{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-10_4_StR_393_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-10","aktenzeichen":"4 StR 393/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 393/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin WO aus SEE, senoren arı\nWER 1951 in Sb. zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwIII\n\n§ 23\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. August 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n22. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus: \"Daß\ndas Kind Meryem SB sexuell mißbraucht worden ist, ergibt\nsich aus den Feststellungen des Chefarztes des Kreiskrankenhauses DB >r. med. x. vB\" (UA 6). Die Revision\nbeanstandet zu Recht, daß die \"Feststellungen des Chefarztes\" nicht prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind: Der Arzt ist - wie durch das Schweigen\n\ndes Hauptverhandlungsprotokolls hierzu bewiesen wird (S 274\nStPO) - weder in der Hauptverhandlung vernommen, noch ist\nsein schriftliches Gutachten vom 15. Juli 1988 in ihr verlesen worden.\n\nEine Verlesung wäre im übrigen ohnehin nur nach S 251\nAbs. 2 Satz 1 StPO zulässig gewesen: Da es hier nicht um die\nFeststellung einer Körperverletzung, sondern um den sexuellen Mißbrauch eines Kindes ging, wäre eine Verlesung nach\ns 256 StPO nicht in Betracht gekommen; damit schied auch\neine Verwertung des Gutachtens in anderer Weise, insbesondere durch Bekanntgabe seines Inhalts und Vorhalt an den\nAngeklagten oder an Zeugen, aus (Kleinknecht/Meyer 39. Aufl.\nRdn. 17 zu § 256 StPO m.w.Nachw.).\n\nDie Strafkammer hat damit zwar nicht - wie die Revision\nmeint - gegen SS 250, 256 StPO verstoßen; denn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist eine (unzulässige)\nVerlesung des Gutachtens gerade nicht erfolgt. Es liegt aber\nein Verstoß gegen $S 261 StPO vor, da das Gericht seine Überzeugung von dem sexuellen Mißbrauch des Kindes nicht aus\ndem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat (vgl. BGH,\nBeschluß vom 18. Juli 1989 - 1 StR 310/89; Kleinknecht/Meyer\nRan. 7 zu $S 261 StPO).\n\nAuf diesem Verstoß beruht das Urteil (S 337 StPO). Weitere Beweismittel, aufgrund derer der sexuelle Mißbrauch des\nKindes festgestellt worden sein könnte, sind dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Zwar wird in den Gründen noch erklärt\n(UA 6), \"außerdem wurden die Verletzungen von den Zeugen\n\nscD. EEE und Mehmet SB festgestellt\". Nach den\n\nNs\nSu\n\nFeststellungen (UA 5) wies das Kind aber keine äußerlich\nsichtbaren Verletzungen, sondern nur - teilweise frische -\nBlutanhaftungen auf und blutete noch; die Verletzung selbst\nbefand sich hingegen \"im hinteren Bereich des Scheideneinganges\". Diese 3-4 mm lange Rißwunde wurde \"ärztlicherseits\"\nfestgestellt (UA 5). Die Tatsache, daß hier ein sexueller\nMißbrauch erfolgt war, sowie Art und Umfang dieses Mißbrauchs, konnten von den in den Urteilsgründen benannten\nZeugen durch äußeren Augenschein ohne eingehende Untersuchung nicht bemerkt werden und sind danach von ihnen auch\nnicht festgestellt worden.\n\nDaher kann das Urteil keinen Bestand haben.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-10/4-str-393-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-10/4-str-393-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.407092+00:00"}}