{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-10_4_StR_358_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-10","aktenzeichen":"4 StR 358/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5° BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 358/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGary Earı rn 2: A\n\ngeboren am EEE 1965 in u\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 10. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nGoydke,\nDr. Meyer-Goßner,\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB >=i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gb au: GEHEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nAV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 22. Februar 1989, soweit es ihn\nbetrifft ,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum\nRaub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - wie die beiden\nfrüheren Mitangeklagten - des in Mittäterschaft begangenen\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für\nschuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung als\nMittäter des Raubes. Sie hat Erfolg.\n\nEine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung\nwegen Raubes scheidet aus, da nur eine einzige Handlung\n(s 52 Abs. 1 StGB) vorliegt. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, der auch von der Revision nicht\nangegriffen wird, ist allerdings frei von Rechtsfehlern.\n\nDagegen wird die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des Raubes von den Feststellungen nicht getragen. Danach gerieten der Angeklagte und seine drei \"Trinkkumpane\"\nbeim Biertrinken in Streit. In dessen Verlauf gingen der Angeklagte und die beiden früheren Mitangeklagten AB und\nDEE sesen ihren Zechgenossen REED vor, wobei sich\nder Angeklagte und AB \"besonders hervortaten\". Der Angeklagte versetzte RR einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging. Er konnte sich jedoch wieder aufrichten; nunmehr schlugen alle drei gemeinsam mit Fäusten\nauf ihn ein, bis er erneut zu Boden ging. In dieser Lage\nwurde er von ihnen auch getreten. \"Während der Auseinandersetzung war den Angeklagten noch der Gedanke gekommen,\nFE nach stehlenswerten Dingen zu durchsuchen. Ag\ntastete seine Kleidung nach einer Geldbörse ab, fand diese\ntatsächlich, entnahm ihr die Barschaft des Zeugen, die aus\neinem 20-DM-Schein bestand, und steckte ihn in seine rechte\nHosentasche. Außerdem riß iO 1 dem Zeugen die Uhr vom\nHandgelenk. Er übergab sie dem Angeklagten Di. der\nsie später beim Eintreffen der Polizei am Armgelenk trug\"\n(VA 7/8). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer hierzu weiter aus: \"Auch der Angeklagte Hih mus\nsich die Wegnahme des Geldes und der Uhr als eigene Tat anrechnen lassen, auch wenn bei ihm keine Teile der Beute vorgefunden wurden. Ihm ist es jedenfalls nicht verborgen geblieben, daß AR den am Boden liegenden Rp. während\n\nman auf ihn einschlug und eintrat, nach stehlenswerten\nDingen durchsuchte und Uhr und Geldbörse wegnahm. Gleichwohl\nhat N weiter mit den beiden anderen den RB\ntraktiert. Ganz offensichtlich war er mit dem Vorgehen des\nAnkert einverstanden, wollte somit auch diesen Tatanteil als\neigene Tat\" (UA 10).\n\nDamit sind die Voraussetzungen für die Annahme der Mittäterschaft in der Person des Angeklagten HB nicht erfüllt. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Es genügt hierzu nicht, daß die anderen\nTatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGH, Urteil\nvom 10. November 1965 - 2 StR 404/65); dieses subjektive Tätermerkmal muß vielmehr in der Person des jeweils Handelnden\nselbst gegeben sein (BGHSt 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77;\nBGH, Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78; OLG Hamm MDR\n1975, 772; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 20; Eser\nin Schönke/Schröder 23. Aufl. § 249 StGB Rdn. 11; Küper JZ\n1981, 568, 571).\n\nEin unmittelbares - oder auch nur ein mittelbares (vgl.\nBGHSt 17, 87, 92) - wirtschaftliches Eigeninteresse des Angeklagten an den von Ab wesgenommenen Sachen ist den\nFeststellungen nicht zu entnehmen. Da solche Feststellungen\nden Umständen nach auch in einer neuen Hauptverhandlung\nnicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch\nselbst berichtigen. Die Feststellungen tragen jedenfalls den\nSchuldspruch wegen - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangener - Beihilfe zum Raub (S§ 249 Abs. 1, 27\nStGB). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\n-6 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge (S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-10/4-str-358-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-10/4-str-358-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.387146+00:00"}}