{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-09-07_4_StR_433_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-09-07","aktenzeichen":"4 StR 433/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 433/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas D EEE zu: NEE. seboren am\nEB 1551 in Fi, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nEN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. September 1989 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 1989\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechzehn Monaten für die\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 11. August 1989 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB bejaht, jedoch eine Strafmilderung nach S§ 49\nAbs. 1 StGB abgelehnt. Es begründet dies zum einen damit, daß\nder Angeklagte \"unter den Voraussetzungen der vorverlegten\nSchuld (actio libera in causa) fahrlässig gehandelt\" habe,\nzum anderen damit, \"daß er unter Alkoholgenuß dazu neigt, gegenüber seinen Mitmenschen gewalttätig zu werden\" (UA 32).\nAus diesen Erwägungen konnte eine Strafmilderung hier aber\n\nnicht versagt werden:\n\nSollte die Strafkammer diese Erwägung nur im Hinblick\nauf die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angestellt haben, so konnte damit eine Strafrahmenverschiebung hinsichtlich der hier gemäß S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB\naus § 177 StGB zu entnehmenden Strafe nicht abgelehnt werden.\nFür die Annahme einer (fahrlässigen) actio libera in causa\nbezüglich des Sexualdelikts fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte, als er sich fahrlässig in einen seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Rauschzustand versetzte, fahrlässig nicht bedacht haben könnte, er werde in diesem Zustand\neine sexuelle Gewaltstraftat begehen oder darauf vertraut\nhätte, es werde nicht zu einer solchen Tat kommen (vgl.\nLackner 18. Aufl. Anm. 8 b zu S 20 StGB).\n\nAuch die zweite Erwägung der Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar kann nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn\n\nder Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand\nzu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.).\nEs ist dafür auch nicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat. Es dürfen\ndem vermindert schuldfähigen Täter jedoch solche Taten nicht\nschulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte\n(BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3).\n\nSo liegt es hier. Der (nur deswegen vorbestrafte) Angeklagte hat zwar einmal unter Alkoholeinfluß einen Raub verübt, wobei er dem Opfer einen kräftigen Schlag versetzte. Er\nhat nach den Urteilsfeststellungen jedoch noch niemals zuvor\neine dem hier vorliegenden Sexualdelikt ähnlich schwere\nStraftat begangen. Die Raubtat beruhte auf einer ganz anderen\nMotivation als die jetzt abgeurteilte Sexualstraftat. Daher\nwar es rechtsfehlerhaft, trotz der den Schuldgehalt der Tat\ngrundsätzlich verringernden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten hier eine Strafrahmenverschiebung mit\nRücksicht auf die früher begangene Tat abzulehnen (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86).\n\nDie Strafe muß somit neu zugemessen werden. Der Senat\nvermag nicht auszuschließen, daß die angeordneten Maßnahmen\n\n-5.-\n\nnach SS 69, 69 a StGB von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt sind; er hat daher den gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\nRichter am BGH Dr. Knoblich\nist beurlaubt und deshalb\n\nverhindert zu unterschreiben\n\nLaufhütte Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-07/4-str-433-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-07/4-str-433-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.612333+00:00"}}