{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-12_4_StR_445_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-12","aktenzeichen":"4 StR 445/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und\neiner Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist bei\n\ngetrennter Aburteilung unzulässig.\n\nDie daraus folgende Härte für den. Angeklagten ist bei der nach\nErwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe auszugleichen.\nSoweit im Erwachsenenstrafverfahren die Bildung einer Gesamtstrafe nach S$S 53 Abs. 1 StGB erforderlich ist, ist dies schon\nbei Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn die\nnach S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe die\nHärte nicht ausgleichen kann (Fortführung von BGHSt 14, 287).","text_plain":"27\nBGHR: ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nJGG 1975 § 32;\nStGB 1975 § 55\n\nDie Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und\neiner Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist bei\n\ngetrennter Aburteilung unzulässig.\n\nDie daraus folgende Härte für den. Angeklagten ist bei der nach\nErwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe auszugleichen.\nSoweit im Erwachsenenstrafverfahren die Bildung einer Gesamtstrafe nach S$S 53 Abs. 1 StGB erforderlich ist, ist dies schon\nbei Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn die\nnach S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe die\nHärte nicht ausgleichen kann (Fortführung von BGHSt 14, 287).\n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF 4;\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 445/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichele 5 m aus Dei, geboren am EB 1963\nin PB (Italien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEr\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n3. Mai 1989 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n- Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nFreiheitsberaubung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch\nbeschränkten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Er-\n\nfolg.\n\n1. Das Landgericht hat für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung eine Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten und für den Diebstahl eine Einzelstrafe von neun\nMonaten Freiheitsstrafe verhängt. Es führt dann in den Urteilsgründen aus (UA 23 f):\n\n\"Die in dem Beschluß vom 14.03.1989 gebildete EinheitsjJugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten (gebildet aus den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts\nDortmund vom 27.02.1985, 27.03.1987 und 04.08.1988)\nwäre, hätte es sich um eine Freiheitsstrafe gehandelt,\ngemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähig gewesen. Da die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer früheren Jugendstrafe\nnicht möglich ist und dem Angeklagten dieser Umstand\nnicht zum Nachteil gereichen darf, ist dem in Form\neiner deutlichen Strafmilderung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und nochmaliger\nGesamtabwägung hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt\".\n\nDas steht in Widerspruch zu § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB.\nDanach muß eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten\nhöchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gebildet werden; sie\ndarf nicht niedriger ausfallen als eine der in sie einbezogenen Einzelstrafen (vgl. auch BGHSt 27, 359, 361, 363). Somit hätte die Gesamtstrafe (in Verbindung mit § 39 StGB)\nmindestens sechs Jahre und sieben Monate betragen müssen.\n\nDas Landgericht hat von einer derartigen Gesamtstrafe\ndeswegen abgesehen, weil der Angeklagte noch eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu verbüßen hat und\nsich deshalb insgesamt zu verbüßende Strafen von über zehn\n\nJahren ergeben würden.\n\na) Die hier vorliegende Problematik würde entfallen,\nwenn es zulässig wäre, aus einer rechtskräftig verhängten\nJugendstrafe und einer für eine vor der Verurteilung zu\ndieser Jugendstrafe als Erwachsener begangene Straftat ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine einheitliche Strafe - sei\n\nER\n\nes eine Einheitsjugendstrafe, sei es eine Gesamtstrafe nach\n§ 55 StGB - zu bilden. Eine solche \"Gesamtstrafenbildung\"\nwird in analoger Anwendung des § 32 JCG in der Literatur\nteilweise befürwortet (Brunner JGG 8. Aufl. S 32 Rdn. 5,\nDingeldey ZBlJugR 1981, 150 und NStZ 1981, 355; Eisenberg\nJGG 3. Aufl. S 32 Rdn. 8; Knüllig-Dingeldey NStZ 1987,\n226), auch in der Rechtsprechung ist diese Ansicht gelegentlich vertreten worden (OLG Koblenz GA 1954, 281 zu $S 66 JGG;\nLG Osnabrück MDR 1980, 957 zur Bildung einer einheitlichen\nGeldbuße aus einer Geldbuße nach Jugend- und einer Geldstrafe nach Erwachsenenstrafrecht; AG - Jugendschöffengericht -\nHannover bei Böhm NStZ 1981, 253).