{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-07-06_4_StR_321_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-07-06","aktenzeichen":"4 StR 321/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 321/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDierk O0 EB zus ram dort geboren am\nGER 55, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 1988 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangenen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr (Fall II, 4 der Urteilsgründe) entfällt.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher)\nKörperverletzung, (vorsätzlicher) Körperverletzung in fünf\nFällen, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperr-\n\nfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zwei\n\nJahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist bis auf die Verurteilung nach\n§ 315 b StGB unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr nach S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch\nnicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat dazu lediglich\nfestgestellt, der Angeklagte habe als Beifahrer der Fahrzeugführerin plötzlich in das Steuer gegriffen und den Pkw\nverbotswidrig in eine von links einmündende Straße gelenkt,\nwo dieser mit einem entgegenkommenden Bus zusammengestoßen\nist (UA 21). Das reicht zur Bejahung der Voraussetzungen des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus. Es fehlen Ausführungen\ndazu, was der Angeklagte mit seinem Verhalten bezweckt hat.\nEin gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Bestimmung liegt\nnämlich nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt,\nden Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu \"pervertieren\", es\nmuß ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des\nStraßenverkehrs einzugreifen. Sein Handeln muß durch ein\nverkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein (BGH NStZ 1985, 267\nm.w.Nachw.). Soll nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluß genommen werden, etwa zur Erzwingung des Abbiegens oder des\nAnhaltens, ohne daß damit eine bewußte Zweckentfremdung des\nVerkehrsvorganges beabsichtigt ist, so sind die Voraussetzungen des § 315 b StGB nicht gegeben (Dreher/Tröndle, 44.\nAufl. S 315 b StGB Rdn. 5; OLG Hamm NJW 1969, 1975, 1976).\n\nDen Urteilsgründen ist auch in ihrem Zusammenhang nicht\nmit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte mit seinem Eingriff in den Lenkvorgang bewußt verkehrsfeindliche Absichten verfolgte. Die Feststellungen tragen\ninsoweit jedoch die Verurteilung wegen Nötigung nach § 240\nStGB. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Die für diesen Fall vom Landgericht bestimmte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten (UA 41) setzt der Senat auf\ndas gesetzliche Mindestmaß von einem Monat herab. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird dadurch nicht berührt. Es\nist auszuschließen, daß die Strafkammer angesichts einer\nEinsatzstrafe von drei Jahren sechs Monaten und weiteren\nEinzelstrafen mit einer Gesamtsumme von fünf Jahren neun\nMonaten eine andere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt\nhätte.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/4-str-321-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-06/4-str-321-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.787133+00:00"}}