{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-25_4_StR_471_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-25","aktenzeichen":"4 StR 471/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 471/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Werner R ED zus CO, dort geboren am\nGE 19:5,\n\nwegen Diebstahls\n\nwımıIl\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diese Verurteilung wendet sich\nder Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren\nin mehreren Punkten und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die sonstigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht bedarf.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten, der sich zur Sache\nnicht eingelassen hat, beruht im wesentlichen auf der Bekundung des Zeugen \"Udo\" (richtig: Ulrich) DaB, der \"glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt\", wenn\ner auch in seinem eigenen Strafverfahren \"abweichende Angaben\" gemacht habe (UA 11). Nach den auf diese Zeugenaussage\n\ngegründeten Feststellungen hat der Angeklagte in der ersten\nSeptemberhälfte des Jahres 1983 \"mit DB\" in Düsseldorf\nzwei Diebstahlstaten begangen, und zwar \"zwischen dem 7.09.\nund 12.09.1983\" (II 4 der Urteilsgründe) und \"zwischen dem\n9.09. und dem 12.09.1983\" (II 5 der Urteilsgründe).\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer\nes unterlassen habe aufzuklären, ob DER - seiner Aussage\ngemäß - an diesen Diebstählen überhaupt habe teilnehmen und\nden Angeklagten aus eigener Anschauung habe belasten können.\nDie dem Landgericht vorliegenden Akten drängten zur Beweiserhebung in diese Richtung. Bereits mit der Anklageerhebung\nwurden auf Grund einer ausdrücklichen Verfügung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft die Strafakten gegen Ulrich\nDEE (9 KLs 47 Js 68/84 StA Bochum) Beiakten zum vorliegenden Verfahren (Bl. 84 d.A.). Aus diesen beigezogenen Akten\nergab sich aus dem Arztbrief vom 28. November 1983 (Anlage 2\nzum Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1986 - Bl. 421\nd.A.), daß der Zeuge DE sich \"in der Zeit vom 24.08. bis\n15.09.1983\" im Evangelischen Krankenhaus CB in\nstationärer Behandlung befunden hat. Es hätte der Aufklärung\nbedurft, ob der Belastungszeuge DEE während seines \"stationären\" Aufenthalts in CE nach den Umständen die\nMöglichkeit gehabt hat, an zwei Diebstählen in Düsseldorf\nmitzuwirken, die allerdings an einem einzigen Tag begangen\nworden sein können. In den beiden Unterzeichnern des Arztbriefes standen zwei Zeugen zur Verfügung, die zur Klärung\ndieser Frage hätten beitragen können. Gerade im Hinblick\ndarauf, daß der Zeuge DB seine Angaben gegenüber denen\nin seinem eigenen Strafverfahren in wesentlichen Punkten\ngeändert hatte, bestand besondere Veranlassung, diese Umstän-\n\nG8\n\nde und damit die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen einer\n\nÜberprüfung zu unterziehen.\n\nVon dem aufgezeigten Aufklärungsmangel werden sämtliche\nFeststellungen erfaßt, so daß das Urteil insgesamt aufzuheben\n\nist.\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-25/4-str-471-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-25/4-str-471-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.194344+00:00"}}