\n\nDemgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung von Jugend- und Freiheitsstrafen bisher verneint (BGHSt 10, 100, 103; 14, 287;\n27, 295, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR\n444/78 -, bei Holtz MDR 1979, 106, und vom 21. November 1978\n- 1 StR 546/78 -, bei Holtz MDR 1979, 281; ebenso OLG\nSchleswig NStZ 1987, 225; dieser Rechtsprechung zustimmend\nBringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 267;\nStree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 55 Rdn. 34;\nVogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 33). Er hat dies\naus der wesensmäßigen Verschiedenheit von Jugend- und\nErwachsenenstrafe hergeleitet. Im Urteil vom 6. August 1986\n(3 StR 281/86 = NStZ 1987, 24 = BGHR JCGG S 32 Aburteilung,\ngetrennte 1) hat der 3. Strafsenat allerdings offen gelassen, ob § 32 JGG analog anzuwenden sei, wenn - wie hier -\ndie zeitlichen Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung\nnach § 55 StGB vorliegen. Der 1. Strafsenat hat jedoch auch\n\nfür diesen Fall erst kürzlich die Zulässigkeit der Zusammenziehung von Jugend- und Erwachsenenstrafe verneint (Beschluß\nvom 10. November 1988 - 1 StR 498/88 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; ebenso die in BGH NStZ 1987, 24 offen\ngelassene Frage klar verneinend Krauth in Festschrift für\nLackner, 1987, S. 1057, 1062 Fußn. 15 a).\n\nAuch der erkennende Senat hält daran fest, daß in diesem Fall eine analoge Anwendung des § 32 JGG ausgeschlossen\nist. Es kann dabei dahinstehen, ob Jugend- und Freiheitsstrafe \"ihrem Wesen nach völlig verschiedene Strafübel\nsind\", wie in den früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angenommen worden ist (vgl. demgegenüber BGHSt\n29, 269, 272, wo darauf hingewiesen wird, daß im Vollzug\nzwischen den beiden Strafmitteln nach der Bewertung des Gesetzgebers kein Unterschied besteht). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift käme (von allen zur Rechtsähnlichkeit beider Fälle vorgebrachten Argumenten abgesehen) - wie\nDingeldey (2BlJugR 1981, 150, 151) zutreffend dargelegt\nhat - überhaupt nur in Betracht, wenn insoweit eine \"planwidrige Unvollständigkeit\" des Gesetzes festzustellen wäre.\nDas ist aber - entgegen Dingeldey (aaO) und Knüllig-Dingeldey (NStZ 1987, 227) - nicht der Fall, da jedenfalls\nder Gesetzgeber des JGG 1953 eine Verbindung von Jugend- und\nErwachsenenstrafe ausdrücklich abgelehnt hatte (vgl. dazu\nDallinger/Lackner JGG § 32 Rdn. 1). Aus der Einfügung des\n$S 105 Abs. 2 JGG durch das EGStGB vom 2. März 1974 läßt\nsich nicht herleiten, der Gesetzgeber habe damit seine Entscheidung von 1953 korrigiert: Wäre allgemein die Bildung\n\neiner einheitlichen Strafe aus Jugendstrafe und Erwachsenenstrafe zulässig, so verstünde sich § 105 Abs. 2 JGG, der\nverhindern soll, daß in seinem Anwendungsfall Strafen aus\nden verschiedenen Strafrechtsordnungen nebeneinander bestehen und vollstreckt werden, von selbst. Gerade daraus, daß\nder Gesetzgeber in § 105 Abs. 2 JGG nur für den Fall der\nneuen Verurteilung wegen einer Heranwachsendentat die Möglichkeit der Einbeziehung auch einer nach Erwachsenenstrafrecht verhängten Strafe gestattet, läßt sich ein Umkehrschluß dahin ziehen, daß abgesehen von diesem Ausnahmefall\ndie Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe aus Jugend- und\nErwachsenenstrafen nicht zulässig ist (vgl. auch Lackner GA\n1955, 33, 39 £f, der ausdrücklich nur für diesen Fall eine\nZusammenziehung befürwortete). Eine \"planwidrige Gesetzeslücke\" kann daher nicht angenommen werden (so auch Ostendorf\nJGG § 32 Rdn. 7).\n\nIm übrigen ist die Sachlage in § 105 Abs. 2 JGG gegenüber dem hier vorliegenden Fall durchaus unterschiedlich:\nDort hat sich in einer neuen Verhandlung herausgestellt, daß\nder Angeklagte entgegen der Annahme im zuerst ergangenen\nUrteil doch noch einem Jugendlichen gleichzusetzen ist, so\ndaß eine Korrektur der ursprünglich getroffenen Entscheidung\nnotwendig erscheint (vgl. BGH NStZ 1987, 24). Hier ist der\nAngeklagte aber zutreffend als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht und als Erwachsener nach Erwachsenenstrafrecht\nverurteilt worden. