{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-18_4_StR_338_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-18","aktenzeichen":"4 StR 338/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 338/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetief PER zus COM, sehoren ar GEiuui\n1966 in ra,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n13. März 1989 dahin geändert, daß die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe zur\nBewährung ausgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten in diesem\nentstandenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona-\n\nten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den\nStrafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Insofern werden von dem Beschwerdeführer\nim einzelnen auch keine Beanstandungen erhoben. Dieser\nwendet sich ausdrücklich vielmehr nur dagegen, daß die\nStrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit\n\nist die Revision begründet.\n\n2. Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 21 Jahre\nalte, nicht vorbestrafte Angeklagte mit seinem Pkw dadurch\neinen Unfall verursacht, daß er auf einen auf einem Parkstreifen neben der Fahrbahn geparkten, jedoch etwa 0,5 min\ndiese hineinragenden, unbeleuchteten Lkw-Anhänger auffuhr.\nDer Unfall ereignete sich, weil der Angeklagte aufgrund\nzuvor genossenen Alkohols - seine Blutalkoholküonzentration\nzum Unfallzeitpunkt betrug ca. 1,25 %0o - fahruntüchtig war.\nBei dem Unfall wurde der auf dem Beifahrersitz befindliche\nFreund des Angeklagten getötet, der Angeklagte selbst wurde\n\nschwer verletzt.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte werde\nzwar künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs\nkeine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 StGB). Es meint\naber, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB) und führt dazu aus:\n\n\"Die Tat erhält ihr besonderes Gepräge dadurch,\ndaß sich der Angeklagte in grober Weise über\nseine Pflichten als Kraftfahrer hinweggesetzt\n\nund nach erheblichem Alkoholgenuß trotz gefahrerhöhender äußerer Umstände eine längere Fahrt\nunternommen und bei dieser Trunkenheitsfahrt\neinen Menschen getötet hat. Wenn ein so grobes\nund folgenschweres Fehlverhalten nicht mit einer\nFreiheitsstrafe geahndet würde, die auch tatsächlich vollstreckt wird, besteht die Gefahr, daß\ndas - trotz der gesamten persönlichen Hintergründe der Tat mitsamt der Tatsache, daß der Angeklagte ein unbestrafter und noch recht junger\nMann ist - auf das Unverständnis einer aufgeklärten rechtstreuen Bevölkerung stoßen würde. Dabei\nfällt auch ins Gewicht, daß nach dem letzten Verkehrssicherheitsbericht der Landesregierung NRW\nbei jedem zweiten tödlichen Verkehrsunfall Alkohol zumindest mitursächlich ist und der Alkohol\nim Verkehr nach der Statistik bundesweit täglich\netwa 11 Todesopfer fordert. Eine Strafaussetzung\nzur Bewährung in einem derartigen Fall würde\nüberdies dazu beitragen, die Rechtstreue der Bevölkerung zu gefährden. Dabei spielt auch die\nÜberlegung eine Rolle, der im Vordringen begriffenen, mit dem gesetzlichen Strafrahmen aber\nnicht zu vereinbarenden Meinung Einhalt zu gebieten, wonach die von einem unbescholtenen Täter im\nRahmen einer Straßenverkehrsgefährdung durch\nTrunkenheit begangene Tötung eines Menschen immer\nmit einer Geldzahlung abgetan werden könne. Dabei\nwird in der Bevölkerung zwischen einer echten\nGeldstrafe und einer Geldbuße im Zusammenhang mit\neiner Strafaussetzung zur Bewährung nicht immer\ngenau differenziert. Es ist für die erkennende\nKammer, die seit vielen Jahren Spezialkammer für\nVerkehrsdelikte ist, eine nicht selten zu beobachtende Tatsache, daß bislang unbestrafte Angeklagte mit einer derartigen Erwartung vor Gericht\nerscheinen und daß das - irrige - Bewußtsein,\nerst im Wiederholungsfall tatsächlich eine\nFreiheitsstrafe verbüßen zu müssen, dazu führt,\ndaß den Gefahren des Alkohols im Verkehr nicht\ndie gebührende Beachtung geschenkt wird\" (UA\n19/20).\n\n3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\nAuffassung des Landgerichts würde dazu führen, daß bei einer\nTrunkenheitsfahrt, bei der ein Mensch zu Tode gekommen ist,\nwegen der bekannten schwerwiegenden Auswirkungen des Alkohols im Straßenverkehr stets die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen wäre, ohne Rücksicht auf die Höhe der alkoholischen Beeinflussung, die näheren Tatumstände, die Persönlichkeit des Angeklagten und des Tatopfers. