{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-06_4_StR_329_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-06","aktenzeichen":"4 StR 329/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 329/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker W aus WEB, geboren am\n1959 in Maß.\n\nwegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren\nräuberischen Erpressung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. Juli 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 26. Januar 1989 werden verworfen.\n\nGründe:\n\nl. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. Mai 1989,\ndurch den die Revision des Angeklagten gem. § 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen worden ist, ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Da der Angeklagte\ninnerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO seine Revision\nnicht begründet hat, hat das Landgericht sie zu Recht verworfen.\n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden:\n\nBei der Besprechung am 8. Mai 1989 in der Kanzlei des\nVerteidigers des Angeklagten wurde er von seinem Verteidiger darüber informiert, daß dieser es ablehne, ihn in\nder Revisionsinstanz zu vertreten. Da zu diesem Zeitpunkt\n- wie dem Angeklagten bekannt war - die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, hätte der Angeklagte\nbinnen einer Woche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragen und zugleich die versäumte Handlung (Begründung\nder Revision) mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 1985\n- 4 StR 204/85 = bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493 - und\nvom 23. Februar 1989 - 4 StR 67/89). Dies hat er jedoch\nerst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Mai 1989\ngetan. Damit hat er die Frist des S$S 45 Abs. 1 StPO zur\n\n-4- 3\n\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hat er nicht gestellt; es ist auch\nnicht ersichtlich, daß er an der Einhaltung dieser Frist\nohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/4-str-329-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/4-str-329-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.805785+00:00"}}