{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-10_4_StR_327_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-10","aktenzeichen":"4 StR 327/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":",&° BUNDESGERICHTSHOF\n\n/ I\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 327/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Werner S ui\n\nEEE, ort geboren an EEE 1537,\n\nwegen Untreue\n\nwIIl\n\naus\n\nPZG\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :.: GEREEEEER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n1. März 1989 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit\n1980 Alleingeschäftsführer der Firma Fritz WB GmbH in\nBCE, deren Geschäftsgegenstand unter anderem die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungen war. Zwischen der\nFirma Weber und der AB-versicherungs-AG Hamburg bestand seit dem Jahre 1955 ein Vertrag, wonach die Firma\n\nWB für diese Versicherung Prämien und sonstige Beträge\nvereinnahmen durfte, jedoch monatlich mit der Versicherungs-AG - vertreten durch deren Filialdirektion DB die\nFirma Erich C. A. IB, Karl Li s Nachfolger - abzurechnen\nhatte. Die Firma WB war berechtigt, die ihr zustehende\nProvision sofort von dem Prämienaufkommen abzuziehen; sie\nwickelte Schadensfälle in eigener Zuständigkeit ab.\n\nDie durch die Firma WEB am 30. April 1985 für den\nMonat März 1985 erstellte Abrechnung wies einen der Firma\nIB geschuldeten Betrag von 999.979,64 DM aus. Der über\ndiese Summe am 2. Mai 1985 von der Firma WB ausgestellte,\nvom Angeklagten und einem Buchhalter unterschriebene Scheck,\nder auf das Firmenkonto 99000 bei der Volksbank PB\ngezogen war, wurde nicht eingelöst, weil der Kontokorrentkredit in Höhe von 500.000 DM zu diesem Zeitpunkt fast voll-\n\nständig ausgeschöpft war.\n\nMit Schreiben vom 21. Mai 1985 kündigte die Aggn-Versicherung die Agenturverträge mit der Firma von mit\nsofortiger Wirkung. Ein Einigungsversuch, bei dem es um die\nÜbernahme des Versicherungsbestandes der Firma WB durch\ndie Firma L@B gegen Zahlung von fast 400.000 DM ging,\nendete ohne Ergebnis, so daß der gesamte Betrag von\n\n999.979,64 DM offenblieb.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten\neine fortgesetzt begangene Untreue. Sie hat offengelassen,\nob der Angeklagte bereits dadurch den Tatbestand des § 266\nStGB erfüllt hat, daß er die eingegangenen Prämien nicht auf\n\neinem gesonderten Konto verwahrte, sondern sie auf das all-\n\nPL\n\ngemeine Geschäftskonto der Firma vu einzahlen ließ; dies\nsei \"nicht zu entscheiden\" gewesen. Die Strafkammer führt\nsodann aus (UA 15), der Angeklagte habe \"dem Vermögen der\nBetreuten\" aber \"jedenfalls dadurch einen Nachteil i.S.d.\n\nSs 266 StGB zugefügt, daß er die Prämien nicht, wozu er verpflichtet gewesen wäre, abgeführt hat\". Er habe \"im Tatzeitraum\" gewußt, \"daß der der Firma eingeräumte Kredit fast\nausgeschöpft war und ihm ausreichende Kreditmittel, die für\neinen jederzeitigen Ersatz erforderlich gewesen wären, nicht\n\nzur Verfügung standen\".\n2. Die Verfahrensrügen sind unbegründet:\n\na) Da die Strafkammer offen gelassen hat, ob der Angeklagte verpflichtet war, die eingenommenen Prämien auf einem\nSonderkonto zu verwahren, kam es auf die Feststellung, inwieweit der Versicherung dieses Geschäftsgebaren des Angeklagten bekannt war und von ihr gebilligt wurde, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Untreue nicht an. Eine (erneute) Vernehmung der Zeugen EB und zB war daher\nvom Standpunkt des Gerichts aus insoweit nicht\n\nerforderlich.\n\nb) Für die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten war auch die Feststellung, ob das Konto 89000\nvorübergehend \"einen Habensaldo\" aufwies, nicht notwendig\n(dazu näher unter 3 b), so daß es der Vernehmung des Staatsanwalts CE als Zeugen nicht bedurfte. Im übrigen bestand auf dem Konto nach den vorliegenden Kontoauszügen am\n2. Januar 1985 tatsächlich - wie in den Urteilsgründen festgestellt - ein Soll- (und nicht ein Haben-) Saldo von\n648 547,72 DM.\n\n3. Die Verurteilung wegen Untreue hält im Ergebnis\n\nrechtlicher Prüfung stand.\n\na) Dem Urteil läßt sich zwar nicht die Zahl der Einzelakte der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten\nHandlung entnehmen. Dies gefährdet den Bestand des Urteils\naber nicht. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer\ngroßen Zahl von Einzelakten besteht, ist es nicht stets erforderlich, jeden Einzelakt nach Art, Zeit und etwaigen\nModalitäten darzustellen. In der Regel muß der Tatrichter\nallerdings mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Dies ist jedoch dann\nentbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang\nauch ohne solche Zahlenangaben entnehmen läßt, wenn die Tatzeit aufgrund solcher Angaben unmißverständlich eingegrenzt\nist und wenn es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genaue\nFeststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte\n(BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1).