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte\nist jedoch schon oftmals betont worden, daß die Möglichkeit\nder Aussetzung zur Bewährung nicht schlechthin für bestimmte\nGruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf (vgl. nur\nBGHSt 6, 125, 126; 22, 192, 196; 24, 40, 46; OLG Köln MDR\n1966, 602; OLG Frankfurt NJW 1970, 957, 958); das gilt auch\nund gerade bei Trunkenheitsverkehrsdelikten (vgl. Dreher/\nTröndle 44. Aufl. $S 56 StGB Rdn. 8 a am Ende mit zahlreichen\nNachweisen). Es ist vielmehr immer eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung erforderlich, bei der Tat und Täter\numfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 64, 66).\n\nEine solche umfassende Würdigung hat das Landgericht\nhier nicht vorgenommen. Es stellt einseitig auf die Gefahren\nab, die sich aus Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr ergeben, würdigt den Täter und die Tatumstände jedoch nur unzureichend. Wenn es auch zutrifft, daß die durch Alkohol im\nStraßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden ein\nnachdrückliches und energisches Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden erfordern, so dürfen bei der Ahndung solcher\nTaten jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht\naußer acht gelassen werden (vgl. BGHSt 24, 64, 67 m. weit.\n\nNachw.). Diese ergeben aber gerade im vorliegenden Fall\ngegenüber einem \"Normalfall\" (Tötung eines Unbeteiligten\ndurch einen stark alkoholisierten Kraftfahrer) erhebliche\nBesonderheiten:\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte ist nicht nur ein\n\"noch recht junger Mann\", sondern er hatte gerade erst das\nAlter erreicht, in dem er ohne Einschränkungen dem Erwachsenenstrafrecht unterfiel. Unberücksichtigt gelassen hat das\nbandgericht, daß der Angeklagte zwar eine Alkoholmenge zu\nsich genommen hatte, die zu seiner Fahruntüchtigkeit führte,\n=r jedoch nicht absolut fahruntüchtig war (vgl. dazu BGHSt\n22, 192). Von entscheidender Bedeutung ist aber, daß der Un-Fall - wie das Landgericht festgestellt hat - nicht ausschließlich auf dem Verschulden des Angeklagten beruhte: So\n1ätte der Lkw-Anhänger gem. § 17 Abs. 4 Satz 3 StVO mit\n»iner eigenen Lichtquelle beleuchtet werden müssen (vgl.\nlazu Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., $S 17\n>tVO Rdn. 32), da das Parken solcher Fahrzeuge gefahren-\n‚rächtiger ist als das Parken von Personenkraftwagen (vgl.\nBl. 1975, 674 bei Jagusch/ Hentschel a.a.O. Rdn. 7). Zudem\nat sich der getötete Beifahrer des Angeklagten - wovon zu\nessen Gunsten auszugehen ist - trotz der für ihn erkennaren Alkoholisierung des Angeklagten nach dem gemeinsamen\nesuch von Gaststätten zur Mitfahrt in dem Pkw bereit geunden. Schließlich leidet der \"sehr sensible\" Angeklagte\nrheblich unter dem Tod seines Freundes; der Angeklagte hat\nöglicherweise beruflich nachteilige Folgen hinzunehmen und\nwurde selbst bei dem Unfall schwer verletzt.\n\nBei dieser Fülle von Besonderheiten, die der vorliegende Fall aufweist, kann nicht davon gesprochen werden, daß\ndie Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nStrafe gebiete. Wenn der rechtstreuen Bevölkerung diese besonderen Umstände bekannt sind, kann sie die Aussetzung der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung nicht als eine ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und ein unsicheres Zurückweichen gegenüber Trunkenheitsverkehrstätern verstehen. Dafür, daß dieser\nAngeklagte \"mit der Erwartung vor Gericht erschienen\" wäre,\n\"erst im Wiederholungsfall eine Freiheitsstrafe verbüßen zu\nmüssen\", fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei, daß bei diesem Angeklagten auch die Anordung geeigneter Bewährungsauflagen und einer ausreichenden Bewährungs-\n\nzeit genügt.\n\n4. Nach alledem gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung hier die Vollstreckung der Strafe nicht. Die aufgezeigten besonderen Umstände bei Tat und Täter sind zugleich\nauch als solche im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB anzusehen. Da\ndas Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB\nausdrücklich bejaht hat, kann der Senat entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO selbst aussprechen, daß die Vollstreckung der\n\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nDas Landgericht wird im Beschlußwege Bewährungszeit und\nBewährungsauflagen festzusetzen haben (§§ 56 a, 56 b, 56 e\nStGB, $S 453, 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Kleinknecht/\nMeyer 39. Aufl. § 268 a StPO Rdn. 8).\n\nPe\n\n8 5\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\nx hat der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt; im\nentlichen ging es ihm aber darum, daß die Freiheitsstrafe\nBewährung ausgesetzt wird. Dieses Ziel hat er erreicht,\ndaß es billig erscheint, der Staatskasse die gesamten\n\nten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/4-str-338-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/4-str-338-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.305285+00:00"}}