{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-13_4_StR_297_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-13","aktenzeichen":"4 StR 297/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 297/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Lucvig CE au: N EEEEn AED\nWEB dort geboren am EB 1935, zur zeit in\n\nHaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwııI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HE au: EHER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 31. Januar 1989 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs\nzwischen Verwandten, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\nDie Revision ist vom Verteidiger in der Begründungsschrift ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt worden.\nEine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich\n\nmöglich (BGHSt 29, 359, 364; Pikart in KK, 2. Aufl. § 344\nStPO Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl. § 344 StPO Rdn. 7,\n§ 318 StPO Rdn. 16). Die Beschränkbarkeit und die Bindung\ndes Revisionsgerichts an die Rechtsmittelbeschränkung entfallen aber, wenn der Schuldspruch und die Strafzumessung\n\nso miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den\nnicht angefochtenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59). Das\nist der Fall, wenn ein die Strafbarkeit erhöhender oder\nmindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage\nbildet und der Anfechtende sich auch dagegen wendet, daß der\nTatrichter einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (BGHSt 29, 359, 366 f.) So ist es hier. Die Verteidigung wendet sich mit der Revision vor allem dagegen,\ndaß das Landgericht \"die Vielzahl der Fälle und die Häufigkeit des ausgeübten Geschlechtsverkehrs\" des Angeklagten mit\ndem Opfer straferschwerend berücksichtigt hat. Darin liege,\nso ist in der Revisionsschrift ausgeführt, ein Rechtsfehler,\nweil der Tatrichter keine näheren Feststellungen zur Zahl\nder Einzelakte getroffen habe. Damit spricht die Verteidigung ausdrücklich die Frage des Schuldumfangs der nach den\nDarlegungen der Strafkammer vom Angeklagten in den Jahren\n1978 bis zum Jahre 1986 begangenen nach ihrer Auffassung\nfortgesetzten Straftat an. Der Schuldumfang einer fortgesetzten Tat betrifft in der Regel den Schuldspruch und nicht\nnur den Strafausspruch (BGH bei Holtz MDR 1980, 108). Nach\nSinn und Zweck des Rechtsmittels ergreift dieses damit auch\nden Schuldspruch (BGHSt 29, 359, 368).\n\nII.\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Nach den Darlegungen der Strafkammer hat der Angeklagte seit mindestens 1978 ständig sexuelle Handlungen an\nseiner am 25. April 1968 geborenen ehelichen Tochter Heike\nvorgenommen und seit 1981 in einer nicht mehr genau feststellbaren Vielzahl von Fällen den Geschlechtsverkehr mit\nihr vollzogen (UA 3). Im einzelnen hat das Landgericht dazu\nausgeführt, daß der Angeklagte nach einem Umzug \"mit seiner\ndamals 13jährigen Tochter mehrmals wöchentlich den Geschlechtsverkehr\" ausgeübt hat (UA 3), daß er trotz der\nVersuche des Mädchens seit ihrem 15./16.Lebensjahr, sich\nseinen sexuellen Handlungen zu entziehen, \"regelmäßig\" mit\nihr geschlechtlich verkehrt hat, \"am häufigsten in der Zeit\nzwischen ihrem 13. und 16. Lebensjahr\", und daß es letztmalig im Mai 1986 mit der damals Achtzehnjährigen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, der zu ihrer Schwangerschaft\ngeführt hat (UA 4).\n\nDamit hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schuldspruch in seinem angenomme-\n\nnen Umfang tragen könnten.\n\na) Bedenklich ist schon die Annahme des Tatrichters,\ndas gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1978 bis 1986 stelle eine - fortgesetzte - Tat dar. Die\neinzelnen dem Angeklagten zur Last zu legenden Akte sind\nunter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu werten.