{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-03_4_StR_394_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"4 StR 394/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 394/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Erwin D ib aus HE, dort geboren am\nCO, 1963, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwımll\n\nIN\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n10. Februar 1989 aufgehoben\n\na) im Fall II 5 der Urteilsgründe mit den\n\nFeststellungen,\n\nb) im übrigen unter Aufrechterhaltung der\n\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndrei Fällen, Hehlerei und Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat unter Einbeziehung von zwei Strafen aus\nfrüheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren sowie wegen Anstiftung zur versuchten schweren\nräuberischen Erpressung, Diebstahls und Hehlerei in zwei Fäl-\n\nlen zu einer weiteren Gesamtstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nin mehrfacher Hinsicht und rügt die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Vollen Erfolg hat es hinsichtlich der Verurteilung\nwegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung (II 5 der Urteilsgründe). Hier greift die Verfahrensbeschwerde durch, mit der gerügt wird, die Strafkammer habe\nunter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zwei\nHilfsbeweisamträge der Verteidigung rechtsfehlerhaft behandelt. Mit diesen Beweisamträgen sollte die Unglaubwürdigkeit\ndes Hauptbelastungszeugen WEB Jdargetan werden. Unter Beweis\ngestellt wurden insoweit Hilfstatsachen, für die Zeugenbeweis\nangetreten wurde, u.a. zu der Behauptung, WEB habe gegenüber der Polizei eine Vielzahl von belastenden Angaben gemacht, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten, und weB\nhabe geäußert, er wolle diese Tat allein auf den Angeklagten\nschieben. Die Strafkammer hat diese Behauptungen, ohne dies\nausdrücklich zu erklären, erkennbar als wahr unterstellt, den\nZeugen WEEMEB aber dessenungeachtet als glaubwürdig angesehen.\nDas war rechtsfehlerhaft. Von einer Wahrunterstellung darf\ndas Gericht nur Gebrauch machen, wenn dies ohne Verletzung\nder Aufklärungspflicht geschehen kann (vgl. BGHR StPO § 244\nAbs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10). In aller Regel ist ein\nGericht verpflichtet, sich durch Klärung von behaupteten\nHilfstatsachen ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit\ndes Belastungszeugen zu machen (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1 und 2; zu 1 = StV 1986, 467). In einem sol-\n\n49\n\nchen Falle hat die Pflicht des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen, Vorrang. Die Beweisbehauptungen waren hier geeignet, die Glaubwürdigkeit Weis zu erschüttern. Ohne persönlichen Eindruck von den benannten Zeugen durfte die Strafkammer deshalb nicht entscheiden, zumal der Angeklagte in allen\nanderen Fällen der Anklage ein \"umfassendes Geständnis\" (UA\n\n29) abgelegt hatte.\n\n2. Bezüglich der übrigen Tatvorwürfe erweist sich das\nRechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,\nsoweit es das äußere Tatgeschehen und dessen rechtliche Einordnung betrifft, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt hat. Die Nachprüfung auf\ndie Sachrüge hin gibt aber zu Bedenken Anlaß, soweit das\nLandgericht - ohne nähere Erörterung und ohne Hinzuziehung\neines Sachverständigen - von der vollen Schuldfähigkeit des\nAngeklagten ausgegangen ist. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte zwei schwere Motorradunfälle erlitten. Im Jahre\n1980 trat als Unfallfolge \"zumindest eine Gehirnerschütterung, möglicherweise auch eine leichte Hirnquetschung\" auf\n(UA 2). Im Jahre 1982 trug er u.a. folgende Verletzungen davon: \"Schädelhirntrauma mit Hirnquetschung, Schädelbasisfraktur und Liquorabfluß durch die Nase, Skalpierungsverletzung\ndes Schädels\" (UA 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schuldfähigkeit eines Angeklagten,\nder eine schwere Hirnverletzung erlitten hat, vom Gericht\nnicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden, vielmehr muß\nein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger\nhinzugezogen werden (BGHR StPO S 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1988, 46 und 52; 1984, 142). Da nicht\nauszuschließen ist, daß das Gericht auf Grund des Sachver-\n\nständigengutachtens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten nicht verneinen kann - wenn dies auch unwahrscheinlich ist -, muß der Schuldspruch aufgehoben werden, um\n\neine Bindungswirkung zu vermeiden.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch von dem aufgezeigten Mangel nicht erfaßt und können des-\n\nhalb aufrechterhalten bleiben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/4-str-394-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/4-str-394-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.536401+00:00"}}