{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-29_4_StR_420_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-29","aktenzeichen":"4 StR 420/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 420/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPhilipp B EB zus Lu. seboren am ED 1945\n\nin ME: zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nwWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 29. August 1989 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Fall II 4 der Urteilsgründe nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal.\nvom 18. April 1989 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des Betrugs\nin zwölf Fällen schuldig ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat\n\ndas Verfahren im Fall II 4 des Urteils (vorgetäuschter Unfall vom 28. Mai 1983) ein.\n\n-3-\n\n2. Die Revision erweist sich im übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt\naus, daß der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe von zehn Monaten\nim Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte, zumal in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt ist, daß der Angeklagte\n\"bei dieser Gesamtstrafenbildung von Seiten der Kammer\neinen erheblichen Vertrauensvorschuß auf seine Erklärungen,\ner wolle sich in Zukunft straffrei führen, erhalten hat\"\n(UA 15).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/4-str-420-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/4-str-420-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.187441+00:00"}}