{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-19_4_StR_472_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-19","aktenzeichen":"4 StR 472/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 472/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Erich Siegfried W ip aus Tem - Wh,\ngeboren am Ep 1920 in cm (Niederlausitz),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwıIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 14. April 1989\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen MißB-\nbrauchs einer Schutzbefohlenen, zum Teil in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist\nseine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe\n\nals gegen den Angeklagten sprechend gewertet, daß dieser im\nJuli 1988 \"das erste gemeinsame Aufeinandertreffen in Abwesenheit anderer Personen in der Wohnung der Großmutter dazu\nausgenutzt hat, erneut von Susanne sexuelle Handlungen zu\nverlangen, wenngleich Susanne sich dieses Mal auch seinem Ansinnen widersetzte\" (UA 14). Damit hat die Strafkammer den\nursprünglichen Vorsatz des Angeklagten, erneut den Tatbestand\ndes $S 174 StGB zu verwirklichen, zu dessen Nachteil berücksichtigt, obwohl der Angeklagte nach den festgestellten Umständen hätte weiter auf seine Tochter einwirken können und\nsomit freiwillig und damit strafbefreiend von seinem Vorhaben\nzurückgetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jedoch der ursprüngliche Tatvorsatz nach\nstrafbefreiendem Rücktritt von dem Versuch der Tat nicht mehr\nzu Lasten des Angeklagten gewertet werden (BGH, Beschlüsse\nvom 16. April 1980 - 3 StR 115/80 - bei Holtz MDR 1980, 813\nund vom 3. August 1989 - 4 StR 380/89 - sowie Urteil vom 11.\nJuni 1987 - 4 StR 31/87; vgl. auch BGHR StGB S 46 II\nWertungsfehler 12).\n\nDa der Senat nicht auszuschließen vermag, daß sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann\n\nder Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-19/4-str-472-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-19/4-str-472-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.087233+00:00"}}