{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-18_4_StR_353_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-18","aktenzeichen":"4 StR 353/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 353/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm TEE aus ME, geboren am EB 1941\nin MO. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zur Aktienfälschung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. August 1989 einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Strafverfolgung des Angeklagten Tu\nwird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO dahin beschränkt,\ndaß der unter II 12 des Urteils des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1988 behandelte Teilakt der fortgesetzten Handlung\n\nausscheidet.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\ngegen das vorbezeichnete Urteil verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO dahin,\ndaß der Fall II 12 der Urteilsgründe ausscheidet.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Strafkammer hat bei allen Einzelakten zutreffend\nMittäterschaft angenommen, da die Kreditgeber auf Grund des\nvon den Angeklagten TB und O@B semeinsam entwickelten Tatplans durch O@B als Vermittler und TB als bereitstehenden und erforderlichenfalls auftretenden angeblichen Goldhändler geschädigt wurden und die beiden Angeklagten sich die Beute jeweils geteilt haben (vgl. UA 13/14 und\n16).\n\nDer Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Wegfall\ndes Teilaktes 12 auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als geschehen erkannt hätte, da es bei der Strafzumessung entscheidend auf die Höhe des entstandenen Schadens abgestellt\nhat (vgl. UA 42, 44) und dieser von dem Fall 12, in dem nur\n\nein Versuch gegeben war, nicht berührt wird.\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-18/4-str-353-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-18/4-str-353-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.787878+00:00"}}