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, daß\ner nur wegen einer noch nicht (vollständig) erledigten Verurteilung zu Jugendstrafe nun gegenüber anderen erwachsenen\nStraftätern in der Art begünstigt werden sollte, daß wegen\neiner Erwachsenenstraftat nachträglich eine jugendstrafrechtliche Sanktion verhängt werden kann.\n\nVon den dargelegten rechtsmethodischen Bedenken abgesehen, würde die Zulassung der Bildung einer einheitlichen\nStrafe aus Jugendstrafe und Freiheitsstrafe aber auch so\nsehr in das durch das Gerichtsverfassungsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung geschaffene System eingreifen, daß eine solche tiefgreifende Änderung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung\nnicht mehr zulässig erscheint (vgl. Ostendorf aaO \"contra\nlegem\"), zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik\n\nvon einer Regelung abgesehen hat.\n\nDie Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Jugendstrafe in eine nach § 55 StGB gebildete Gesamtstrafe erscheint schlechthin ausgeschlossen (a.A. aber insoweit\nOstendorf aaO Rdn. 8; Schoreit NStZ 1989, 461, 462 £f). Eine\nEinheitsjugendstrafe von - wie hier - drei Jahren und neun\nMonaten kann nicht einfach in eine gleich hohe Freiheitsstrafe umgewandelt werden, denn das verstieße gegen das Verbot der Schlechterstellung (BGHSt 29, 269). Für die der Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe zugrunde liegenden\nStraftaten könnten auch nicht nachträglich Einzelstrafen\nnach Erwachsenenstrafrecht verhängt werden, da ein solcher\nVorgang über die in § 55 StGB dem zweiten Richter eingeräunten Befugnisse hinausgehen und ebenfalls zu einer Verschlechterung des gegen den Angeklagten zuerst ergangenen\nUrteils führen würde. Schließlich erscheint es - auch wegen\n§ 88 Abs. 2 JGG (vgl. Dingeldey ZBlJugR 1981, 153 f) und\nwegen § 92 Abs. 2 JGG (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 106) -\nohnehin nicht angängig, den Angeklagten statt der vom zuerst\nentscheidenden Richter für erforderlich gehaltenen Jugendstrafe eine Freiheitsstrafe verbüßen zu lassen. Auch eine\n\n-\n\nUmwandlung der Jugendstrafe in eine entsprechend niedrigere\nFreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 29, 269, 274) ist im Verfahren\nnach § 55 StGB ausgeschlossen. Die Bildung einer Gesamtstrafe entsprechend § 55 StGB kommt demnach nicht in Betracht; sie bedürfte, um zulässig zu sein, vielmehr einer\n\nins einzelne gehenden gesetzlichen Regelung.\n\nDiese Schwierigkeiten ergeben sich bei der nachträglichen Einbeziehung einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht in eine Einheitsjugendstrafe zwar nicht. Bedenklich - und mit S 32 Satz 2 JGG nicht vereinbar - wäre es\nallerdings, die Zusammenfassung von Jugend- und Erwachsenenstrafe nur dann zuzulassen, wenn das Ergebnis die Verhängung\neiner einheitlichen Jugendstrafe wäre, im umgekehrten Fall\njedoch nicht. Im übrigen würden sich hierbei verfahrensrechtliche Ungereimtheiten ergeben (zutreffend Ostendorf aaO\nRdn. 7 a.E.): Nach geltender Rechtslage sind dann, wenn die\nAnwendung von Jugendstrafrecht in Frage kommt, grundsätzlich\ndie Jugendgerichte zuständig (S 103 Abs. 2 Satz 1 JGG). Lediglich im Ausnahmefall des § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG kann\neinmal ein Erwachsenengericht in die Lage kommen, Jugendstrafrecht anwenden zu müssen. Das ist aber darauf zurückzuführen, daß es (auch) gegen einen Jugendlichen oder einen\nHeranwachsenden verhandelt. Hier würde aber ein Erwachsenengericht Jugendstrafe verhängen, obwohl es nur ein gegen\neinen Erwachsenen gerichtetes Strafverfahren durchführt.\nAuch dies zeigt, daß für eine solche tiefgreifende Besonderheit eine Entscheidung des Gesetzgebers unverzichtbar ist.\n\nNach alledem hat das Landgericht hier zu Recht von der\nBildung einer einheitlichen Strafe abgesehen.\n\n- 10 -\n\nb) Wie der Senat schon mehrfach betont hat, kann es\neine durch die Schwere der Straftaten nicht gerechtfertigte\nHärte darstellen, wenn gegen den Angeklagten sowohl eine\nJugend- als auch eine in ihrer Wirkung dieser gleichstehende\nFreiheitsstrafe deshalb unverkürzt vollzogen werden soll,\nweil eine gleichzeitige Aburteilung nach § 32 JGG nicht\nstattgefunden hat (BGHSt 14, 287, 290; BGH bei Holtz MDR\n1979, 106). Er hat daher stets gefordert, eine solche Härte\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigen und auszugleichen,\nwobei er es aber in der Entscheidung BGHSt 14, 287, 290 £\nfür ausreichend erachtet hat, dieses bei der Bildung der\nGesamtstrafe nach § 53 Abs. 1 StGB zu tun (in der bei Holtz\nMDR 1979, 106 mitgeteilten Entscheidung hatte sich keine\n\nBenachteiligung ergeben).