{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-29_4_StR_238_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-29","aktenzeichen":"4 StR 238/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n' 4 StR _ 238/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno Armin PB EB aus DEE, seboren\nm GE 1:25 in og, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nwıIII\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BP aus >\n\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 13. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen versuchter Förderung\nder Prostitution (§ 180 a Abs. 4\nStGB) verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen:\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei,\nwegen versuchter Vergewaltigung, wegen versuchter ‚Nötigung\nund wegen versuchter Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit er wegen Zuhälterei, wegen\n\nversuchter Vergewaltigung sowie wegen versuchter Nötigung\nverurteilt worden ist. Die von ihm erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts führt aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Förderung der Prostitution sowie des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am Anfang\ndes Jahres 1988 die damals 16jährige Sylvia sa angesprochen, um sie für die Prostitutionsausübung zu gewinnen,\nund zwar mit den Worten \"ob sie für ihn arbeiten wolle\". Das\nGespräch war beendet, als die Angesprochene, die die wahren\nAbsichten des Angeklagten nicht erkannte, die Frage verneinte (UA 6). Das Landgericht ist der Auffassung, in der an\nSylvia SW gerichteten Frage liege der Versuch der\nFörderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 4\nStGB.\n\n2. Diese Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Nach S$S 180 a Abs. 4 (2. Alternative) StGB ist strafbar, wer auf eine Person unter 21 Jahren einwirkt, um sie\n- was hier infrage steht - zur Aufnahme der Prostitution zu\nbestimmen. Die Einwirkung braucht nicht erfolgreich zu sein.\nSie erfaßt alle Formen der intellektuellen Beeinflussung,\nverlangt aber, wovon das Landgericht bei der rechtlichen\nWürdigung auch ausgeht, eine gewisse Hartnäckigkeit (BGH NJW\n1989, 1044, 1045 m.Nachw.). Als Mittel kommen wiederholtes\nDrängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier,\nEinsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung,\naber auch Gewalteinwirkung in Betracht. Die bloße Frage an\nein Mädchen, ob sie zur Aufnahme der Prostitution bereit\nsei, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. Zutreffend\n\nF\n\nhat das Landgericht deshalb angenommen, daß in der an Sylvia\nSCHÄEB serichteten Bemerkung, ob sie für ihn arbeiten\nwolle, noch keine (vollendete) Einwirkung liegt und daß sie\nnur dann mit Strafe bedroht ist, wenn in ihr der Beginn der\nEinwirkung und damit ein nach S§ 180 a Abs. 5 StGB strafbarer\nVersuch zu sehen und der Angeklagte von diesem nicht frei-\n\nwillig zurückgetreten ist.\n\nb) Davon geht das Landgericht aus. Seine Auffassung ist\naber durch die Feststellungen nicht gedeckt. Eine Handlung,\ndie das Merkmal der Einwirkung noch nicht erfüllt, weil ihr\ndie Hartnäckigkeit fehlt, kann nur dann der Beginn einer\nnach § 180 a Abs. 4 StGB strafbaren Tat sein, wenn sie nach\ndem Vorhaben des Täters der Beginn eines weiter gehenden,\nhartnäckigen Verhaltens ist, das - wenn es in vollem Umfang\nzur Ausführung gelangt - im Ergebnis als Einwirkung zu\ncharakterisieren wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen\nhat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen Ausführungen bleibt offen, ob die an Sylvia sB gerichtete\nFrage der Beginn eines hartnäckigen - einwirkenden -\nVerhaltens sein sollte - und weswegen dies nicht in vollem\nUmfang zur Ausführung gelangte -, oder ob der Angeklagte es\nbei der Frage bewenden lassen und sich mit der verneinenden\noder bejahenden Antwort begnügen, also nicht einwirken .\nwollte. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Bewertung der Tat sagen über die ursprünglichen Absichten des Angeklagten nichts aus.\n\n3. Der Schuldspruch wegen versuchter Förderung der\nProstitution ist somit aufzuheben. Damit entfällt auch die\nwegen dieser Tat ausgesprochene Einzelstrafe. Dies führt zur\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die sonst verhängten\nEinzelstrafen können bestehen bleiben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-29/4-str-238-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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