{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-10_4_StR_523_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"4 StR 523/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 523/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter R (EEE aus Dee, geboren am\nEu u\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nWIII\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit er verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen\nfreigesprochen. Mit diesem (erstinstanzlichen) Verfahren hatte es ein Berufungsverfahren verbunden. Insoweit hat es - was\nsich aus dem Urteilstenor des angefochtenen Urteils nicht\ndeutlich ergibt - auf die Berufung des Angeklagten das Urteil\ndes Amtsgerichts Detmold vom 11. November 1986 aufgehoben und\nden Angeklagten von dem im Berufungsverfahren erhobenen Vorwurf freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem\nfrüher in seiner Firma beschäftigten Helmut Cie am\n4, Mai 1979 ein Darlehen von 10.000,-- DM und am 25. Juli\n1979 ein weiteres Darlehen von 5.000,-- gewährt, die mit 5 %\nzu verzinsen waren. Nachdem zunächst der Angeklagte im Jahre\n1984 Klage auf Rückzahlung der Darlehen mit Zinsen erhoben,\ndie Klage jedoch im folgenden Jahr zurückgenommen hatte,\nwurde nunmehr von der Mutter des Angeklagten mit der Behauptung, die Darlehensbeträge stammten von ihrem Konto und im\nübrigen habe der Angeklagte ihr seine Rechte abgetreten, die\ngleiche Klage erhoben. Im Termin vom 22. April 1986 sagte der\nals Zeuge vernommene Angeklagte aus, er habe \"die 15.000, --\n\nDM überhaupt noch nicht zurückerhalten\".\n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, daß diese Aussage\nvorsätzlich falsch abgegeben worden sei; denn \"der Zeuge\nCe zahlte am 20.5.1980 die Darlehen einschließlich\nZinsen zurück. Er übergab dem Angeklagten bar 17.000,-- DM\"\n(UA 4). Die Strafkammer hatte keinen \"Zweifel daran, daß der\nZeuge Cu - wie ausgesagt - dem Angeklagten die Darlehen von insgesamt 15.000,-- DM einschließlich Zinsen am\n20.5.1980 mit dem Betrag von 17.000,-- DM in bar zurückgezahlt hat\" (UA 12).\n\n2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer, die zu dem Ergebnis führte, Helmut Cie habe das Darlehen mit Zinsen\nam 20. Mai 1980 zurückbezahlt, der Angeklagte habe somit als\nZeuge die Unwahrheit gesagt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann und muß sie aber auf\n\nRechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweis-\n\nwürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\nist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (st. Rspr.). Im\nvorliegenden Fall leidet die Beweiswürdigung des Landgerichts\ndaran, daß sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzt,\nwarum der Darlehensnehmer 17.000,-- DM zurückgezahlt haben\nwill, obwohl er nur ca. 15.800,-- DM schuldete. Das Landgericht stellt fest (UA 9), daß ein anderer früherer Angestellter des Angeklagten, Rolf Des, am 20. Mai 1980 für\nHelmut CB eine Zinsrechnung erstellt habe, bevor dieser den Angeklagten aufsuchte (UA 9). Wenn aber sogar eine\ngenaue Zinsberechnung vorlag, ist es um so unverständlicher,\nwieso Helmut Ce dem Angeklagten nach seiner Aussage\n17.000,-- DM bar bezahlt haben sollte. Hiermit hätte sich das\nLandgericht befassen müssen; es hätte dann möglicherweise die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen Cie anders beurteilt.\n\nDa das Urteil daher auf die Sachbeschwerde aufgehoben\nwerden muß, bedarf es einer näheren Erörterung der Verfahrensrügen nicht mehr. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß\nauch die Aufklärungsrügen insoweit begründet erscheinen, als\ndas Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, daß\nin der Anklageschrift von einer Rückzahlung \"in Höhe von\n15.800,-- DM\" ausgegangen worden ist, daß der Zeuge Biss\nWe nach dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem\n\ntsgericht Detmold ausgesagt hat, \"ich hörte dann, wie jemand laut das Geld zählte. Es wurde bis 15 gezählt. Zinsen\nwaren weniger als 1.000,-- DM\", und daß Helmut Ce vor\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold erklärt haben\nsoll, er \"habe 15 Scheine je 1.000,-- DM zu dieser Rückzah-\n\nlung verwandt und den Rest in kleineren Beträgen ...\". Alle\n\ndiese Äußerungen sind mit der Feststellung des Landgerichts,\nHelmut Cs habe 17.000,-- DM in bar gezahlt, nicht\nohne weiteres vereinbar.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten\ndie Anwendung des § 157 StGB auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden muß, ob der Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Bestrafung wegen versuchten Prozeßbetrugs befürchtete. Entscheidend ist insoweit die Vorstellung des Täters,\nnicht das objektive Vorhandensein der Gefahr (vgl. Dreher/\nTröndle StGB 44. Aufl. § 157 Rdn. 8 und Lackner StGB 18.\nAufl. $S 157 Anm. 2 e).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/4-str-523-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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