{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-14_4_StR_332_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-14","aktenzeichen":"4 StR 332/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 332/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael R EB aus EEE, dort geboren am\n\nGEB 1955. zur Zeit in der Westfälischen Klinik\n\nfür Psychiatrie in LU :\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwWIII\n\nHM\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n18. Januar 1989, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n21. Dezember 1987 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Diese Entscheidung\nhat der Senat durch Urteil vom 15. September 1988 (4 StR\n352/88 = BGHSt 35, 347; hierzu Küper JZ 1989, 617) im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Mit der\nVerwerfung der weiter gehenden Revision sind der Schuldspruch wegen versuchten Mordes und die Unterbringungsanordnung, deren Aufrechterhaltung der Senat ausdrücklich\nangeordnet hat, rechtskräftig geworden. Durch Urteil vom\n18. Januar 1989 hat das Landgericht den Angeklagten zu einer\n\n- 3 -\n\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision\n\ngegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, die Strafe sei \"dem\nzunächst nach S§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen (drei bis fünfzehn Jahre) zu entnehmen\". Die\nweiteren Darlegungen des Tatrichters sprechen dafür, daß er\nzwei weitere Strafrahmenverschiebungen vorgenommen hat. Er\nhat nämlich darauf hingewiesen, die Strafe sei \"weiterhin\nnach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern\", es müsse \"auch\nder vermeidbare Verbotsirrtum... strafmildernd (SS 34, 17,\n49 StGB) berücksichtigt\" werden (UA 16). Die in einem\nsolchen Fall angedrohte Mindestfreiheitsstrafe beträgt einen\nMonat und die Höchstfreiheitsstrafe acht Jahre und fünf\nMonate. Ob das Landgericht bei der Strafzumessung\ntatsächlich von diesem Strafrahmen ausgegangen ist und ob es\nsich dann des Umstandes bewußt war, daß die ausgesprochene\nStrafe nahe an die Höchststrafe des gemilderten Strafrahmens\n\nheranreicht, ist zweifelhaft.Dagegen spricht, daß es im\nRahmen der Strafzumessung ausschließlich mildernde Tatsachen\nangeführt hat (UA 17). Die Strafe muß deshalb neu bemessen\nwerden.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-14/4-str-332-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-14/4-str-332-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.194078+00:00"}}