{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-24_4_StR_356_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-24","aktenzeichen":"4 StR 356/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vn\n„ 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 356/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael KB aus FEB, dort geboren am Mn\n\n1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nwIIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Juli 1989 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n17. Oktober 1988\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Trunkenheit\nim Verkehr schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt\nbestehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (S 74 Abs. 1 GVG) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in den\nStraßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr\" zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Er-\n\nfolg.\n\n1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in\n\nder Antragsschrift vom 3. Juli 1989 Bezug genommen.\n\n2. Soweit der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen worden ist,\nläßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zwar ist zur Abfassung der Urteilsgründe\nzu bemerken, daß - wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach\nbetont hat - eine schematische Aneinanderreihung des Inhalts\nder Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen\n(vgl. UA 22 ff.; 29 £.; 34 ff.) überflüssig ist und die\nerforderliche Würdigung der Aussagen nicht zu ersetzen\nvermag (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 533 mit Nach-\n\nweisen). Hier ist dies jedoch unschädlich, weil das Urteil\ninsgesamt eine noch ausreichende Beweiswürdigung enthält.\n\n3. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat\ndagegen keinen Bestand:\n\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen mit seinem\nPkw in eine Gruppe von Fußgängern hineingefahren, damit sie\n\"auseinanderspritzen\" sollten (UA 16). Die Strafkammer nimmt\nohne Rechtsfehler an, der Angeklagte sei sich dabei darüber\nim klaren gewesen, daß er einen aus der Gruppe mit dem Auto\nauch anfahren und verletzen könne; ihre weitergehende Annahme, der Angeklagte habe auch tödliche Verletzungen in Kauf\ngenommen, entbehrt aber einer tatsächlichen Grundlage.\n\nZur Begründung ihrer Ansicht hat die Strafkammer ausgeführt, dies ergebe \"eine Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und der Tatumstände\" (UA 46). Allein daraus, daß\nder Angeklagte bei früheren Gelegenheiten \"schnell zu einem\nAngriff bereit war\", läßt sich aber nicht schließen, er habe\nbei der jetzt abgeurteilten Tat einen (bedingten) Tötungsvorsatz gehabt. Die Tatausführung selbst - Anfahren eines\nFußgängers mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h - erlaubt ebenfalls keinen sicheren Schluß auf das billigende\nInkaufnehmen tödlicher Verletzungen. Wie der Senat zu einem\nähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat (Urteil vom 7. Juni\n1983 - 4 StR 51/83 = NStZ 1983, 407), ist aus den Umständen\ndes äußeren Tathergangs bei einer derartigen Sachlage nichts\ndafür ersichtlich, weshalb der Täter nicht darauf vertraut\n\nY\n\nhaben kann, der Fußgänger würde nur verletzt werden, falls\ner ihn mit dem Pkw erfassen sollte.\n\nWeitere Anhaltspunkte für ein Inkaufnehmen tödlicher\nVerletzungen durch den Angeklagten bestehen nicht: Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe der Gruppe nur\neinen Schrecken einjagen wollen. Die Strafkammer geht im\nübrigen selbst davon aus, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, einen Unglücksfall i.S.d. S 315 b Abs. 3\ni.V.m. $S 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB herbeizuführen; auch das\nspricht dagegen, der Angeklagte habe andererseits sogar mit\ntödlichen Folgen gerechnet und diese gebilligt.\n\nDer Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere\nFeststellungen möglich sind. Er hat daher den Schuldspruch\nauf gefährliche Körperverletzung ($S 223 a StGB) geändert.\n\nSs 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch\ngegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n-6-\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Der Maßregelausspruch, bei dem\ndie Strafkammer auf die \"hohe Gefährlichkeit des verkehrsfeindlichen Verhaltens des Angeklagten\" (UA 57) abgestellt\nhat, wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt;\ner kann daher bestehenbleiben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-24/4-str-356-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-24/4-str-356-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.479748+00:00"}}