\n\nDas schließt jedoch nicht aus, im Einzelfall anders zu\nverfahren, wenn sich die Benachteiligung des Angeklagten bei\nder Gesamtstrafenbildung unter Beachtung des § 54 Abs. 1\nSatz 2 StGB nicht ausgleichen läßt. Das Landgericht ist der\nrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung, daß die nach\nss 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu bildende Mindestgesamtstrafe wegen der Höhe der wegen Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung\nverhängten Einzelstrafe immer noch erheblich zu hoch ist, um\ndie durch die getrennte Aburteilung von Jugend- und Erwachsenentat entstandene Benachteiligung des Angeklagten auszugleichen. Daher kann der Härteausgleich nicht erst bei der\nGesamtstrafenbildung, sondern muß bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen erfolgen. So zu verfahren ist geboten, wenn dem nunmehr erwachsenen Straftäter nur eine Straftat zur Last liegt. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich\n\nEr\n\n- 11 -\n\ndarüber hinaus ganz allgemein, wenn der Straftäter mehrere\nTaten als Erwachsener begangen hat und deswegen gegen ihn\ngemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu verhängen ist.\n\nDer Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 31,\n102, in der es allerdings um den Härteausgleich für eine\nwegen vollständiger Vollstreckung nicht mehr in eine Gesamtstrafe einzubeziehende Geldstrafe ging, darauf hingewiesen,\ndaß auch die Milderung einer Einzelstrafe in Betracht komme,\nwenn anders ein Härteausgleich nicht (mehr) möglich sei (S.\n104 a.E.). Er hat es dort aber andererseits für zulässig angesehen, zum Zwecke des Härteausgleichs erforderlichenfalls\nauch die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB zu unterschreiten, wenn nämlich nur auf diese Weise ein angemessener\nHärteausgleich erreicht werden könne (zustimmend Loos NStZ\n1983, 261). Ob daran auch für den Fall festzuhalten ist, in\ndem ein angemessener Ausgleich durch Minderung der Einzelstrafen möglich wäre, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem es nicht\n\n.\n„in\n\num die Gesamtstrafenbildung aus verhältnismäßig geringfügigen, einen zahlungsfähigen Angeklagten betreffenden Geldstrafen, sondern um den Härteausgleich bei nebeneinander zu\nvollstreckenden Jugend- und Freiheitsstrafen geht, kann der\nHärteausgleich nicht nur durch Herabsetzung der Gesamtstrafe, sondern hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu\nerfolgen. Würden nämlich eine Einzelstrafe (z.B. die neunmonatige Strafe wegen Diebstahls) und die Gesamtstrafe später wegen erfolgreicher Teilanfechtung oder teilweise erfolgreicher Wiederaufnahme entfallen, so würde die andere\nEinzelstrafe in voller Höhe bestehenbleiben (im Beispiels-\n\nfall die Strafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen\n\n- 12 -\n\nRaubes) und ein Härteausgleich wäre nicht mehr gegeben.\nDieselbe Schwierigkeit würde auftreten, wenn die Gesamtstrafe später aufgelöst und beide Einzelstrafen oder eine\nvon ihnen in eine andere Gesamtstrafe einbezogen werden\nmüßten. Dann müßte bei der neu zu bildenden Gesamtstrafe ein\nweiterer Härteausgleich vorgenommen werden bzw. wäre bei\neiner allein bestehenbleibenden Einzelstrafe (etwa der wegen\nRaubes) ein Härteausgleich nicht mehr möglich.\n\nDas Landgericht hat daher hier die beiden Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndaß der Angeklagte zusätzlich eine Jugendstrafe von drei\nJahren und neun Monaten zu verbüßen hat, neu zuzumessen.\n\nEs wird dabei zu erwägen haben, welche Gesamtstrafe angemessen wäre, falls der Angeklagte alle ihm (im jugendgerichtlichen und im jetzigen Verfahren) zur Last gelegten\nStraftaten als Erwachsener begangen hätte. Aus den Urteilsgründen muß sich deutlich und für das Revisionsgericht nachvollziehbar ergeben, warum der Angeklagte neben der gegen\nihn verhängten Jugendstrafe Freiheitsstrafen in der erkann-\n\nten Höhe verbüßen soll.\n\nWegen des Verbots der Schlechterstellung (S 358 Abs. 2\nStPO) darf der neu entscheidende Tatrichter keine über fünf\n\n- 13 -\n\nJahre und sechs Monate liegende Gesamtstrafe und daher für\ndie Raubtat keine über fünf Jahre und fünf Monate liegende\nEinzelstrafe verhängen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-12/4-str-445-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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