{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-10-02_4_StR_664_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-10-02","aktenzeichen":"4 StR 664/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 664/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Peter S EB zus Po, seboren ar\nGEB 1257 in DB. zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 18.\n\nl.\n\nJanuar 1990 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfolgung wird gemäß $S 154 a Abs. 2\nStPO auf den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 2. Oktober 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\n\nwird.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nAL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDer Senat hat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der\nversuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt und\nden Schuldspruch dementsprechend dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt. Die weiter\ngehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf\neine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es von der\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung abgesehen hätte. Die\nHandlungen, die diesem Erkenntnis zugrunde liegen, sind von\ndem bestehenbleibenden Schuldspruch erfaßt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-02/4-str-664-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-02/4-str-664-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.432024+00:00"}}