{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-14_4_StR_303_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-14","aktenzeichen":"4 StR 303/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"En ES\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 303/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter POEEB seborener RW, ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEEEB 19:7 in ch\n(EEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIII\n\n4\n\n3%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin (EHER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n26. Januar 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fällen\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\nDie Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, sind\nnicht verjährt. In allen fünf Fällen wird dem Angeklagten\nein sexueller Mißbrauch von Kindern im Sinne des § 176\nAbs. 1 StGB zur Last gelegt. Die Verfolgungsverjährung für\nsolche Taten beträgt zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 StGB in Verbindung mit $S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Diese Frist ist auch\nbei den beiden Taten noch nicht abgelaufen, die in dem\n\nZeitraum von 1981 bis Oktober 1984 begangen worden sind\n\n(UA 12). In diesen beiden Fällen hat das Landgericht den\nSchuldspruch nicht etwa auch auf § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Die Verfolgungsverjährung für solche Taten beträgt\nfünf Jahre ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist ist für die\ndrei weiteren, frühestens im Oktober 1984 begangenen Straftaten (UA 13, 14,17) noch nicht abgelaufen.\n\nII.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil das\nLandgericht sich mit der Frage, ob die Aussagen der Belastungszeugen glaubhaft sind, in einer Weise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\n1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte an\nseinen beiden Stieftöchtern Jenny und Nicole KB sexuell\nvergangen, und zwar in vier Fällen an der am 8. Dezember\n1973 geborenen Jenny (zweimal zwischen Oktober 1981 und\nOktober 1984, einmal zwischen Öktober 1984 und Juni 1985 und\neinmal zwischen Juni 1985 und Juli 1986), und in einem Fall\nan der am 26. Januar 1976 geborenen Nicole (im Zeitraum\nzwischen Juni 1985 und Juli 1986). Er hat \"die Tatvorwürfe... entschieden in Abrede gestellt\", wird aber nach Ansicht des Landgerichts durch die Aussagen seiner Stieftöchter überführt. Der Angeklagte hat die Glaubwürdigkeit beider\nMädchen infrage gestellt und zur Untermauerung dieser Behauptung darauf verwiesen, daß Jenny bereits andere Personen\nfälschlich bezichtigt habe, sich an ihr sexuell vergangen zu\nhaben. Das Landgericht hat dazu folgendes ausgeführt:\n\n37\n\n\"Soweit Jenny - dies hat das Gericht auf entsprechenden\nBeweisamtrag des Angeklagten als wahr unterstellt -\n1985 behauptet hat, ein Herr Hohn habe versucht, mit\nihr den Beischlaf auszuüben, diese Behauptung aber dann\nbei einer Gegenüberstellung mit Herrn H@B zurückgenommen hat mit der Behauptung, sie habe sich die Geschichte nur ausgedacht, spricht dies ebensowenig gegen die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin, wie der - ebenfalls auf\nentsprechenden Beweisamtrag des Angeklagten als wahr\nunterstellte - Umstand, daß Jenny den Sohn des Inhabers\nder Pony-Ranch in HB fälschlicherweise bezichtigt hatte, mit ihr verkehrt zu haben, die Unrichtigkeit dann aber gegenüber den Eheleuten H@EB ebenfalls\nzugegeben hatte. In beiden Fällen hat die Zeugin vielmehr auf entsprechenden Vorhalt die Unrichtigkeit ihrer\nAngaben eingeräumt und damit gezeigt, daß sie falsche\nVorwürfe nicht unberechtigter Weise aufrechterhält.\"\n\n2. Diese Würdigung verstößt gegen den Grundsatz, daß\ndie Verurteilung eines Angeklagten nur auf bewiesene Tatsachen gestützt werden darf und daß sich Zweifel zu seinen\nGunsten auswirken (in dubio pro reo). Mit ihr hat das Landgericht seine Überzeugung, Jenny sei glaubwürdig, darauf gestützt, daß sie \"falsche Vorwürfe nicht unberechtigter Weise\naufrechterhält\". Daß dies so ist, ist aber nicht bewiesen,\nauch nicht durch die Wahrunterstellung (vgl. Löwe/Rosenberg,\n24. Aufl. § 244 StPO Rdn. 237) und darf deshalb nicht zu\nLasten des Angeklagten herangezogen werden.\n\n3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten\nUrteils. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht\n\nbei fehlerfreier Würdigung Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Jenny KB gehabt und daß sich dies auch bei der\nWertung der Aussage von Nicole KB zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Es kommt deshalb nicht auf die vom\nAngeklagten erhobene Verfahrensrüge an, das Landgericht habe\ndie Behauptung des Angeklagten, Jenny KB habe andere Männer fälschlich bezichtigt, mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nicht als wahr unterstellen dürfen; es sei\nvielmehr verpflichtet gewesen, die von ihm bezeichneten Beweise zu erheben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1989 - 2 StR 735/88 -\n\nSs. 10).\n\nDer durch diese Rüge dem Senat eröffnete Akteninhalt\ngibt Veranlassung zu dem Hinweis, daß sich die neu entscheidende Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der\nBelastungszeuginnen auch mit anderen Umständen auseinanderzusetzen haben wird, die gegen die Richtigkeit ihrer Angaben\n\n3F\n\nsprechen könnten; neben dem Angeklagten waren drei Männer\nangeklagt, sich an Jenny KB sexuell vergangen zu haben,\neiner dieser Männer soll danach auch an Nicole KB sexu-\n\nelle Handlungen begangen haben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-303-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-303-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.865594+00:00"}}