{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-08-03_4_StR_375_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-08-03","aktenzeichen":"4 StR 375/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DI\n\nPal\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 375/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Bernhard rR 5 zus CE, dort se-\n\nboren am ED 19:1, zur zeit in Haft,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. August 1989 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Falle II 6 der Urteilsgründe (Tat vom 19. November 1986)\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\nl. März 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Bandendiebstahls in 42\nFällen und des versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nl. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat\ndas Verfahren im Falle II 6 des Urteils (Tat vom 19. Novem-\n\n-3-\n\nber 1986) ein. Nach der Anklageschrift vom 15. November 1988\nwird die Tatbegehung dem früheren Mitangeklagten Sb\nund dem Angeklagten re zur Last gelegt. Demgegenüber\nsprechen die Urteilsgründe (UA 23) davon, daß die Tat von\nSommerfeld und dem früheren Mitangeklagten Re begangen\nworden sei. Insoweit liegt anscheinend eine offensichtliche\nUnrichtigkeit vor, da Rep nur als Hehler aufgetreten und\nauch lediglich als solcher verurteilt worden ist. Der Senat\nhat das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO antragsgemäß eingestellt.\n\n2. Die Revision erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(s 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß der Wegfall\ndes nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit\nseiner Einzelstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu\neiner milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Bei\neiner Gesamtsumme von jetzt noch 452 Monaten Freiheitsstrafe\nscheidet eine Herabsetzung der Gesamtstrafe auf weniger als\n66 Monate aus.\n\nKnoblich Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-03/4-str-375-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-03/4-str-375-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.985615+00:00"}}