{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-14_4_StR_170_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-14","aktenzeichen":"4 StR 170/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ra\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 170/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Bernhard DB zus \"ui EB:\ngeboren am EEEEEB 1935 in ou,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n\n22. November 1988, soweit es ihn betrifft,\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die\nNummern 2 bis 4 des Abschnitts A.I der\nUrteilsformel folgende Fassung erhalten:\n\n\"2. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,\n\n3. der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier\nFällen, davon in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit Urkundenfälschung,\n\n4. der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, \".\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n')\nIx\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\n17 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen Urkundenfälschung\nin zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug und zum tateinheitlich begangenen Vortäuschen einer Straftat, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat, sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung (Fall B I 20 der Urteilsgründe), wegen\nDiebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen\n(Fälle B I 6, 8, 18) und wegen Diebstahls in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung oder wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall B I 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\nund eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren sechs Monaten festgesetzt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne\n\nErfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat - bis auf den Schuldspruch in den Fällen\n\nBI3, 6, 8, 18, 20 der Urteilsgründe - keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine\nRevision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Im Fall B I 29 hat der Senat den Schuldspruch wegen\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte nachgeholt und die\nUrteilsformel insoweit ergänzt. Das Landgericht hat diese\nTat fehlerfrei festgestellt (UA 90/91), dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt (UA 107) und\n§ 113 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften aufgeführt (UA 6). Es ist somit ein offensichtliches Versehen,\ndaß die Strafkammer diese Tat nicht in die Urteilsformel\naufgenommen hat.\n\n3. Die wahlweise Verurteilung in den Fällen B I 3, 6,\n8, 18, 20 ist dagegen dahin abzuändern, daß der Angeklagte\n(nur) der festgestellten Hehlereidelikte schuldig ist.\n\na) Das Landgericht hat in diesen fünf Fällen nicht\nfestzustellen vermocht, daß der Angeklagte wie bei den anderen, jeweils als Diebstahl abgeurteilten Taten die Entwendung der von ihm für Hehlereigeschäfte benötigten Fahrzeuge in Auftrag gegeben hat. Es ist insoweit davon ausgegangen, daß der Angeklagte entweder als Mittäter die Entwendung eines für seine Geschäfte benötigten Fahrzeugs in\nAuftrag gegeben hat oder daß der Dieb das Fahrzeug von sich\naus ohne einen Auftrag des Angeklagten gestohlen und es dem\nAngeklagten angeboten hat, worauf dieser es in Kenntnis der\n\nVortat an sich brachte, um es mit Gewinn weiterzuverwerten\n(UA 29, 37, 40, 68, 72). Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten jeweils wahlweise\nals Mittäter des Diebstahls oder wegen der (anschließenden)\nHehlereihandlung verurteilt.\n\nb) Der Schuldspruch kann in dieser Form keinen Bestand\nhaben, weil bei einer derartigen Fallgestaltung der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlerhandlung nur eine (eindeutige) Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommt. Das\nhat der 2. Strafsenat für den Fall des fehlenden Nachweises\nder Mittäterschaft an einer schweren räuberischen Erpressung\nund der zweifelsfreien Feststellung der dieser nachfolgenden\nHehlerhandlung entschieden (BGHSt 35, 86, 89), und der erkennende Senat ist im Falle eines nicht ausreichenden Beweises für eine Mittäterschaft beim Betrug und sicherer Feststellungen zu der nachfolgenden Hehlerei zu dem gleichen\nErgebnis gekommen (BGH NStZ 1989, 266 m.w.Nachw.). Auch die\nhier vorliegende - häufig vorkommende - Fallgestaltung der\nNichterweislichkeit einer Mittäterschaft des Hehlers bei dem\nvorangegangenen Diebstahl ist nach diesen Grundsätzen zu\nbehandeln: Kommt insoweit ein Schuldspruch nach S§ 242 StGB\n(mangels hinreichenden Beweises) nicht in Betracht, so ist\neine (eindeutige) Verurteilung wegen der nach dem Sachverhalt auf jeden Fall feststehenden, dem Diebstahl folgenden\n\"Nachtat\" der Hehlerei geboten (sog. Postpendenzfeststel-\n\nlung).\n\nc) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-\n\ndert, da die Verurteilungen wegen Hehlerei (Fall B I 3) und\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Fälle B I 6, 8, 18, 20) im\nübrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufweisen. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht ist bei der Bemessung der\nentsprechenden Einzelstrafen von keinen höheren Strafrahmen\nals denen der § 259 Abs. 1 und S 260 Abs. 1 StGB ausgegangen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-14/4-str-170-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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