{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-10_4_StR_178_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-10","aktenzeichen":"4 StR 178/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-, BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _178/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Mehmet Tanzer S EEEB aus remiib-VE, seboren am EEE 19:7 in Tu Türkei,\n\nwegen Betruges\n\nwill\n\n-2- e\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin EEE >ei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :u: EEE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8.\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nx0\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n10. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen\nden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist teilweise\n\nbegründet.\n\n1. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß die Straf-\n\nkammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach\n\ns 263 Abs. 3 StGB verneint hat. Das Landgericht ist bei der\nPrüfung der Frage, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen des\n\n§ 263 Abs. 1 StGB oder dem Strafrahmen für den besonders\nschweren Fall zu entnehmen ist, von dem Prüfungsmaßstab ausgegangen, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert (vgl. BGH NStZ 1981, 391; 1984, 413; BGH\nwistra 1983, 71; 1988, 332; BGHR StGB s 266 II Gesamtwürdigung 1), und hat sich nach der gebotenen Gesamtwürdigung\nrechtsfehlerfrei für den Regelstrafrahmen entschieden. Die\ndafür bestimmend gewesenen Umstände hat es in den Urteilsgründen angeführt und dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte, der als Zahnarzt durch falsche Abrechnungen vor\nallem von Parodontosebehandlungen die Krankenkassen und auch\nseine Patienten betrogen hat, in verhältnismäßig kurzer Zeit\neinen sehr hohen Schaden (ca. 310.000 DM) verursachte, sich\nauf dem Boden einer \"relativ gesicherten Existenz\" eine auf\nDauer angelegte zusätzliche Einnahmequelle verschaffte und\ndas Vertrauen der Solidargemeinschaft der Versicherten\nschwer mißbrauchte (UA 54/55). Dafür, daß die Strafkammer,\ndie nicht gehalten war, sämtliche in Betracht kommenden\nZumessungserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen\naufzuführen (BGHR StPO S 267 III, 1 Strafzumessung 2), die\nvon der Revision angesprochenen Erschwerungsgründe übersehen\nhaben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Für sie war\nvor allem das Nachtatverhalten des Angeklagten - sein\nfrühes, umfassendes Geständnis und die nahezu vollständige\nWiedergutmachung des Schadens - von wesentlicher Bedeutung\nbei ihrer Entscheidung, der Strafzumessung den Normalrahmen\ndes $S 263 Abs. 1 StGB zugrundezulegen. Das läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen.\n\n0\n\nAuch die Bestimmung der Höhe der gegen den Angeklagten\nverhängten Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Die Strafkammer hat aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Strafe festgesetzt, die milde sein mag, bei\nder aber von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und\nStrafe nicht gesprochen werden kann. Die Entscheidung des\nTatrichters ist deshalb hinzunehmen. Das Landgericht hat\nauch nicht, wie die Revision meint, den von ihm ausdrücklich\nerörterten Strafzweck der Generalprävention verkannt, sondern gelangt insoweit lediglich zu einer anderen Bewertung\nder von dem Urteil ausgehenden Wirkungen als die Staatsanwaltschaft. Für eine Vermengung von Gesichtspunkten der\nStrafhöhenbemessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. dazu BGHSt 29, 319, 321), die von der Revision\nbehauptet, aber nicht näher belegt wird, ergeben sich aus\nden Urteilsgründen keine Anhaltspunkte.\n\n2. Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung kann jedoch keinen Bestand haben. Dabei bedarf es\nkeiner Entscheidung, ob die Bejahung besonderer Umstände im\nSinne des $S 56 Abs. 2 StGB hier noch im Bereich dessen\nliegt, was vom Revisionsgericht als vertretbare Wertung des\nTatrichters hinzunehmen ist (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390).\nJedenfalls ist es ein durchgreifender Mangel, daß die Strafkammer sich nur mit § 56 Abs. 1 und 2 StGB befaßt, aber\nnicht erörtert hat, ob hier § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Der Tatrichter kann\nzwar in geeigneten Fällen auf eine Erörterung dieser Vorschrift verzichten, wenn Anhaltspunkte, daß unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte, nicht\ngegeben sind (BGH NStZ 1987, 21). Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB ist aber dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt\nist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (BGH wistra 1983, 146). So sind\nin der Regel ein hoher Schaden und erhebliche kriminelle Intensität ebenso Anlaß zur Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB\n(BGH, Urteile vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 541/81 - und vom\n6. Juni 1989 - 1 StR 221/89; BGH wistra 1983, 146) wie eine\nbesondere berufliche Stellung, die der Täter unter grober\nVerletzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens zur Begehung seiner Taten mißbraucht hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 4 StR 509/80; BGHR StGB § 56 III Verteidigung 1).\nAus beiden Gründen hätte im vorliegenden Fall eine Erörte-\n\nrung des § 56 Abs. 3 StGB erfolgen müssen.\n\nDas besagt nicht, daß die Möglichkeit der Aussetzung\nzur Bewährung schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB\n§ 56 III Verteidigung 2, 3; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1989\n- 4 StR 338/89 - m.w.Nach.). Angesichts des hohen Schadens,\nder erheblichen kriminellen Intensität des Vorgehens des\nAngeklagten und der Ausnutzung seiner beruflichen Stellung\nbei der Schädigung der Krankenkassen und einzelne seiner\nPatienten war aber eine eingehende Prüfung der Frage erforderlich, ob hier die Verteidigung der Rechtsordnung eine\nVollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (vgl. BGHSt 24,\n40, 45; 24, 64, 66; BGH GA 1979, 59, 60; BGH NStZ 1985,\n459).\n\nDa das Urteil nicht erkennen läßt, ob sich die Strafkammer diese Frage überhaupt vorgelegt hat, kann es insoweit\nkeinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird bei der Abwägung im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB auch zu berücksichtigen haben, daß gegen den Angeklagten die höchstmögliche\nFreiheitsstrafe verhängt worden ist, die noch zur Bewährung\nausgesetzt werden kann (BGH NStZ 1985, 459; BGHR StGB § 56\n\nIII Verteidigung 1).\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-10/4-str-178-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-10/4-str-178-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.341545+00:00"}}