{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-14_4_StR_408_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-14","aktenzeichen":"4 StR 408/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 408/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDirk H ER aus PB, geboren am 1966 in\nSEE .\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIlI\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n2. März 1989 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte im Falle II 23 der Urteilsgründe nur des versuchten gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr in zwei Fällen (II 25 und 26 der Urteilsgründe) und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen (II 23 und 24 der Urteilsgründe) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich als im wesentlichen unbegründet. Lediglich im Falle II 23 der Urteilsgründe bedarf es\neiner Änderung des Schuldspruchs. Die Feststellungen ergeben\n\ninsoweit nicht, daß die Straftat des gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr zur Vollendung gekommen ist. Hierzu\nwäre erforderlich gewesen, daß der Angeklagte ein Hindernis\nbereitet und dadurch eine konkrete Gefährdung der in § 315 b\nAbs. 1 StGB erwähnten Rechtsgüter herbeigeführt hätte. Nach\nden Feststellungen ist es dazu indessen nicht gekommen: Der\nAngeklagte wollte einen Unfall dadurch verursachen, daß er\nvon der Autobahnbrücke aus einen Leitpfahl auf einen auf der\nAutobahn herannahenden Lkw hinunterfallen ließ. Dementsprechend warf er \"seinen Leitpfahl gezielt auf diesen fahrenden\nLkw, wo er mit leichtem Krachen - wohl auf der Ladefläche -\naufschlug\" (UA 24). Damit war es nicht zu einem Hindernisbereiten gekommen, so daß lediglich Versuch vorliegt.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß\nder Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.\n\nDurch die Tatsache, daß es die Jugendkammer in den Fällen II 25 und 26 unterlassen hat zu prüfen, ob nicht statt\nversuchten Totschlags versuchter Mord vorliegt (vgl. BGH VRS\n63, 119), ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nEiner Änderung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Der\nSenat kann ausschließen, daß die Jugendkammer auf Grund des\nlediglich geringfügig geänderten Schuldspruchs zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten gekommen wäre. Aus Einzelstrafen von insgesamt 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe\n\nund Geldstrafe in Höhe von 935 Tagessätzen hat sie bei einer\nEinsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet. Im Hinblick\nauf diese außergewöhnliche Milde der Strafe scheidet eine\nweitere Herabsetzung aus.\n\nKnoblich Laufhütte :Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-408-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-408-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.950807+00:00"}}