\nDas ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts schuldete die Firma W@@B ser Firma IB in der \"für\nden Monat März 1985\" erstellten Abrechnung (UA 4) insgesamt\neinen Betrag von 999.979,64 DM. Diese Feststellung, die vom\nAngeklagten in seiner Einlassung nicht in Zweifel gezogen\nworden ist (UA 6, 7), kann ergeben, daß dem Angeklagten die\nVeruntreuung der im Abrechnungszeitraum März 1985 eingegangenen Prämien angelastet wird. Bei dieser Fallgestaltung\nsind weitere Angaben zur Festlegung des Schuldumfanges entbehrlich. Das gilt aber auch dann, wenn der Hinweis des\nLandgerichts - der im Zusammenhang mit der Feststellung zu\nsehen ist, die Abrechnung für den Monat März weise den genannten \"Überweisungsbetrag\" aus -, \"zu Jahresanfang\" sei\n\nA\n\n\"eine große Anzahl von Versicherungsprämien fällig\" gewesen,\nbedeuten sollte, daß am 30. April 1985 die in den ersten\nMonaten des Jahres bis Ende März eingegangenen Prämien abgerechnet worden sind. Auch in diesem Fall ist der Tatzeitraum\nbei unverändertem Schuldumfang hinreichend abgegrenzt.\n\nb) Der Schuldspruch ist auch nicht dadurch gefährdet,\ndaß das Landgericht es offengelassen hat, ob der Angeklagte\nverpflichtet war, die eingegangenen Prämien auf einem\nSonderkonto zu verwahren.\n\nBesteht eine solche Verpflichtung, so ist bereits mit\nihrer Verletzung der Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn\nder Täter nicht ständig flüssige Mittel bereit hält, um den\nAusgleich für die von ihm vereinnahmten Gelder jederzeit\nherstellen zu können (BGHSt 15, 342, 344). Solche Mittel\nhatte der Angeklagte nach den Feststellungen nicht. Der\nSachverhalt liegt hier so wie in den vom Bundesgerichtshof\nbereits entschiedenen Fällen der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt (BGHSt 15, 372, 376) oder\ndurch einen Notar (BGH NStZ 1982, 331).\n\nDer Angeklagte hat sich aber auch dann wegen Untreue\nstrafbar gemacht, wenn er nicht ausdrücklich gehalten war,\ndie eingegangenen Prämien auf einem Sonderkonto zu verwahren. Denn bei solcher Sachlage war er, wie das Landgericht\nzu Recht ausgeführt hat, verpflichtet, dafür zu sorgen, daß\n\ner bei Fälligkeit zur Weiterleitung der eingegangenen Prämien in der Lage war. Diese Verpflichtung hat er nicht erfüllt. Es bestand bei ihm, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bei Eingang der Prämien auf seinem\nKonto - für das eine die Prämienzugänge deckende Kreditzusage nicht bestand - allenfalls die Hoffnung, daß er im\nFälligkeitszeitpunkt Kredit zur Erfüllung der Prämienverpflichtung erhalten würde. Das gilt auch dann, wenn, was die\nRevision behauptet, das Konto, das der Angeklagte zur Überweisung der Prämien benutzte, Anfang März 1985 kurzzeitig\neinen Habensaldo aufwies; denn die dem Angeklagten dadurch\nkurzfristig zur Verfügung stehenden Mittel sind nicht zur\nErfüllung seiner gegenüber der Versicherung bestehenden\nVerpflichtung eingesetzt worden. Das Konto ist alsbald wieder belastet worden. Ein kurzzeitiger günstiger Kontostand\nsteht der Feststellung des Landgerichts nicht entgegen, der\nAngeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß er den Überweisungsbetrag nicht werde abführen können (UA 16). Damit\nhat er vorsätzlich den Tatbestand der Untreue erfüllt (vgl.\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).\n\n4. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand:\n\nZwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts in die\nStrafzumessung ist u.a. jedoch dann zulässig und erforderlich, wenn der Tatrichter sich mit wesentlichen zu Gunsten\ndes Täters sprechenden Umständen nicht auseinandergesetzt\nhat (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1985 - 4 StR\n516/85, teilweise abgedruckt bei Holtz MDR 1986, 271; Dre-\n\nPZA\n\nher/Tröndle 44. Aufl. § 46 StGB Rdn. 53 mit weit. Nachw.).\nHier hat das Landgericht sich nach den Urteilsgründen nicht\nmit den Beweggründen und Zielen des Angeklagten befaßt (S 46\nAbs. 2 Satz 2 StGB); es hat ferner nicht erörtert, ob und\ninwieweit die Geschädigte durch ihr Verhalten die Entstehung\neines derart hohen Schadens mitverursacht hat. Solche Erwägungen waren in diesem Fall aber unverzichtbar: Der Angeklagte ist ein jetzt 51 Jahre alter, nicht vorbestrafter\nMann. Er hat die Tat im Zusammenhang mit der von ihm als\nAlleingeschäftsführer geleiteten Firma begangen. Das Landgericht hätte sich daher um Feststellungen bemühen müssen,\naus welchen Gründen es im Jahre 1985 zu einem derartigen\nVersagen des Angeklagten kam, nachdem er in den Jahren zuvor\n(anscheinend) stets ordnungsgemäß abgerechnet hatte. In diesem Zusammenhang hätte auch das Verhalten der Geschädigten\n\n- 10 -\n\nerörtert werden müssen, insbesondere dazu, ob sie von früheren Schwierigkeiten des Angeklagten wußte und falls ja,\nwarum sie dann nicht auf der Einrichtung und Führung eines\nSonderkontos für die eingezogenen Prämien bestanden hatte.\nSchließlich hätte in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen werden müssen, inwieweit der Angeklagte davon ausging und ausgehen konnte, einen entstehenden Schaden durch\nihm gegen die Versicherung zustehende Ausgleichsansprüche zu\n\nbegrenzen. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-10/4-str-327-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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