{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-15_4_StR_360_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-15","aktenzeichen":"4 StR 360/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"07%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 360/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTorsten S EEE us DEM. geboren an\nEEE :°6° in u@B, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 19. April\n1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung, Geiselnahme in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung\neiner jugendgerichtlichen Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten, die von dem hierzu ermächtigten Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt\n\nworden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Festsetzung\nder Einheitsjugendstrafe betrifft. Diese entspricht nicht\nden Anforderungen des S 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Nach dieser\nVorschrift ist, wenn wegen eines Teils der vom Angeklagten\nbegangenen Straftaten bereits rechtskräftig eine Jugendstrafe festgesetzt worden ist, die noch nicht verbüßt oder\nsonst erledigt ist, unter Einbeziehung des früheren ‚Urteils\n\nauf eine einheitliche Strafe zu erkennen.\n\nDie Urteilsgründe lassen zum einen nicht erkennen, inwieweit die drei mitgeteilten Vorverurteilungen, die\nschließlich in dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom\n3. November 1987 zusammengefaßt worden sind, im einzelnen\ndurch Verbüßung oder sonst erledigt sind.\n\nZum anderen verkennt die Jugendkammer, daß es nicht genügt, bei der Darstellung der Vorverurteilungen die früher\nbegangenen Straftaten zu schildern, ohne sie im einzelnen\nzum Gegenstand der Strafzumessung bei der Festsetzung der\nEinheitsjugendstrafe zu machen. Im Rahmen der Strafbemessung\nsetzt die Jugendkammer sich dementsprechend nur mit den neu\nabzuurteilenden Taten auseinander und fügt dann hinzu (UA\n19):\"Unter Einbeziehung der noch nicht vollständig verbüßten\nJugendstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten aus dem Urteil des\nJugendschöffengerichts Wittlich vom 3.11.1987 - 5 Js 4197/87\njug-Ls - hält die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren für erforderlich ...\". Diese Formulierung läßt erkennen, daß die Jugendkammer eine rein\nrechnerische Einbeziehung der \"Strafe\" vorgenommen hat, die\nim Jugendstrafrecht unzulässig ist. Bei der Festsetzung\neiner Einheitsjugendstrafe nach S 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind\n\nvielmehr die einzelnen früheren \"Urteile\", auch soweit\nzwischenzeitlich bereits Einbeziehungen vorgenommen worden\nwaren (vgl. BGHSt 16, 335, 337), in der Weise zu berücksichtigen, daß alle Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu bewertet und zur Grundlage einer einheitlichen\noriginären Sanktion gemacht werden (BGHSt aaO; BGHR JGG S§ 31\nAbs. 2 Einbeziehung 1 bis 3). Diese ist nach S 18 Abs. 2 JGG\nso zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist,\ndaß nach S$S 18 Abs. 1 Satz 2 JGG das gesetzliche Höchstmaß\nder Jugendstrafe zehn Jahre beträgt. Die Festsetzung von\nStrafen, die das höchstzulässige Maß erreichen oder sich ihm\nannähern, bedarf in aller Regel einer eingehenden Begrün-\n\ndung.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/4-str-360-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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