{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-24_4_StR_361_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-24","aktenzeichen":"4 StR 361/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 361/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Dietmar N mu , aus VO.\ngeboren am ED 1955 in sb, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nwIII\n\nAb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. Juli 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n1. Dezember 1988, sowie die sofortige Beschwerde\ngegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten\n\nUrteils werden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nl. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nnach S 346 Abs. 2 StPO ist zwar rechtzeitig gestellt, aber\nunbegründet. Da die Revision entgegen S 345 Abs. 2 StPO\nweder durch einen Verteidiger noch durch den Angeklagten zu\nProtokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist, hat das\nLandgericht sie zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist des S$S 345 Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung nicht\n\nnachgeholt hat (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) den besonderen\nFormerfordernissen der SS 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, hätte auch dies durch einen Verteidiger oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle geschehen müssen. Weil auch\nder Wiedereinsetzungsamtrag somit keine ordnungsgemäße\nRevisionsbegründung enthält, ist er als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. April 1988 - 4 StR 149/88\n= bei Miebach NStZ 1989, 15 = BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 1\n\nRevisionsbegründung 1).\n\n3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils vom 1. Dezember 1988 ist\ngemäß S 464 Abs. 3 StPO zulässig, jedoch nicht begründet\n(ss 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerdebegründung ausdrücklich nur dagegen, daß ihm auch die Kosten\nseiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. August 1987 auferlegt worden\nsind. Auch insoweit ist die Kostenentscheidung aber nicht zu\n\nbeanstanden:\n\nNach S 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines\nzurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat.\nDas ist auch bei einem von dem Verteidiger für den Angeklagten gemäß § 297 StPO eingelegten Rechtsmittel der Angeklagte\nselbst (vgl. Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 8 und\nSchikora/Schimansky in KK 2. Aufl. Rdn. 2 je zu § 473 StPO).\nDie Behauptung des Angeklagten, sein damaliger Verteidiger\n\n6\n\nhabe die Revision gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen\neingelegt, wird durch den Inhalt der Akten widerlegt; denn\nder Verteidiger hat die Revision mit Schriftsatz vom\n\nl. September 1987 \"auftragsgemäß\" eingelegt und der Angeklagte hat seinem damaligen Verteidiger mit Schreiben vom\n31. Oktober 1987 mitgeteilt, er stimme mit ihm überein, \"daß\ndie Revision gegen das Urteil vom 28. August 1987 zurückzunehmen ist\" (Bl. 5432 d.A.). Daraus ist zu entnehmen,\ndaß der Verteidiger im Einverständnis mit dem Angeklagten\ngehandelt hat.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-24/4-str-361-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-24/4-str-361-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.498534+00:00"}}