{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-13_4_StR_283_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-13","aktenzeichen":"4 StR 283/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 283/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schornsteinfegermeister Christian August V (EEEEEB\n\naus VE - EEE, Jcboren am GE 1555 in\nN\")\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Ep au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n6. März 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und zehn\n\nMonaten entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs Erfolg.\n\n1. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch\n\nnicht auf.\n\nDen bei der Tat verwendeten Gastrommelrevolver \"Röhm RG\n89\" hat die Strafkammer zu Recht als Schußwaffe im Sinne von\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen. Sie befindet sich damit\nin Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHR StGB § 250 Abs, 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH NStZ 1981, 301). Hiernach kommt es für die Bejahung der Schußwaffeneigenschaft auf die erhöhte abstrakte\nGefährlichkeit einsatzbereiter Schußwaffen an, die auch bei\nGasrevolvern vorliegt, weil sie nach ihrer Konstruktion geeignet und bestimmt sind, Gegner über eine nicht unbeachtliche Reichweite hinweg auf chemischem Wege körperlich nicht\nunerheblich zu verletzen (BGHSt 24, 136, 139/140; Apel GewA\n1985, 295). Diese abstrakte Gefährlichkeit ist durch neuere\nUntersuchungen bestätigt worden, insbesondere für aufgesetzt\noder im Nahbereich abgegebene Schüsse (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485, 486).\n\nEs kann offen bleiben, ob es sich vorliegend auch nach\ndem Waffengesetz um eine Schußwaffe im engeren Sinne (§ 1\nAbs. 1 WaffG) handelt. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein,\nweil die in Umhüllungen befindlichen Gase bei der Verfeuerung von Gaskartuschen nicht in diesen Umhüllungen als\nGeschoß (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) durch den Lauf getrieben\nwerden, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung zu fordern\nscheint - derartige Munition gibt es allerdings bisher nicht\n(vgl. Hinze Waffenrecht § 1 Anm. 6) -, sondern nur aus diesen Umhüllungen verschossen werden (krit. insoweit Gröschnen\nGewA 1984, 372). Sie sind jedenfalls den Schußwaffen nach\nS 1 Abs. 2 WaffG gleichgestellte Geräte (Apel GewA 1985,\n295).\n\nDer Schußwaffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist\nindessen nicht in direkter Abhängigkeit vom Waffenrecht zu\nbestimmen, sondern lediglich in Anlehnung an die im Waffengesetz enthaltenen Grundvorstellungen und im Einklang mit\ndem allgemeinen Sprachgebrauch (BGHSt 24, 136, 138). Zu\nRecht wird es als entscheidend erachtet, daß die in Umhüllungen befindlichen Gase mit der Bewegungsrichtung nach vorn\nverschossen werden, und als unerheblich betrachtet, daß die\nUmhüllung selbst nicht durch den Lauf getrieben wird und\nsomit nicht mit dem Schuß den Lauf verläßt (BGHSt aaO\nS. 139).\n\nDaß Gasrevolver in der Regel - wie auch hier - Vorrichtungen aufweisen, die verhindern sollen, daß vollformatige feste Geschosse den Lauf passieren können (Sperrhöcker,\nStege = von oben in den Lauf ragende Sperrbolzen, Querstifte\noder Verengungen im Lauf), ist unerheblich (BGHSt aaO; BGH,\nUrteil vom 11. März 1975 - 1 StR 45/75 - zum früheren\nRechtszustand). Zum einen wird dadurch der Austritt kleinerer Partikel (etwa unverbrannter Rückstände) nicht verhindert, zum anderen kann der Gasstrom unbeeinträchtigt austreten, so daß die Waffe ihre Gefährlichkeit dadurch nicht verliert. Es ist bekannt, daß körperliche Verletzungen sehr\nwohl durch zielgerichtete Schüsse aus Gaspistolen verursacht\nwerden können. Das trifft auch für Schüsse aus Schreckschußrevolvern zu, wenn Platzpatronen verwendet werden (Apel GewA\n1985, 295; Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485). Deshalb\nist es unerheblich, wenn die Revision es als \"äußerst unwahrscheinlich\" ansieht, daß der Angeklagte beide Munitionssorten eingelegt gehabt habe, womit sie sich zudem in unzu-\n\nlässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen,\nnach denen Platzpatronen und Gaspatronen geladen waren,\n\nwendet.\n\n2. Mit Recht hat die Strafkammer auch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch ($S 24 Abs. 1\nStGB) verneint. Der Angeklagte hat von der Vollendung des\nBankraubes nicht freiwillig Abstand genommen. Der Bankbeamte\nließ, nachdem er die vom Angeklagten hereingereichte Tragetasche mit Geld gefüllt hatte, diese im Sicherheitsbereich\nder Bank plötzlich fallen und fragte den Angeklagten \"provokativ\": \"Und jetzt?\" Der überraschte Angeklagte \"glaubte\",\nder Bankbeamte \"habe einen Alarmknopf betätigt\". Er \"erkannte, daß er den Überfall nicht mehr erfolgreich beenden konnte und entschloß sich zur Flucht\" (UA 9). Inwiefern er - wie\ndie Revision meint - die Möglichkeit gehabt haben soll, die\nHerausgabe des Geldes auch weiterhin zu verlangen, ist nicht\nersichtlich. Nach den Feststellungen war der die Vollendung\nhindernde Umstand aus der Sicht des Täters vielmehr ein\n\"zwingendes Hindernis\" {vgl. BGHSt 35, 184, 186; BGHR S 24\n\nAbs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8).\n\n3. Dagegen begegnen die Erwägungen, mit denen das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint worden ist,\nrechtlichen Bedenken. Hierzu führt das Urteil (UA 11) aus,\nim Vergleich mit dem Normalfall eines versuchten Banküberfalles durch andere, der Persönlichkeit des Angeklagten ähnliche Täter stelle die Tat des Angeklagten, der voll geständig und bisher nicht vorbestraft ist und die spontane Tat\nbereut, keinen Ausnahmefall dar. Im folgenden werden weitere\nGründe gegen die Annahme einer \"Ausnahmetat\" aufgeführt.\n\nDiese Darlegungen lassen besorgen, daß die Strafkammer zu\nhohe Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren\nFalles gestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vorliegen eines\nminder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die\nPrüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in\nBetracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen\n(BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304;BGH NStZ 1982, 246;\n1983, 119; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Die Verwendung des Begriffs \"Ausnahmestrafrahmen\" in diesem Zusammenhang darf indessen nicht\nzu der irrigen Ansicht verleiten, daß nur in ausgesprochenen\nAusnahmefällen, beim Vorliegen einer Ausnahmetat oder außergewöhnlicher Umstände (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2), die\nAnwendung des ermäßigten Strafrahmens gerechtfertigt wäre.\nMaßgebend ist vielmehr,ob der Fall minder schwer wiegt. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der dargelegte rechtsfehlerhafte Ausgangspunkt der Strafkammer deren Entscheidung, keinen minder schweren Fall anzunehmen, beeinflußt\nhat.\n\n4. Der Maßregelausspruch wird von der Aufhebung miterfaßt, da zumindest die Dauer der Sperrfrist von der beanstandeten Gesamtbewertung der Tat beeinflußt sein kann.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-13/4-str-283-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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