{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-14_4_StR_306_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-14","aktenzeichen":"4 StR 306/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der einem für eine \"Rauschgiftorganisation\" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis unterliegt in\nvoller Höhe dem Verfall.","text_plain":"—TF/FZ\ner\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 73\n\nDer einem für eine \"Rauschgiftorganisation\" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis unterliegt in\nvoller Höhe dem Verfall.\n\nBGH, Urteil vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89 - LG Landau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 306/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Du aus KOEEEE Seboren am\nCE 1235 in mob (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwıIII\n\n8\n\n67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin GER\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wi\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom\n27. Februar 1989 wird verworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte\n\na) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung\nder Strafe aus dem Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 17. September 1987 - V KLs\n10/87 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und\n\nb) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon\nin einem Fall auch in Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren.\nverurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln \"unter\nEinbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 17. September 1987 - V KLs 10/87 - zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt\";\naußerdem hat es den Verfall von 70.000,49 niederländischen\nGulden und 10.532,80 DM angeordnet, die bei dem Angeklagten\nsichergestellt worden waren. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den\nStrafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n$S 349 Abs. 2 StPO. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 21. Juni\n1989 wird Bezug genommen. Um erkennbar zu machen, in welche\nder beiden Gesamtstrafen die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe einbezogen worden ist, hat der Senat jedoch die Urteilsformel insoweit neu gefaßt.\n\n2. Auch der Ausspruch über den Verfall der beiden Geldbeträge, den das Landgericht allerdings nicht näher begründet hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Nach § 73 StGB ist der Verfall anzuordnen, wenn und\nsoweit der Täter aus einer rechtswidrigen Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat; ihm ist also der gesamte Gewinn aus\nder Tat zu entziehen. Beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel bedeutet dies, daß der Betrag für verfallen zu erklären\nist, der dem Täter nach Abzug der ihm entstandenen Kosten\nverbleibt (vgl. BGHSt 28, 369 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 73\nVorteil 1). Zu diesen Kosten gehören nach der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben dem für den\nErwerb des Betäubungsmittels aufgewendeten Betrag, also dem\nEinkaufspreis, sämtliche sonstigen gewinnmindernden Aufwendungen wie z.B. Reise- und Versandkosten sowie entrichtete Steuern (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 1 und die Rechtsprechungsnachweise bei Körner Betäubungsmittelgesetz\n2. Aufl. § 33 Rdn. 18 f£.).\n\nOb an dieser, den Anwendungsbereich der Maßnahme des\nVerfalls stark einengenden Auslegung festzuhalten ist, der\nVermögensvorteil im Sinne des S$S 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht\nvielmehr allein in dem unmittelbaren Gewinn (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuchs in BT-Drucks. IV/650 S. 242 zu § 109) aus der Veräußerung des Betäubungsmittels gesehen werden muß, wie er\nsich aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis ergibt, oder ob nicht sogar sämtliche Kosten unberücksichtigt zu lassen sind, bei deren Entstehung der Täter oder\nTeilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht hat, einschließlich des gezahlten Einkaufspreises, braucht hier\nnicht entschieden zu werden. Die Urteilsfeststellungen erweisen nämlich, daß auch nach der bisherigen Rechtsprechung\n\nvon den aus dem letzten Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten herrührenden Beträgen, deren Verfall angeordnet\nworden ist, gewinnmindernde Kosten nicht in Abzug zu bringen\n\nsind.