{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-11_4_StR_326_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-11","aktenzeichen":"4 StR 326/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 326/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Albert K EB aus st vo,\ngeboren am EEE 1936 in si, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n14. Februar 1989 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen,\ndie aufrechterhalten werden -, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die als Tatwerkzeug benutzte Axt eingezogen. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte\ndie Tat nicht im schuldunfähigen, wohl aber im Zustand er-\n\nheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen\nhat. Seine Erwägungen hierzu sind nicht frei von Rechtsfeh-\n\nlern.\n\nNach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen, denen sich das Landgericht in vollem Umfang angeschlossen hat, lag beim Angeklagten infolge seiner \"organischen\nWesensänderung und der diese noch überlagernden alkoholischen Beeinflussung in der Tatnacht eine krankhafte seelische Störung\" (UA 20) vor. Diese habe aber nicht einen\nvölligen Verlust der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur\nFolge gehabt, jedoch \"zu einer erheblichen Verminderung der\nEinsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt\" (UA 20). Soweit\ndas Landgericht danach auf die erhebliche Verminderung der\nEinsichtsfähigkeit abstellt, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20\n\nStGB ausschließen zu können:\n\nDie Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf\nseine beiden Alternativen gestützt werden. Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28 m. Anm. Dreher JR 1966,\n350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH\nNStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).\nDenn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er\ntrotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht\ntatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20\nStGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen\nFall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen\n\neiner krankhaften seelischen Störung oder eines anderen in\n\ns$s 20 StGB genannten Grundes, ohne daß ihm dies zum Vorwurf\ngemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar\n(BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGH StGB\n\n§ 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4\nStR 222/89 -). Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in\nden Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn\ndie Einsicht gefehlt hat, dies dem Täter aber vorzuwerfen\nist (BGH aaO).\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte trotz seiner erheblich\nverminderten Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit Einsicht in das\nUnrecht seiner Tat hatte, verhält sich das Urteil des Landgerichts aber weder ausdrücklich noch vermag der Senat aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß\ndas Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht letztlich\nnicht in Zweifel ziehen wollte. Denn anders als in dem dem\nUrteil des Senats vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89 - zugrundeliegenden Sachverhalt sind die vom Landgericht festgestellten, den Angeklagten und seine Tat charakterisierenden\nUmstände nicht geeignet, das Fehlen der Unrechtseinsicht mit\nSicherheit ausschließen zu können:\n\nDies gilt zunächst für die Alkoholisierung des Angeklagten. Zu seinen Gunsten ist von einer maximalen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,23 %0 auszugehen,\neinem Wert, bei dem an sich Schuldunfähigkeit regelmäßig\nnahe liegt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6). Ob\ndieser Wert durch die festgestellte erhebliche Alkoholtoleranz des Angeklagten, den Eindruck des Polizeibeamten\n\nDW: der den Angeklagten nach der Tat längere Zeit beobachtet hat und der Meinung ist, dieser habe trotz seiner\nTrunkenheit \"gewußt, um was es ging\" (UA 19), und den keine\nwesentlichen Ausfallerscheinungen dokumentierenden ärztlichen Untersuchungsbefund anläßlich der Blutentnahme - wobei diese allerdings erst 2 1/2 Stunden nach der Tat stattgefunden hat - relativiert werden kann, bedarf hier keiner\n\nEntscheidung.\n\nEs darf nämlich die Auswirkung der Alkoholisierung des\nAngeklagten auf seine geistig-seelische Verfassung nicht\nisoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch für die Frage\nder Unrechtseinsicht von Bedeutung, daß gerade das Zusammenwirken der Alkoholisierung mit der durch den jahrelangen Alkoholmißbrauch hervorgerufenen Wesensänderung des Angeklagten zu der krankhaften seelischen Störung in der Tatnacht\ngeführt hat. Es hätte deshalb eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müssen. In diese wären auch die Umstände der\nTat, die ebenfalls Anlaß zu Zweifeln an der Unrechtseinsicht\ndes Angeklagten hätten bieten können, einzubeziehen gewesen.\nDenn trotz der jahrelangen Spannungen zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer - seiner Ehefrau - fällt auf, daß ein\nkonkreter Anlaß für die Gewalttätigkeiten des Angeklagten\nfehlte. Die im gemeinsamen Haus schon seit längerer Zeit\ngetrennt lebenden Eheleute hatten sich seit dem Vormittag\ndes 31. März 1988 bis zum Tatzeitpunkt um ca. 0,15 Uhr am\n1. April 1988 nicht gesehen. Es ist auch nicht festgestellt,\ndaß in den vorangegangen Tagen eine Auseinandersetzung\nzwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau stattgefunden\nhätte, als deren Auswirkung die Tat noch verstanden werden\n\nkönnte. Vielmehr kam es, unmittelbar nachdem seine Ehefrau\nin der Tatnacht nach Hause gekommen war, ohne ersichtlichen\nGrund spontan zu einem Ausbruch von Gewalt seitens des Angeklagten. Er schlug zunächst mit einer Axt auf die Türe zum\nWohnzimmer seiner Ehefrau ein. Als diese daraufhin geöffnet\nhatte, führte er drei Axthiebe gegen deren Kopf. Auch als\nseiner Frau die Flucht gelungen war, setzten sich die Gewalttätigkeiten des Angeklagten fort, der \"die Einrichtung\nder von seiner Ehefrau im Obergeschoß des Hauses bewohnten\nRäume mit der Axt\" zerstörte (UA 22).\n\nDa aufgrund der aufgezeigten Umstände der Verlust der\nUnrechtseinsicht des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen erscheint, bedarf die Sache hinsichtlich der Frage\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird es sich empfehlen, zu den\nAuswirkungen des genossenen Alkohols auf die Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren Sachver-\n\nständigen zu hören.\n\nDurch den aufgezeigten Rechtsfehler werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt. Diese\nkönnen daher aufrechterhalten bleiben.\n\nJedoch mußte auch die Einziehungsanordnung aufgehoben\nwerden. Denn sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten erweisen, wäre die Einziehung des Tatwerkzeuges nur unter den Voraussetzungen des\nS 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich (§ 74 Abs. 3 StGB). Insoweit\nwurden bisher aber noch keine Feststellungen getroffen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-11/4-str-326-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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