteren Taten\nnicht ins Gewicht fallenden - Punkt zu vermeiden, hat der Senat auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts die\nStrafverfolgung in diesem Fall gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO auf\nden Betrug beschränkt.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch, entsprechend der Beschränkung, neu gefaßt. Der Strafausspruch wird dadurch nicht\nberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht in\ndiesem Fall angesichts des erheblichen Betrugsschadens und\nder \"hier zutage getretenen kriminellen Energie\" des Angeklagten (UA 25) auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es die Manipulationen des Angeklagten hinsichtlich\n\ndes Überweisungsauftrags von vornherein nur als Tatumstände\nder Betrugshandlung und nicht zusätzlich noch als Urkundenfälschung gewertet hätte.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/4-str-487-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/4-str-487-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.368631+00:00"}}