\n\nNach den Feststellungen sollte der Angeklagte das von\nseinem Abnehmer erhaltene Entgelt für die Betäubungsmittel\nbei seiner Rückkehr in die Türkei \"dem türkischen Lieferanten übergeben\" (UA 6). Das Landgericht hält es allerdings\nauch für \"denkbar\", daß der in Deutsche Mark eingewechselte\nBetrag \"dem auf ihn entfallenden Anteil entspricht\" und er\ndieses Geld eingetauscht hat, um es \"seiner Familie bei\nseinem bevorstehenden Besuch ... überlassen zu können\" (UA\n14). Der Angeklagte hatte demnach entweder das gesamte von\nseinem Abnehmer erhaltene Entgelt für die Betäubungsmittel\nabzuliefern, oder er konnte hiervon den Betrag, den er in\nDeutsche Mark umgewechselt hat, zu seiner freien Verfügung\nbehalten und brauchte nur den Rest abzuliefern. Daraus ist\nzu schließen, daß er von diesen Beträgen keine Kosten mehr\nzu bestreiten hatte, aber auch für die bereits entstandenen\nAufwendungen, insbesondere den Kaufpreis, nicht hatte aufkommen müssen, diese vielmehr von seinen \"Hintermännern\",\nhinsichtlich derer das Landgericht keine näheren Feststellungen hat treffen können, getragen wurden. Angesichts seiner in diesem Fall ausgeübten Tätigkeit als \"Rauschgiftkurier\" (UA 15) in einer \"größeren Rauschgiftorganisation\"\n(UA 19) kann im übrigen auch ausgeschlossen werden, daß\nnicht die \"Organisation\", sondern er selbst diese Aufwendungen - ganz oder auch nur zum Teil - zu tragen hatte.\n\nb) Dem Angeklagten ist deshalb das gesamte von dem Käufer erhaltene Entgelt für die an diesen gelieferten Betäubungsmittel als aus der Tat erlangter Vermögensvorteil zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er an dem Geld\nEigentum erworben hat; es ist auch unerheblich, daß er dieses Geld - vollständig oder zum Teil - an seine \"Hintermänner\" weiterzuleiten hatte:\n\naa) Ob der Angeklagte Eigentümer des Geldes geworden\nist oder ob eine wirksame Eigentumsübertragung nicht stattgefunden hat, der Käufer also Eigentümer geblieben ist (vgl.\nsoweit das deutsche Recht in Betracht kommt BGHSt 31, 145,\n148 m.Anm. Schmidt in JR 1983, 432), kann hier offen bleiben. Da dieser Tatbeteiligter war und damit das Geld in\nKenntnis der Tatumstände hingegeben hat, unterliegt es auch\ndann dem Verfall, wenn er dem Angeklagten kein Eigentum hat\nverschaffen können und dieses deshalb - rechtlich - noch ihm\ngehört ($S 73 Abs. 4 StGB, vgl. Eberbach in NSstz 1985, 556,\n557; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 StGB Rdn. 50 ff.; Eser in\nSchönke/Schröder 23. Aufl.§ 73 StGB Rdn. 43). Das gleiche\ngilt, falls der Käufer zwar das Eigentum an dem Kaufgeld\nwirksam hat übertragen können, der Angeklagte bei dem\nEmpfang des Geldes aber lediglich als Vertreter seiner \"Hintermänner\" tätig geworden und deshalb mit der Übergabe an\nihn das Eigentum an dem Geld auf diese übergegangen ist.\n\nZudem umfaßt der Begriff des Vermögensvorteils im Sinne\ndes § 73 Abs. 1 Satz 1 StCB nicht nur den Eigentumsübergang;\nsondern auch jeden sonstigen - rechtlichen oder tatsäch-\n\n3E\n\nlichen - Vermögenszuwachs, insbesondere auch den Besitz\n(vgl. Eser aa0 S$S 73 StGB Rdn. 11; Schäfer in LK 10. Aufl.\n\n§ 73 StGB Rdn. 9 ff.). Daß mit der Zahlung des Kaufpreises\nan den Angeklagten ein solcher Vermögenszuwachs bewirkt worden ist, kann hier schon deshalb nicht zweifelhaft sein,\nweil sich bei einem derartigen Geschäft stets beide Teile\n\n- Käufer und Verkäufer - unabhängig von der Eigentumsfrage\ndarüber einig sind, daß der für das Betäubungsmittel gezahlte Geldbetrag mit der Besitzübertragung in die Vermögensphäre des Verkäufers übergehen soll (vgl. auch BGHSt 33,\n233, 234).\n\nbb) Mit dem Erhalt des Geldes hat der Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Eigentümer geworden ist, sonach jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt bekommen, darüber zu\nverfügen. Er hat damit, ähnlich wie in anderen Fällen, in\ndenen der Täter, wenn auch nur zunächst, die Verfügungsmöglichkeit über einen Geldbetrag erhält (vgl. BGHSt 15, 286,\n287; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2), aus der Tat\neinen Vermögensvorteil erlangt.\n\nDieser Vermögensvorteil umfaßt den gesamten von dem\nKäufer erhaltenen Geldbetrag. Dabei kommt es nicht darauf\nan, daß der Angeklagte absprachegemäß das Geld - vollständig\noder zum Teil - an seine \"Hintermänner\" weiterzuleiten\nhatte. Eine solche Weiterleitung ist nämlich als Teil des\nverbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten\n(vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. S 29 Rdn. 89\nm.w.Nachw.); der Angeklagte hätte sich also auch hierdurch\nstrafbar gemacht, er durfte deshalb das Geld nicht an die\n\"Hintermänner\" abführen. Daß die Übergabe des Geldes an den\n\n\"türkischen Lieferanten\" in der Türkei erfolgen sollte, ist\nhierbei unerheblich, da diese Frage unabhängig vom Tatort\nallein nach deutschem Recht zu beurteilen ist ($S 6 Nr. 5\nStGB; Weltrechtsprinzip, vgl. BGHSt 34, 1, 2/3). Die eingegangene Verpflichtung zur Ablieferung des erhaltenen Betrages kann dem Angeklagten deshalb, soweit der Verfall in\nBetracht kommt, nicht zugutegehalten werden. Aus demselben\nGrunde kommt es für den Verfall auch nicht darauf an, welche\nAufwendungen dem \"türkischen Lieferanten\" und den sonstigen\n\n\"Hintermännern\" entstanden sind.\nDie Verfallanordnung ist sonach zu Recht ergangen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-306-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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