{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-21_4_StR_489_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-21","aktenzeichen":"4 StR 489/89","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bug\n\nUF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nWerner 5 CB aus St. IB, dort geboren am\nEEE 1927, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\nwIllI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. September 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision\ndes Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, daß der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit die rechtswidrige Tat des versuchten Totschlags\nbegangen hat. Ihre Darlegungen zur Frage, ob infolge seines\nZustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und\ndeshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist (§ 63 StGB), sind aber nicht frei von\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n1. Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht eindeutig\nzu entnehmen, ob die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten\n\ndurch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden\nZustand im Sinne der S§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist. Die\nAnwendung des § 63 StGB kommt aber nur bei Personen in Betracht, bei denen diese Voraussetzung vorliegt (BGHR StGB\n\n§ 63 Zustand 9 mit Nachw.). Die sachverständig beratene\nStrafkammer hat zwar das Vorliegen \"einer krankhaft seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB\" bejaht. Der \"Verlust\nder Steuerungsfähigkeit\" ist nach ihren Darlegungen aber auch\nauf die zusätzliche \"Alkoholisierung zur Tatzeit\" zurückzuführen (UA 14). Sollte dieser Erwägung zu entnehmen sein, daß\nkeine dauernde Störung vorliegt, so kommt die Anwendung des\n\n§ 64 StGB in Betracht (BGH aa0). Anders wäre es, wenn der\nbeim Beschuldigten diagnostizierte krankhafte seelischezustand als dauernde nicht unerhebliche Störung durch den Alkoholgenuß lediglich vertieft worden ist.\n\n2. Den Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht\neindeutig zu entnehmen, ob die weitere Voraussetzung für die\nAnwendung des § 63 StGB gegeben ist, daß zu befürchten ist,\nder Beschuldigte werde infolge seines Zustandes erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen. Dies setzt die Feststellung voraus, es sei mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten,\nder Beschuldigte werde rechtswidrige Taten begehen, die auf\nder bei ihm diagnostizierten krankhaften seelischen Störung\nberuhen (BGHSt 34, 22, 28). Das Landgericht hat das bejaht.\nEs hat dabei erwogen, daß der Sohn Roland des Beschuldigten,\ngegen den sich die Symptomtat und festgestellte davorliegende\ntätliche Angriffe richteten, inzwischen aus der Wohnung des\nBeschuldigten ausgezogen ist. Seine Auffassung, dieser \"zwi-\n\nHF\n\nschenzeitliche Auszug\" mindere das \"Risiko\" weiterer rechtswidriger Taten \"nicht nachhaltig\" (UA 15), ist aber nicht in\neiner Weise begründet, die rechtlicher Prüfung standhält.\n\nDie Annahme des Tatrichters, rechtswidrige Taten könnten\nsich gegen andere Personen richten, ist durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. Der Beschuldigte ist 62 Jahre alt und bisher nicht bestraft. Tätliche Auseinandersetzungen hatte er außerhalb des Familienkreises ersichtlich\nüberhaupt nicht und darin nur mit seinem Sohn Roland, dem er\nvorwirft, \"nicht sein leiblicher Sohn\" zu sein (UA 4). Bei\nStreitigkeiten mit Roland war zwar auch sein Sohn Werner\nseinen \"Tätlichkeiten ... ausgesetzt\", allerdings \"in erheblich geringerem Ausmaß\", wie das Landgericht ausführt, ohne\ndies näher zu erläutern. Nach den Gesamtumständen ist\nanzunehmen, daß sich der Beschuldigte nur in Fällen gegen\nseinen Sohn Werner gewandt hat, in denen dieser seinem Bruder\nRoland - wie bei der Symptomtat - Hilfe leistete. Da der Beschuldigte seinem Sohn Werner dessen \"Aussage im Rahmen des\nvorliegenden Verfahrens\" nicht \"übel nimmt\", fehlt eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Annahme der Strafkammer,\nes sei anzunehmen, daß anstelle von Roland andere Personen\naus seinem Umkreis durch dessen \"Aggressionen betroffen\nwürden\" (UA 15).\n\nDies gilt auch für die ergänzende Erwägung des Landgerichts, auch der Sohn Roland könne künftigen Aggressivitäten\nausgesetzt sein, weil er \"noch nicht aus dem Familienverband\nausgeschieden\" sei, er besuche regelmäßig die Familie seiner\nSchwester, die ihn versorge, und seinen Bruder Werner (UA\n16). Daraus folgt noch nicht ohne weiteres, daß solche Be-\n\nsuche mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammentreffen mit seinem Vater führen werden und müssen. Eine Anordnung nach § 63 StGB käme allenfalls in Betracht, wenn die\nGefahr bestünde, daß es bei unvermeidlichen Begegnungen zu\nneuen rechtswidrigen Taten kommt. Dazu hat das Landgericht\nebensowenig ausreichende Feststellungen getroffen wie zu der\nweiteren Frage, ob eine unter Umständen unumgängliche Anordnung nach § 63 StGB nach S§ 67 b StGB ausgesetzt werden kann,\netwa deshalb, weil Weisungen im Sinne des § 68 b StGB die Gefahr eines Zusammentreffens von Vater und Sohn und damit die\n\nGefahr erneuter Aggressivitäten mindern.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-21/4-str-489-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-21/4-str-489-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.159597+00:00"}}