{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-17_4_StR_481_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-17","aktenzeichen":"4 StR 481/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“ -\n\n(\n\"\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 481/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSahfet C EEE aus DEE, geboren am EB 1955\nin EB (Türkei),\n\nwegen Handels mit Betäubungsmitteln\n\nwIIl\n\nSS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufgehoben. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nzwei Monaten verurteilt.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Ländgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 20. September 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses\nUrteil Revision eingelegt, die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt und sein Rechtsmittel dahingehend beschränkt, daß die\nEinbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nMeschede \"nicht mehr angegriffen wird\".\n\nDiese Beschränkung ist unwirksam, weil es sich bei\neiner doppelten Gesamtstrafenbildung um einen Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 3 GG handelt und dieser von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHSt 9, 190, 192).\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat bis auf die Bildung der Gesamtstrafe keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDie Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehenbleiben.\nNach den Feststellungen ist die vom Landgericht einbezogene\nStrafe bereits in die Gesamtstrafenbildung durch das noch\nnicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hagen vom\n25. Januar 1989 einbezogen worden. Das steht einer erneuten\nEinbeziehung in das vorliegende Urteil wegen der damit verbundenen Gefahr einer Doppelbestrafung entgegen (BGHSt 20,\n292, 293 m. w. Nachw.).\n\n_a- 5\n\nDer Senat hat deshalb die Gesamtstrafe aufgehoben und\nauf die vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe für das\nunerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erkannt.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/4-str-481-89","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/4-str-481-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.350480+00:00"}}