{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-14_4_StR_386_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-14","aktenzeichen":"4 StR 386/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a\n“ Der Ä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 386/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan H 9 aus Sb, dort geboren am ib\n\nWB 1970, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwIII\n\nfr\n-.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen?\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal. vom\n\n16. März 1989, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Jugendkammer zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen,\nwegen vollendeten Diebstahls in vier und versuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen Hehlerei, Körperverletzung und\ngefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer\nrechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei\nJahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO:\n\nMit der Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben, beanstandet der Beschwerdeführer zwar\nzu Recht, daß der Vorsitzende das Urteil nur einmal unterschrieben hat, während an sich der Vermerk über die Verhinderung des einen beisitzenden Richters und das Urteil durch\nden Vorsitzenden hätten unterschrieben werden müssen (vgl.\nEngelhardt in KK 2. Aufl. § 275 StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner\nNStZ 1988, 529, 537). Daraus, daß sich der Verhinderungsvermerk unmittelbar über der Unterschrift des Vorsitzenden\nRichters befindet, ist hier aber zweifelsfrei zu entnehmen,\ndaß sich die Unterschrift des Vorsitzenden auch auf den Ver-\n\nhinderungsvermerk bezog.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\nweil sie zum einen die durch die teilweise Aufhebung des Urteils erledigte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und\nzum anderen den (auf die Sachbeschwerde aufgehobenen) Straf-\n\nausspruch betreffen.\n\nDie Beweiswürdigung der Strafkammer ist - entgegen der\nAnsicht des Rechtsmittelführers - aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:\nDas Landgericht hat bei seinen Strafzumessungserwägungen\n\nausgeführt: \"Wenn es mittlerweile soweit gekommen ist, daß\nsich normale Bürger bei Dunkelheit allein nicht mehr auf die\n\nAR\n\nStraße wagen, dann sind Straftäter wie Stefan HBdafür verantwortlich. Deshalb muß sich der Gesichtspunkt der Generalprävention über den erzieherischen Zweck der Jugendstrafe\nhinaus auswirken\" (UA 25). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig\nist; innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts ist für eine Strafschärfung aus diesem Grund\nkein Raum (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH bei Theune NSt2\n1986, 160, weitere Nachweise bei Eisenberg 3. Aufl. § 18 JGG\nRdn. 23). Daher durfte das Landgericht aus diesen Erwägungen\nnicht \"über den erzieherischen Zweck der Jugendstrafe hinaus\"\n\ngehen, auch wenn es diesen vorrangig beachtet hat.\n\n3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung\nist durch die (teilweise) Aufhebung des Urteils gegenstands-\n\nlos.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-386-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-386-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.918820+00:00"}}