{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-12_4_StR_525_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-12","aktenzeichen":"4 StR 525/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 525/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter UWB aus Call, dort geboren am lB 1929,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwımIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 15. Juni 1989\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen\nund homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen\nRechts und macht geltend, das Landgericht habe bei der\nStrafzumessung und bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem Angeklagten nachteilige Gesichtspunkte\nübersehen. Bei beiden Entscheidungen sei außerdem die Ge-\n\nsamtwürdigung zu beanstanden.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nl. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nden Taten und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die\nwesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein\nEingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\nwenn ein falscher Strafrahmen gewählt wurde, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter\nbei der Strafzumessung eingeräumten Beurteilungsrahmens\nliegt (ständ. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345,\n\n349; BGHR StGB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6 und\nStrafhöhe 1).\n\nVergleichbare Grundsätze gelten für die Beantwortung\nder Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB\nzur Bewährung auszusetzen ist. Der Tatrichter hat insoweit\neine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die in der Tat und\nin der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände zu berücksichtigen sind. Die Vollstreckung ist auszusetzen, wenn die Prüfung ergibt, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den\nallgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2, Gesamtwürdigung 1,2). Nach der neueren,\n\n\\\n\nvon der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift nicht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Aussetzung nicht zur Voraussetzung, daß\ndie zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände \"Ausnahmecharakter\" haben, die der Tat den \"Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\" (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1). Vielmehr können durchschnittliche und einfache\nMilderungsgründe durch das Zusammentreffen das Gewicht besondere Umstände erlangen (StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Zu den Milderungsgründen kann auch der Umstand gehören, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2). Die Entscheidung des Tatrichters ist vom\nRevisionsgericht hinzunehmen, wenn sie innerhalb des ihm\nobliegenden Beurteilungsrahmens liegt, auch wenn eine zum\numgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich\nmöglich wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3).\n\n2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat sowohl der Strafausspruch der Strafkammer als auch ihre Entscheidung Bestand, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszuset-\n\nzen.\n\na) Die Strafkammer hat bei ihren Rechtsfolgeentscheidungen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Die Abwägungen sind weder fehlerhaft\nnoch unvollständig, wie die Staatsanwaltschaft meint. Das\nLandgericht hat die Tat ohne Rechtsfehler als besonders\nschweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB bewertet und zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt, daß das Opfer \"in\nseiner natürlichen sexuellen Entwicklung empfindlich gestört\n\nwurde\" (UA 7). Die Annahme des Tatrichters, zugunsten des\njetzt 60jährigen Angeklagten spreche seine \"familiäre Situation zur Tatzeit\", seine Ehefrau sei nämlich \"schon jahrelang krank und am Tattage nicht im Hause\" gewesen, ist nachvollziehbar und bedarf keiner näheren Erläuterung, wie die\nStaatsanwaltschaft meint. Es trifft auch nicht zu, daß sich\ndie Strafkammer mit ihrer Wertung, es handele sich um einen\n\"wohl einmaligen, aus der Situation entstandenen Vorfall\" in\nWiderspruch zu ihrer Feststellung gesetzt hat, nach der das\nOpfer aus einer \"Verbindung\" des Angeklagten mit seiner am\n14. August 1955 geborenen Tochter stammt. Dem Zusammenhang\nder Strafzumessungserwägungen ist zu entnehmen, daß mit dieser Wertung nur das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem\nOpfer angesprochen ist und nicht die etwaigen früheren Verfehlungen gegenüber der Tochter. Verdeutlicht hat der Tatrichter dies mit seinen Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB, es\nhandele sich um einen \"einmaligen Vorfall, der sich nicht\nwiederholen wird, da das Kind nunmehr ganz bei der Mutter\nlebt\" (UA 7).\n\nb) Zu Unrecht macht die Staatsanwaltschaft geltend, das\nLandgericht hätte zu Lasten des Angeklagten den Umstand werten müssen, daß er sich bereits gegen seine Tochter sexuell\nvergangen hat. Dies hat das Landgericht trotz seiner Feststellung, das Opfer stamme aus einer Verbindung zu seiner\nTochter, nicht getan, vielmehr zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß \"er bisher nicht mit den Strafgesetzen in Konflikt\ngeraten ist\" (UA 6). Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden, da Feststellungen zu den sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu seiner Tochter und dazu, zu welchen vorwerfbaren strafbaren Handlungen es dabei gekommen ist, nicht getroffen worden sind und deshalb zu Gunsten des Angeklagten,\nwie geschehen, von bisheriger Straflosigkeit auszugehen\n\nist,\n\nDie in dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft möglicherweise liegende Rüge mangelnder Aufklärung der Beziehungen\ndes Angeklagten zu seiner Tochter wäre unzulässig. Eine\nsolche Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) hat als Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz\n2 StPO die Tatsachen, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat und die Beweismittel zu bezeichnen, denen sich\ndas Gericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). An solchen\nAngaben fehlt es hier, da die Staatsanwaltschaft lediglich\nauf die Feststellung der Strafkammer hinweist, der zu\nentnehmen ist, daß der Angeklagte sich vor der Geburt des\nOpfers am 21. Mai 1975 in irgendeiner Weise an seiner\nTochter sexuell vergangen hat. Die in dem Hinweis liegende\nBehauptung, der Angeklagte habe sich früher strafbar\ngemacht, ist nicht hinreichend konkretisiert. Ihr ist schon\nnicht ohne weiteres zu entnehmen, daß eine etwaige schuldhaft begangene (im Fall des § 173 StGB nach s 78 Abs. 3 Nr.\n4, $S 78 c Abs. 3 StGB verjährte) Straftat ihm noch vorgehalten werden darf, was jedenfalls dann nicht der Fall wäre,\nwenn er bereits verurteilt und seine Verurteilung im Strafregister getilgt wäre (vgl. § 51 BZRG). Davon abgesehen hat\ndie Staatsanwaltschaft es unterlassen, die Beweismittel zu\nnennen, denen sich das Landgericht ihrer Ansicht nach hätte\n\nbedienen sollen.\n\nc) Die vom Tatrichter vorgenommenen Abwägungen sind somit vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit sind die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch und gegen die vertretbare Entscheidung, die Vollstreckung der Strafe zur Be-\n\nwährung auszusetzen, bei der das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 bis 3 StGB erwogen hat, unbegründet.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-12/4-str-525-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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