{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-13_4_StR_315_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-13","aktenzeichen":"4 StR 315/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AP?\nce\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 315/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegmund S CB zus sc. seboren am\nGE 1957 ir u,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIlI\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin EEE bei der Verkünung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n18. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer\n\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet die Revision mit ihrer - zulässig\nerhobenen - Verfahrensrüge, daß die am 14. Juli 1988 in der\nHauptverhandlung vorgenommene Ortsbesichtigung in Abwesenheit des Verteidigers stattgefunden hat:\n\nDem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keinen\nWahlverteidiger hatte, war Rechtsanwalt io 1 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser war bei der Ortsbe-\n\n-4-\n\nsichtigung nicht zugegen. Deshalb wurde \"zu dem Termin im\nEinverständnis des Angeklagten zur Pflichtverteidigerin\" die\nanwesende Referendarin Pflüger bestellt, die daraufhin an\nder Ortsbesichtigung als Verteidigerin teilgenommen hat.\n\nDas war unzulässig. Für erstinstanzliche Verhandlungen\nvor dem Landgericht können Referendare nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit\n§ 142 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. auch BGH NJW 1975, 2351,\n2352). Allenfalls kann in einem solchen Fall der Pflichtverteidiger dem ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar\ndie Verteidigung unter seiner Aufsicht überlassen; erforderlich ist aber auf jeden Fall, daß er dabei den Referendar\nverantwortlich überwacht (vgl. BGH NJW 1958, 1308, 1309).\nDavon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil Rechtsanwalt HB bei dem Ortstermin nicht anwesend war. Die\nReferendarin war ersichtlich auch nicht von der Justizverwaltung als seine Vertreterin bestellt worden, so daß aus\ndiesem Grunde’ die Übernahme der Verteidigung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1975, 2351, 2352). Eine wirksame\nÜbertragung der Verteidigung auf die Referendarin mit Zustimmung des Angeklagten nach § 139 StPO hat ebenfalls nicht\nvorgelegen, denn hierzu ist nur der gewählte, nicht aber der\nPflichtverteidiger befugt (vgl. BGH NJW 1967, 165; 1975,\n2351, 2352 m.w.Nachw.).\n\nDie Ortsbesichtigung hat somit ohne die nach S 140\nAbs. 1 Nr. 1 StPO notwendige Anwesenheit des Verteidigers\nstattgefunden. Es handelte sich dabei um einen wesentlichen\nTeil der Hauptverhandlung, was sich ohne weiteres schon\ndaraus ergibt, daß das Landgericht in der Beweiswürdigung\nauf das Ergebnis der Ortsbesichtigung - insbesondere im\n\nHinblick auf die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen\nSEE - näher eingeht und in diesem Zusammenhang auf die\nErörterungen \"mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger\"\n\nbei der Ortsbesichtigung hinweist (UA 15/16). Damit ist der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, der\n\nzur Aufhebung des Urteils nötigt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 StPO Rdn. 27).\n\nDie weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß gegen die Übermittlung einer Zeugenladung an\ndie in Thailand wohnhafte, vom Angeklagten benannte Zeugin,\nderen Aussage nach den bisherigen Feststellungen für die Urteilsfindung nicht unwesentlich sein kann, durch die dort\nmit Zustimmung der thailändischen Behörden tätigen Beamten\ndes Bundeskriminalamtes grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da das Gesetz für Zeugenladungen keine bestimmte Form\n\nvorschreibt (vgl. Treier in KK 2. Aufl. § 214 StPO Rdn. 6,\n9; RiStBV Nr. 117 Abs. 1 Satz 2). Gleichwohl wird es sich\nempfehlen, die Ladung jedenfalls auch auf diplomatischem\nWege zu bewirken (vgl. hierzu RiVASt Nr. 116 mit Muster\nNr. 31 sowie Anhang II Teil Thailand Nr. 6 ff).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-13/4-str-315-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-13/4-str-315-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.116313+00:00"}}