\n\nDie bis zum 14. Lebensjahr an der Tochter begangenen sexuellen Handlungen sind nach § 176 StGB, die bis dahin und\ndanach bis zum 18. Lebensjahr verübten sexuellen Übergriffe\nnach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Soweit es bei den\nsexuellen Handlungen um Akte des Beischlafs geht, ist außerdem Strafbarkeit nach § 173 StGB gegeben. Nur nach dieser\nVorschrift ist der nach dem 18. Lebensjahr vollzogene Geschlechtsverkehr zu bestrafen. Diese Akte wären allein dann\nzu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt, wenn sie auf\neinen Gesamtvorsatz des Täters zurückgeführt werden könnten.\nDas setzt die Feststellung voraus, daß der Angeklagte sein\nsexuelles Verlangen an seiner Tochter mit großer Häufigkeit\nund in bestimmter Weise befriedigen wollte und diesem Vorsatz entsprechend auch befriedigt hat (BGH bei Holtz MDR\n1979, 636; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR\n29/89 m.w.Nach.). Dazu hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Seit dem 13. Lebensjahr der Tochter hat der\nAngeklagte mit ihr den Beischlaf vollzogen. Das kann dafür\nsprechen, daß er in ihrem 13. Lebensjahr den Vorsatz gefaßt\nhat, künftig regelmäßig mit dem Mädchen geschlechtlich zu\nverkehren. Für die Zeit davor ist ersichtlich von einer geringeren Intensität der sexuellen Handlungen und auch einer\ngeringeren Häufigkeit der Übergriffe auszugehen. Für die\nZeit nach dem 16. Lebensjahr des Opfers ist nur noch ein\nEinzelakt angeführt, nämlich der im Mai 1986 vollzogene\nGeschlechtsverkehr, der zur Schwangerschaft geführt hat.\n\nDurch die somit nach den Feststellungen nicht hinreichend belegte Annahme des Landgerichts, es liege eine\n\neinzelne Tat vor, kann der Angeklagte beschwert sein. Wäre\nnämlich von Einzeltaten auszugehen, so könnten einzelne von\nihnen, soweit Strafbarkeit nur nach den §§ 173, 174 Abs. 1\nNr. 3 StGB gegeben ist, verjährt sein (§ 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB).\n\nb) Das Landgericht hat aber auch zum Schuldumfang der\nTat, die es als fortgesetzte Handlung wertet, keine ausreichenden Feststellungen getroffen.\n\nBei einer fortgesetzten Tat, die aus einer großen Zahl\nvon Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Ort, Zeit und etwaigen Modalitäten festzulegen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Teilakte\ner im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur dann entbehrlich,\nwenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich\neingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung\nnicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß\neine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung\nSchuldumfang 1; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR\n29/89).\n\nAn solchen den Schuldumfang bestimmenden Festlegungen\nfehlt es hier. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, von welchem Mindestschuldumfang der Tatrichter ausgeht. Es enthält\nkeine Angaben zur Mindestzahl der Einzelakte vor dem\n\n13. und nach dem 16. Lebensjahr des Opfers. Auch die Angaben\nzum Zeitraum zwischen dem 13. und 16. Lebensjahr sind ungenau. Den Ausführungen des Tatrichters ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Feststellung, der Angeklagte habe\nmit dem Opfer in dieser Zeit \"regelmäßig\" geschlechtlich\nverkehrt, durch die weitere Angabe, er habe mit \"seiner\ndamals 13jährigen Tochter mehrmals wöchentlich den Geschlechtsverkehr\" ausgeübt, konkretisiert ist. Selbst wenn\nes so wäre, könnte das Urteil nicht bestehenbleiben, weil\nder Schuldumfang vor und nach dem 16. Lebensjahr nicht festgelegt ist und weil nicht auszuschließen ist, daß die Höhe\nder Strafe durch die Annahme eines fortgesetzten, sich über\nnahezu acht Jahre hinziehenden Mißbrauchs und einer in\ndieser Zeit begangenen \"Vielzahl der Fälle\" beeinflußt ist.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-13/4-str-297-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-13/4-str-297-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.067445+00:00"}}