{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-13_4_StR_308_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-13","aktenzeichen":"4 StR 308/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 308/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert C HB aus PB, dort geboren\nam EB 1960,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nhat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sie hat ihr Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt vertreten wird, in zulässiger\nWeise (vgl. dazu BGHSt 15, 279, 280, 285; Stree in\nSchönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 28 m.w.Nachw.)\nauf die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Die Revision ist\n\nbegründet.\n\n1. Der Angeklagte wurde 1977 wegen Brandstiftung und\nDiebstahls unter Einbeziehung einer Verurteilung aus dem\nJahre 1976 wegen Brandstiftung und mehrerer Diebstähle zu\neiner unbestimmten Jugendstrafe verurteilt. Im Jahre 1981\nverhängte das Landgericht Zweibrücken gegen ihn wegen\nschwerer Brandstiftung in zwei Fällen und Brandstiftung in\nsechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nsechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus an. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug dieser Maßregel im Dezember 1987\nbeging der Angeklagte im Juni und Juli 1988 die Straftaten,\ndie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen war; der Angeklagte habe die Taten aber unter\nden Voraussetzungen des § 21 StGB begangen. Er sei eine \"abnorme Persönlichkeit mit psychopathischer Wesensartung\". Es\nliege eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, die bei\nvorhandener Unrechtseinsicht eine erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirke.\n\nEine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kam nach Auffassung der Strafkammer neben\nder von ihr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus folgenden\nGründen nicht in Betracht: Der Angeklagte sei \"nur\" in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Der Gefahr\nweiterer erheblicher Straftaten des Angeklagten entgegenzuwirken, habe ein psychiatrisches Krankenhaus keine anderen\nMöglichkeiten als eine Justizvollzugsanstalt. Die Therapie\n\nder seelischen Abartigkeit des Angeklagten erschöpfe sich in\n\ndessen Verwahrung und Bewachung.\n\n2. Diese Begründung für die Ablehnung der Unterbringung\ndes Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Maßregel nach § 63 StGB dient zwar grundsätzlich\ndazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem\ndauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu\npflegen, wie der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 429 m.w.Nachw.;\nBGHR StGB § 63 Zustand 1). Diese Rechtsprechung, durch die\nvor allem länger andauernde von lediglich vorübergehenden\nZuständen im Sinne der SS 20, 21 StGB abgegrenzt werden sollen, hat jedoch nicht den Ausschluß der nicht pathologisch\nbedingten Störungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB zum Ziel. Auch\ndiese - nicht krankhaften - Störungen, bei denen nicht selten nur wenig Aussicht auf Besserung besteht (vgl. Lenckner\nin Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 20 StGB Rdn. 19 ff.\nm.w.Nachw.), können Anlaß für eine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sein, sofern sie als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen (BGHSt 34, 22,\n28; Hanack in LK, 10. Aufl. § 63 StGB Rdn. 66). Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff; 34, 22, 28 f.) von Täter\nund Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ($S 62 StGB) die Prognose begründet ist, daß von\ndem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige\n\nTaten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung - im\nInteresse der öffentlichen Sicherheit - zwingend vorgeschrieben (Hanack in LK, § 63 StGB Rdn. 1, 74 ff., 94); auf\nfehlende Heilungsaussichten für den Angeklagten kommt es\ninsoweit nicht an (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR\n444/77 - bei Holtz MDR 1978, 110; Stree in Schönke/Schröder,\n23. Aufl. $S 63 StGB Rdn. 20; Dreher/Tröndle, 44. Aufl. $S 63\nStGB Rdn. 15).\n\nDa das Landgericht bei der von ihm vorzunehmenden Würdigung nicht von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, leidet\nseine Entscheidung, von einer Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten abzusehen, an einem durchgreifenden Mangel,\nder insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Die neue Strafkammer wird außer der\nPrüfung der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die\nAllgemeinheit auch nochmals die Frage zu erörtern haben, ob\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines\ndauernden Zustandes erheblich vermindert war (vgl. BGHSt\n\n15, 279, 285; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR\n714/76 - bei Holtz MDR 1977, 459/460); die Voraussetzungen\ndes § 21 bedürfen insoweit positiver Feststellung (BGHSt 34,\n22, 26).\n\nDs\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-13/4-str-308-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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